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Ich bin ein sehr großer Freund von Kreuzfahrten, und schaue mir deswegen auch gerne und interessiert Kataloge von kreuzfahrtreisen an. Als ich eines Tages auf ein Interessantes Angebot über eine Kreuzfahrt nach Großbritannien und Nordeuropa stieß, war ich sehr fasziniert davon.

Die Kreuzfahrt sollte vom 21. Bis 30. April stattfinden. Auch im Katalog waren damals die Preise tabellarisch geordnet nach Kategorie und Kabinentyp. Neben der Kategorie „Bella“ und dem Kabinentyp 2-Bett Innenkabine prangte in großen roten Zahlen der Preis von 749 Euro.

Allerdings stand neben dem Preis in kleiner Schrift der Zusatz: „zzgl. 6 Euro Service-Entgelt Pro Nacht an Bord.“

Unten auf der Seite standen noch nähere Information zu diesem Service-Entgelt:

„Service Entgelt: Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Service Entgelt in Höhe von 6,- € pro Erwachsener/beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an. Für Kinder bis einschließlich 13 Jahren wird kein Service Entgelt erhoben, für Jugendliche von 14-17 Jahren wird ein Service Entgelt von 3,- € pro Person/Nacht berechnet.“

Das würde ja dann bedeuten, dass die Reise in der genannten Kabine für 9 Tage nicht 749 Euro, sondern 803 Euro kostet!

Das heißt, der genannte Preis, und der echte Preis widersprechen sich deutlich! Das ist für uns normale Kunden doch irreführend, und die reinste Abzocke!

Soweit ich das verstanden hatte, handelt es sich bei dem Service Entgelt um ein obligatorisches Serviceentgelt, was jeden Tag vom Bordkonto des Passageres abgebucht wird. Und dann ist das noch nicht mal im gesamtpreis im Katalog mit einberechnet.

Darf der Reiseanbieter das so in seinem Prospekt lassen, oder handelt er damit widerrechtlich? Und könnte im Ernstfall dieses Geld sogar erstattet werden?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

beim durchstöbern von Katalogen usw. bezüglich Kreuzfahrten ist dir ein Angebot aufgefallen, bei welchem nicht der tatsächliche Endpreis angezeigt wurde, sondern der Preis ohne das noch hinzukommende Service-Entgelt. Auf dieses wurde in kleiner Schrift neben dem Preis für die Kabine und co. hingewiesen und auch unten auf der Seite. 

Ist diese Art und Weise der Preisdarstellung rechtens?

Zur Klärung dieser Frage würde ich dich gerne auf folgende Urteile aufmerksam machen:

OLG Koblenz, Urteil vom 4.6.2014, Az. 9 U 1324/13 (bei Google zu finden unter: "9 U 1324/13 reise-recht-wiki.de") 

Ein Serviceentgelt das erst an Bord eines Kreuzfahrtschiffes erhoben wird, ist im Sinne des §1 Absatz 1 PAngV ein sonstiger Preisbestandteil. Das Serviceentgelt ist somit in Werbeanzeigen für "Kreuzfahrten und Badeurlaub" in Zeitungen von den Reiseveranstaltern in den Endpreis einzuberechnen. Die Kenntlichmachung des Entgelts durch einen Sternchenhinweis ist nicht zulässig, wenn das Entgelt vor Beginn der Reise schon bestimmbar ist.

OLG Bamberg, Urteil vom 1.4.2015, Az. 3 U 202/14 (bei Google einfach eingeben: "3 U 202/14 reise-recht-wiki.de")

Ein Reiseunternehmen muss ein eventuelles Serviceentgelt pro  beanstandungsfreier Nacht auf einem Kreuzfahrtschiff in den Gesamtpreis der Reise miteinbeziehen, auch wenn nicht das Reiseunternehmen sondern das Schifffahrtsunternehmen Empfänger dieses obligatorisch zu zahlenden Betrages ist.

BGH, Urteil vom 7.5.2015, Az. I ZR 158/14 (den Volltext findest du unter: "I ZR 158/14 reise-recht-wiki.de")

Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen den Betreiber einer Reederei auf Unterlassung. Dieser hatte in einem Prospekt eine Schiffsreise beworben. Neben einer großflächigen Überschrift, führte er hierbei einen Preis auf, der Wiederrum mit einem Sternchen versehen war. Dieses verwies auf das Seitenende, an welchem festgehalten war, dass zzgl. zu dem aufgeführten Preis ein Service-Entgelt in Höhe von 7€ pro Person und an Bord verbrachter Nacht anfalle.

Der Kläger hielt die Preisangabe für unzulässig und fordert die Reederei auf, diese Form der Bewerbung zu unterlassen.

