Hallo,
leider kam es dazu, dass der Abflughafen ihrer Rückreise aus Italien von Bologna auf Verona verlegt worden ist. Grund dafür ist, dass ersterer aufgrund von Renovierungsarbeiten vorübergehend gesperrt wird. Sie fragen nach einer Entschädigung.
Da es sich in diesem Fall nicht um eine Pauschalreise, sondern um Nur-Flug-Verbindungen handelt, so sollte man einen Blick in die europäische Fluggastrechteverordnung werfen.
Es kommt nun etwas darauf an, ob der Flug unter der gebuchten Flugnummer gänzlich annulliert wurde oder, ob es sich eventuell um einen Fall der Nichtbeförderung handelt. In jedem Fall wurde Ihnen eine alternative Flugverbindung aus Verona angeboten.
Sei dahingestellt um welche Variante es sich handelt, in beiden Fällen könnte eventuell ein Anspruch auf eine Entschädigung in Form von Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004 in Betracht kommen.
Je nach Entfernung kommt dann ein Anspruch zw. 250 und 600 Euro in Frage; in ihrem Fall schätzungsweise die 250 Euro pro Person. Ein solcher Anspruch kommt allerdings nur in Frage, wenn Sie nicht mind. 2 Wochen im Voraus über die Verschiebung informiert wurden und die Verspätung am Endziel dann auch mind. 3 Stunden beträgt. Ebenso dürfte kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen, der die Airline Germanwings von ihrer Zahlungspflicht befreien könnte. Letzteres findet in Art. 5 III der Verordnung Niederschlag. Möglicherweise könnte die teilweise Schließung des Flughafens einen solchen umstand darstellen. Leider habe ich dazu keinen vergleichbaren Fall gefunden.
Jedenfalls geht es Ihnen allerdings in erster Linie um eine Entschädigung für die Fahrt nach Verona. Dahingehend ist auf Art. 7 III EG-VO 261/2004 hinzuweisen:
„Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“
Dieser Artikel dreht sich zwar eher um die Verlegung des Ankunftsortes einen Fluges, ich könnte mir aber auch vorstellen, dass dies anders herum ebenso gilt. Dahingehend bin ich mir allerdings nicht wirklich sicher. Dies stellt demnach nur meine persönliche Meinung dar. Ich denke es wäre von Vorteil eventuell einen Fachanwalt nach dessen Rechtsmeinung zu befragen. Von einem solchen können Sie dann sichere Informationen erwarten.
Zuletzt ist zu sagen, dass es sicherlich nicht schlecht wäre, wenn Sie sich direkt an den Kundenservice von Germanwings wenden und eventuell nach einer Beförderung zu dem Flughafen Verona fragen oder eben um eine Aufwendungsentschädigung bitten.