Hallo,
ich gehe mal davon aus, dass ihr Nur-Flug-Verbindungen gebucht habt. Deshalb solltet ihr einen Flug in die Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 werfen. Diese regelt die Ansprüche von Flugreisenden bei Annullierungen, Verspätungen oder dem Falle einer Nichtbeförderung.
Annullierung
Je nachdem was bei euch vorlag kommen verschiedene rechtliche Möglichkeiten in Betracht. Möglicherweise könnte es sich um Annullierungen handeln.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Bei dir wurde der Flug um 3 Stunden vorverlegt. Bei deiner Freundin um 8 Stunden nach hinten.
Bislang habe ich allerdings nur Urteile gefunden, die von einer Annullierung sprechen, wenn die Vorverlegung ca. 9-10 Stunden beträgt.
Jedenfalls kommen bei einer Annullierung gem. Art. 5 der VO verschiedene Möglichkeiten in Frage. Dieser Artikel verweist nämlich bspw. auf den Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO.
Dieser Anspruch entfällt allerdings in bestimmten Fällen. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Flugreisenden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden. Sollte die Information über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgen und erhalten sie ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, so entfällt der Anspruch ebenso. Bei der Informationsvergabe weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit und erhalten sie ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, entfällt er ebenso.
Je nachdem, was auf euren Fall zutrifft könnte wohlmöglich der Anspruch entfallen.
Nun aber überhaupt zu der möglichen Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Gemessen wird zwischen Start- und Endflughafen anhand der sog. Großkreismethode.
Wahl zwischen Erstattung und Alternativflug
Gem. Art. 8 der Verordnung können Fluggäste im Falle einer Annullierung auch die Wahlmöglichkeit ausüben. Diese erfolgt zwischen einer Alternativbeförderung oder der Flugkostenrückerstattung.
Leider sind deine Ausführungen generell etwas knapp. Jedenfalls solltet ihr euch in erster Linie an Germanwings direkt wenden und nach Alternativen fragen, bei denen ihr zusammen fliegen könnt. Sollte dies alles nichts bringen, kann es auch sinnvoll sein, einen Experten zu fragen und noch weitere Forenbeiträge zu lesen.