Der BGH hat dem Kläger Recht zugesprochen. Der Unterlassungsanspruch sei gemäß §8 Absatz 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV begründet. Hiernach sei ein Anbieter dazu verpflichtet, in seiner Gesamtpreisangabe alle relevanten und verbindlich anfallenden Kosten aufzuführen. In dem vom Beklagten ausgegliederten Service-Entgelt sei ein solcher relevanter Bestandteil des Gesamtpreises zu sehen.

Zusammenfassung

Ich denke das die Urteile dahingehend auszulegen sind, dass der Reiseveranstalter oder das Schifffahrtsunternehmen bei der Bewerbung von Kreuzfahrten immer den tatsächlichen Endpreis inklusive des Service-Entgelts angeben muss. Darüber hinaus bin ich der Auffassung, dass ein Verweis auf einen anderen Teil der Seite, auf dem dann auf das Entgelt hingewiesen wird , nicht zulässig ist.

Daher denke ich, dass auch der Reiseanbieter in dem von dir geschilderten Fall widerrechtlich handelt und das Service-Entgelt in den Gesamtpreis eingliedern muss.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine Meinung dar und ersetzt keinesfalls die juristische Beratung durch einen Anwalt.

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Ihre Frage betrifft das Serviceentgelt bei einer Kreuzfahrt.

Eine ganz ähnliche Frage wurde in folgendem Beitrag beantwortet:

Ist es rechtens wenn Princess Cruises ohne vorherigen Hinweis ein Serviceentgelt vom Bordkonto einer Kreuzfahrt abzieht? Habe ich Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten?

Auch hier fragte ein Reisender, ob es rechtmäßig ist, einfach das obligatorische Seriviceentgelt nicht mit anzugeben.

Besonders interessant ist auch die Frage, ob das Serviceentgelt im Falle einer Buchung dann auch zurückverlangt werden kann.

Dazu folgende interessante Urteile:

OLG Koblenz, Urt. v. 04.06.2014, Az: 9 U 1324/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 U 1324/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Serviceentgelt das erst an Bord eines Kreuzfahrtschiffes erhoben wird, ist im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV ein sonstiger Preisbestandteil.

Das Serviceentgelt ist somit in Werbeanzeigen für „Kreuzfahrten und Badeurlaub“ in Zeitungen, von den Reiseveranstaltern in den Endpreis einzuberechnen.

Die Kenntlichmachung des Entgelts durch einen Sternchenhinweis ist nicht zulässig, wenn das Entgelt vor Beginn der Reise schon bestimmbar ist.

Die Reiseveranstalterin, die Beklagte, hat in einer Werbeanzeige in einer Zeitung das Serviceentgelt nicht in den Reiseendpreis einberechnet, sondern mit einem Sternchenhinweis an einer anderen Stelle angegeben. Der Kläger klagt auf Unterlassung dieser Werbetechnik.

Das OLG Koblenz wies die Berufung der Beklagten in Teilen ab und bestätigte den Unterlassungsanspruch des Klägers aus dem erstinstanzlichen Urteil. 

OLG Bamberg, Urt. v. 01.04.2015, Az: 3 U 202/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 U 202/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reiseunternehmen muss ein eventuelles Serviceentgelt pro beanstandungsfreier Nacht auf einem Kreuzfahrtschiff in den Gesamtpreis der Reise miteinbeziehen, auch wenn nicht das Reiseunternehmen sondern das Schifffahrtsunternehmen Empfänger dieses obligatorisch zu zahlenden Betrages ist.

Nachdem während einer Kreuzfahrt für jede Nacht zusätzliche Servicegebühren zu zahlen waren, klagte ein Reisender auf Erstattung dieser Beträge. Der Reiseveranstalter habe im Gesamtpreis der Reise unterschlagen diese Serviceentgelder mit einzubeziehen.

Der Kläger erhielt in zweiter Instanz recht und der Reiseveranstalter wurde verklagt weitere Werbung mit irreführenden Preisberechnungen dieser Art zu unterlassen.

Und schließlich wurde diese Einschätzung auch vom BGH bejaht: 

BGH, Urt. v. 07.05.2015, Az: I ZR 158/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I ZR 158/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen eine Reederei auf Unterlassung. Diese hatte ein fixes Service-Entgelt aus der Gesamtpreisangabe einer Kreuzfahrt-Werbung ausgegliedert und nur am Fuß des Prospekts darauf verwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Die Ausgliederung eines wesentlichen und zwangsläufig anfallenden Kostenpunktes verstoße gegen die Vorgaben zur Gesamtpreisangabe aus §1 PAngV.

Demnach ist die Kennzeichnung des Serviceentgeltes durch ein Sternchen unzulässig und verstößt gegen §1 PAngV. Sie können deshalb meines Erachtens auch die Erstattung der Mehrkosten gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. 

Falls Sie eine genauere Einschätzung möchten, könnte es außerdem hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.

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