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Im November 2016 machte ich eine Kreuzfahrt. Dabei wurde ich aber unerwartet und sehr stark krank. Genauer gesagt plagten mich Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen. Zum Glück hatte das Schiff eine Ärztin, zu der ich mich sofort begab. Diese verlegte mich aber umgehend am 06.11 in ein Krankenhaus in Málaga, weil sich das Schiff zu diesem Zeitpunkt befand.

Meine Frau und ich schlossen zum Glück vor dem Start unserer Reise eine Reiseabbruchsversicherung beim ADAC ab, weil wir seit vielen Jahren dort Mitglied sind.

In unserer ADAC Plus Mitgliedschaft heißt es unter anderem:

„§ 1 Mit welchen Leistungen sind Sie geschützt?

Die ADAC Schutzbrief Schutzbrief Versicherungs AG erbringt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten Leistungen in Form von Serviceleistungen oder Kostenersatz.

Krankenrücktransport (§ 12)

12 Krankenrücktransport

Sie … befinden sich auf einer Reise und es tritt hierbei eine akute, unerwartete Erkrankung oder Verletzung auf. Ein Rücktransport wird daher notwendig.

2.      Ist der Rücktransport nach Rücksprache des ADAC Arztes mit dem behandelnden Arzt medizinisch sinnvoll und vertretbar, ordnet der ADAC Arzt den Transport an und bestimmt das geeignete Transportmittel. Wir führen den Transport selbst durch oder veranlassen ihn und sorgen für die medizinische Betreuung und Begleitung, falls erforderlich durch einen Arzt oder Sanitäter. Der Krankenrücktransport erfolgt zu einem Krankenhaus an Ihrem Wohnsitz.

3.      

4.   Wir tragen die Kosten der von uns organisierten oder veranlassten Maßnahmen.

5.    Die Transportfähigkeit muss vom behandelnden Arzt bescheinigt sein. Die Erkrankung oder Verletzung und deren Dauer sind durch ein Attest des behandelnden Arztes nachzuweisen.

In malaga kam ich auf die Intensivstation, weil der Verdacht bestand, dass ich einen Schlaganfall erleiden würde. Von dort wurde ich aber nach einer Infusionstherapie auf die allgemeine Station verlegt. Am 06.11 versuchte meine Frau dann, den Versicherer zu erreichen, um einen Krankenrücktransport von Malaga nach Deutschland zu erreichen. Am nächsten tag wurden noch einige Untersuchungen mit mir gemacht, und Röntgenaufnahmen angefertigt. Da sich in der Zwischenzeit der ADAC nicht mit einem Rücktransport einverstanden erklärte, mussten wir diesen Selbstständig organisieren. Dieser wurde am 08.11 12:000 durchgeführt und kostete für den Weg von Malaga nach Erlangen in das Uni-Klinikum 17.420 Euro.

Zum Glück konnte in Erlangen später ein Schlaganfall ausgeschlossen werden! Nach ein paar Tagen ging es mir auch weitestgehend wieder gut. Später verlangten wir vom ADAC die Übernahme der Kosten. Diese zahlten jedoch nur 10.000 Euro und nicht die gesamte Rechnung. Aber für uns ist das schon ziemlich viel Geld, und eigentlich ist dieser Transport ja in der Mitgliedschaft drin. Vor allem weil der Transport sinnvoll und vertretbar war, weil wir besser mit deutschsprachigen Ärzten hätten kommunizieren können. Schlaganfallpatienten müssten zur genauen Diagnose in eine spezialisierte Abteilung zur Behandlung und innerhalb 4,5 Stunden behandelt werden. Eine solch spezielle neurologische Abteilung existiere im Klinikum in Malaga nicht. Das dortige Krankenhaus war stark unterbesetzt und eine fachärztliche Behandlung erhielt ich auch nicht. Zudem war ich vollkommen transportfähig für die Reise. Der ADAC hat sich nach mehrmaliger Aufforderung leider gar nicht gerührt. Jetzt frage ich mich, ob ich neben den restlichen Kosten für den Transport auch noch weitergehend einen Schadensersatz von der Versichrung wegen der Vertragsverletzung verlangen kann?

