Hallo,
leider wurden Sie kurz nach Beginn der Kreuzfahrt krank. Der Schiffsarzt diagnostizierte einen Schlaganfall, woraufhin Sie in ein Krankenhaus in Malaga gebracht wurden. Dort wurde festgestellt, dass Sie eine spezialisierte Behandlung dringend benötigten und diese in Malaga nicht geboten werden konnte. Daraufhin veranlassten Sie selbstständig den sofortigen Rücktransport nach Deutschland. Der ADAC weigerte sich jedoch die volle Summe zu übernehmen und zahlte aus Kulanz lediglich 10.000€. Sie fragen also, ob Sie einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Transportkosten und Schadensersatz haben.
Passend zu Ihrem Fall, habe ich ein Urteil des Landgerichts Nürnberg gefunden (Sie können es ganz einfach selbst finden, indem sie auf Google „2 O 2893/17 reise-recht-wiki.de“ eingeben):
LG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2017, Az. 2 O 2893/17
Klauseln in einer Reiseabbruchversicherung, mit denen sich der Versicherer vorbehält die Voraussetzungen des Rücktransports durch Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, Bescheinigungen des behandelnden Arztes über die Transportfähigkeit des Versicherten und durch Nachweis der Erkrankung oder Verletzung zu prüfen, sind rechtens.
Der Kläger war mit seiner Frau auf einer Kreuzfahrtreise und wurde wegen gesundheitlicher Beschwerden zunächst an Bord behandelt und anschließend in ein Krankenhaus vor Ort gebracht. Es bestand ein Verdacht auf Schlaganfall.
Die Frau des Klägers setzte sich mit dem Versicherer in Verbindung, über den das Ehepaar eine Reiseabbruchsversicherung abgeschlossen hatte, um einen Rücktransport ihres Mannes nach Deutschland zu veranlassen. Der Versicherer versuchte wiederholt mit dem behandelnden Arzt in Kontakt zu treten um die Situation des Erkrankten und die Notwendigkeit eines Rücktransportes abzuklären, allerdings wurde er vom Krankenhaus wiederholt gebeten noch abzuwarten.
Die Frau des Erkrankten veranlasste nun einen Krankenrücktransport auf eigene Kosten und verlangte anschließend eine Erstattung der Kosten in voller Höhe von ihrem Versicherer. Dieser zahlte einen Teil der Kosten aus Kulanz, weigerte sich jedoch die vollen Kosten zu übernehmen. Der Krankenrücktransport sei eine Serviceleistung und insofern nicht erstattungspflichtig, er würde vom Versicherer selbst organisiert und durchgeführt.
Das Gericht gab dem Versicherer recht, da er sich, wie es seine Pflicht war, ernsthaft und die Situation gekümmert habe, mehr sei nicht zu verlangen. Die Ehefrau des Klägers habe trotz Bemühen des Versicherers nicht abgewartet bis die Situation geklärt war, somit bestehe kein Anspruch auf eine Ersatzleistung.
Meiner Meinung nach, haben Sie aufgrund des oben genannten Urteils leider keinen Anspruch auf die restlichen Transportkosten. Die Regelungen über die Art und Weise des Rücktransports sind wirksam und auch berechtigt.
In dem Fall war der ADAC in meinen Augen leider nicht dazu verpflichtet, Sie zu transportieren und muss damit meines Erachtens auch nicht die restlichen Transportkosten erstatten.
Dennoch rate ich Ihnen, einen Anwalt aufzusuchen und sich eine qualifizierte Rechtsberatung zu holen. Das Reiserecht ist sehr komplex und die Entscheidungen hängen immer vom jeweiligen Einzelfall ab, weshalb der Gang zum Fachanwalt ratsam ist.