Hallo,
du hast eine Reise nach Colombo bei Meier’s Weltreisen gebucht. Inbegriffen war hier ein Hinflug von Frankfurt über Dubai nach Colombo und die gleiche Route wieder zurück. Euer Rückflug wurde durch den Reiseveranstalter umgebucht, sodass ihr den Anschlussflug in Dubai verpasst habt. Aufgrund dessen seid ihr erst in der Nacht in Frankfurt gelandet, anstatt am Nachmittag. Nun fragst du, ob du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person hast.
Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden, das eurem Fall sehr ähnlich ist (einfach zu finden, indem du auf Google „261 C 13238/16 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16
Der Begriff des Fluges i.S.d. Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 meint Hin- und Rückflug jeweils getrennt voneinander. Auch wenn alle Flüge von der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt und gemeinsam gebucht werden.
Euch könnte ein Minderungsanspruch aus § 651 d BGB zustehen:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
In eurem Fall lag eine Verspätung von mehr als 12 Stunden vor. Hiervon sind die ersten 4 Stunden nach ständiger Rechtsprechung als Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Für jede weitere Stunde Verzögerung ist der Reisepreis um 5 % des Tagesreisepreises zu mindern (LG Frankfurt, Urteil v. 27.01.2009, Az. 2-24 S 177/08).
Euch steht also für die 8 Stunden Verspätung ein Anspruch auf Minderung zu.
Weiterhin könntet ihr einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 651 f, 280 Abs. 1 BGB haben:
Ein innerer Zusammenhang und damit ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Handlung von Meier’s Weltreisen durch den Austausch der Fluggesellschaft und einem Schaden besteht nicht. Der Austausch der Fluggesellschaften war nicht ursächlich für die Verspätung.
Der Austausch der Fluggesellschaften stellt allerdings keine Pflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch begründen würde. Damit ist der Schaden nicht durch eine Pflichtverletzung Seitens Meier’s Weltreisen entstanden.
Demnach steht euch also kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ihr einen Anspruch auf Minderung habt, aber nicht auf Schadensersatz.
Allerdings empfehle ich euch den Gang zum Anwalt, weil er den Einzelfall rechtlich besser beurteilen kann und euch genau sagen kann, ob und welche Ansprüche ihr gegen Meier’s Weltreisen aufgrund der Verspätung habt.