Ihre Frage betrifft das Serviceentgelt bei einer Kreuzfahrt.
Eine ganz ähnliche Frage wurde in folgendem Beitrag beantwortet:
Ist es rechtens wenn Princess Cruises ohne vorherigen Hinweis ein Serviceentgelt vom Bordkonto einer Kreuzfahrt abzieht? Habe ich Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten?
Auch hier fragte ein Reisender, ob es rechtmäßig ist, einfach das obligatorische Seriviceentgelt nicht mit anzugeben.
Besonders interessant ist auch die Frage, ob das Serviceentgelt im Falle einer Buchung dann auch zurückverlangt werden kann.
Dazu folgende interessante Urteile:
OLG Koblenz, Urt. v. 04.06.2014, Az: 9 U 1324/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 U 1324/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Serviceentgelt das erst an Bord eines Kreuzfahrtschiffes erhoben wird, ist im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV ein sonstiger Preisbestandteil.
Das Serviceentgelt ist somit in Werbeanzeigen für „Kreuzfahrten und Badeurlaub“ in Zeitungen, von den Reiseveranstaltern in den Endpreis einzuberechnen.
Die Kenntlichmachung des Entgelts durch einen Sternchenhinweis ist nicht zulässig, wenn das Entgelt vor Beginn der Reise schon bestimmbar ist.
Die Reiseveranstalterin, die Beklagte, hat in einer Werbeanzeige in einer Zeitung das Serviceentgelt nicht in den Reiseendpreis einberechnet, sondern mit einem Sternchenhinweis an einer anderen Stelle angegeben. Der Kläger klagt auf Unterlassung dieser Werbetechnik.
Das OLG Koblenz wies die Berufung der Beklagten in Teilen ab und bestätigte den Unterlassungsanspruch des Klägers aus dem erstinstanzlichen Urteil.
OLG Bamberg, Urt. v. 01.04.2015, Az: 3 U 202/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 U 202/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Reiseunternehmen muss ein eventuelles Serviceentgelt pro beanstandungsfreier Nacht auf einem Kreuzfahrtschiff in den Gesamtpreis der Reise miteinbeziehen, auch wenn nicht das Reiseunternehmen sondern das Schifffahrtsunternehmen Empfänger dieses obligatorisch zu zahlenden Betrages ist.
Nachdem während einer Kreuzfahrt für jede Nacht zusätzliche Servicegebühren zu zahlen waren, klagte ein Reisender auf Erstattung dieser Beträge. Der Reiseveranstalter habe im Gesamtpreis der Reise unterschlagen diese Serviceentgelder mit einzubeziehen.
Der Kläger erhielt in zweiter Instanz recht und der Reiseveranstalter wurde verklagt weitere Werbung mit irreführenden Preisberechnungen dieser Art zu unterlassen.
Und schließlich wurde diese Einschätzung auch vom BGH bejaht:
BGH, Urt. v. 07.05.2015, Az: I ZR 158/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I ZR 158/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen eine Reederei auf Unterlassung. Diese hatte ein fixes Service-Entgelt aus der Gesamtpreisangabe einer Kreuzfahrt-Werbung ausgegliedert und nur am Fuß des Prospekts darauf verwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Die Ausgliederung eines wesentlichen und zwangsläufig anfallenden Kostenpunktes verstoße gegen die Vorgaben zur Gesamtpreisangabe aus §1 PAngV.
Demnach ist die Kennzeichnung des Serviceentgeltes durch ein Sternchen unzulässig und verstößt gegen §1 PAngV. Sie können deshalb meines Erachtens auch die Erstattung der Mehrkosten gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
Falls Sie eine genauere Einschätzung möchten, könnte es außerdem hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.