Kennt sich damit jemand aus?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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Hallo,

leider wurden Sie kurz nach Beginn der Kreuzfahrt krank. Der Schiffsarzt diagnostizierte einen Schlaganfall, woraufhin Sie in ein Krankenhaus in Malaga gebracht wurden. Dort wurde festgestellt, dass Sie eine spezialisierte Behandlung dringend benötigten und diese in Malaga nicht geboten werden konnte. Daraufhin veranlassten Sie selbstständig den sofortigen Rücktransport nach Deutschland. Der ADAC weigerte sich jedoch die volle Summe zu übernehmen und zahlte aus Kulanz lediglich 10.000€. Sie fragen also, ob Sie einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Transportkosten und Schadensersatz haben.

Passend zu Ihrem Fall, habe ich ein Urteil des Landgerichts Nürnberg gefunden (Sie können es ganz einfach selbst finden, indem sie auf Google „2 O 2893/17 reise-recht-wiki.de“ eingeben):

LG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2017, Az. 2 O 2893/17
Klauseln in einer Reiseabbruchversicherung, mit denen sich der Versicherer vorbehält die Voraussetzungen des Rücktransports durch Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, Bescheinigungen des behandelnden Arztes über die Transportfähigkeit des Versicherten und durch Nachweis der Erkrankung oder Verletzung zu prüfen, sind rechtens.

Der Kläger war mit seiner Frau auf einer Kreuzfahrtreise und wurde wegen gesundheitlicher Beschwerden zunächst an Bord behandelt und anschließend in ein Krankenhaus vor Ort gebracht. Es bestand ein Verdacht auf Schlaganfall.

Die Frau des Klägers setzte sich mit dem Versicherer in Verbindung, über den das Ehepaar eine Reiseabbruchsversicherung abgeschlossen hatte, um einen Rücktransport ihres Mannes nach Deutschland zu veranlassen. Der Versicherer versuchte wiederholt mit dem behandelnden Arzt in Kontakt zu treten um die Situation des Erkrankten und die Notwendigkeit eines Rücktransportes abzuklären, allerdings wurde er vom Krankenhaus wiederholt gebeten noch abzuwarten.

Die Frau des Erkrankten veranlasste nun einen Krankenrücktransport auf eigene Kosten und verlangte anschließend eine Erstattung der Kosten in voller Höhe von ihrem Versicherer. Dieser zahlte einen Teil der Kosten aus Kulanz, weigerte sich jedoch die vollen Kosten zu übernehmen. Der Krankenrücktransport sei eine Serviceleistung und insofern nicht erstattungspflichtig, er würde vom Versicherer selbst organisiert und durchgeführt.

Das Gericht gab dem Versicherer recht, da er sich, wie es seine Pflicht war, ernsthaft und die Situation gekümmert habe, mehr sei nicht zu verlangen. Die Ehefrau des Klägers habe trotz Bemühen des Versicherers nicht abgewartet bis die Situation geklärt war, somit bestehe kein Anspruch auf eine Ersatzleistung.

Meiner Meinung nach, haben Sie aufgrund des oben genannten Urteils leider keinen Anspruch auf die restlichen Transportkosten. Die Regelungen über die Art und Weise des Rücktransports sind wirksam und auch berechtigt.

In dem Fall war der ADAC in meinen Augen leider nicht dazu verpflichtet, Sie zu transportieren und muss damit meines Erachtens auch nicht die restlichen Transportkosten erstatten.

Dennoch rate ich Ihnen, einen Anwalt aufzusuchen und sich eine qualifizierte Rechtsberatung zu holen. Das Reiserecht ist sehr komplex und die Entscheidungen hängen immer vom jeweiligen Einzelfall ab, weshalb der Gang zum Fachanwalt ratsam ist.
 

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