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Meine Tochter und ich sind nach Shanghai geflogen, um dort meine große Tochter zu besuchen, die für 3 Monate ein Praktikum in Shanghai macht.
Wir buchten sowohl die Anreise als auch die Rückreise über einen Reiseveranstalter.

Wir erhielten zunächst folgende Reservierungsbestätigung:
Hinflug – Düsseldorf → Dubai (Economy Class) und dann von
Dubai → Shanghai (Economy Class) .

Meine Tochter und ich freuten uns irgendwie sehr über den kurzen Aufenthalt in Dubai!!!
Doch die Freude sollte nur wenige Monate anhalten.

Denn ca. 2,5 Monate später erhielt ich ein erneutes Schreiben mit einer erneuerten Reservierungsbestätigung :
Hinflug – Düsseldorf → Frankfurt mit Lufthansa und von
Frankfurt → Shanghai mit Airbus 380.

Wir waren sehr traurig über diese Änderung, schließlich freuten wir uns wirklich sehr über einen kurzen Zwischenstopp in Dubai, da wir vorher noch nie dort gewesen waren. Aber gut, das hätten wir noch überlebt ;).

Letztendlich war es dann jedoch so, dass wir weder nach Dubai noch nach Frankfurt geflogen worden sind, sondern es ging stattdessen nach Finnland, Helsinki mit Finnair. Und von Helsinki ging es dann mit einem Airbus A 350 nach Shanghai. Zu unserer größten Überraschung erfuhr ich von unseren Sitznachbarn im Flieger, dass sie den (Hin-und Rück-) Flug online über die Internetseite meines Reiseveranstalters für knapp 1.000 € weniger erhalten haben, als meine Tochter und ich und das, obwohl sie später gebucht haben als ich.

Für den Preis, den ich da bezahlte habe, sind sie mir definitiv eine Flugreise über Dubai schuldig gewesen oder besser gesagt, man schuldete uns zumindest einen Flug mit Lufthansa und nicht mit irgendeinem finnischem Luftfahrtunternehmen. Wir hatten zwar nichts konkret vereinbart, welche Strecke wir fliegen möchten und mit welchem Luftfahrtunternehmen, aber nachdem wir die Buchung erhalten und uns die einzelnen Infos angesehen haben, hatten wir uns sehr darüber gefreut und fühlten uns in den Händen der Lufthansa sicher.
Es kann dann doch nicht sein, dass ich dann im Endeffekt solch hohe Kosten bezahlen musste und nur ein paar Monate später wurde derselbe Flug, für viel weniger Geld angeboten.

Ich fühle mich irgendwie vom Reiseveranstalter abgezockt und hätte gerne einen Teil des Reisepreises von diesem zurückerstattet bekommen!!!

Wie kann ich dagegen vorgehen? Wie schauen meine Erfolgschancen aus?

Dankeschön.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Du hast für dich und deine Tochter einen Flug von Düsseldorf nach Shanghai gebucht. Dieser sollte ursprünglich über Dubai fliegen. 2,5 Monate vor Abflug wurdest du jedoch informiert, dass der Flug nun über Frankfurt und nicht über Dubai führen sollte. letztlich seid ihr weder über Dubai noch über Frankfurt, sondern über Helsinki geflogen.

Nun fragst du dich, ob du einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft hast, da ein direktes Ticket über Helsinki billiger war.

meines Erachtens nach liegt vorliegend die Situation einer Flugannullierung vor. Der Begriff der Annullierung (engl. cancellation) eines Fluges wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.

Im Falle einer solchen Annullierung richten sich die Ansprüche nach Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung:

Art. 5 Annullierung. 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und 

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Jetzt ist wichtig zu wissen, wann genau du über den letzten Wechsel der Flugverbindung informiert wurdest. Sollte dies früher als 2 Wochen vor Abflug geschehen sein, hast zu leider schon einmal keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung gemäß Artikel 7.

Jedoch könnten dir selbst dann noch andere Ansprüche zustehen.

Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze

Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten: 

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, 

b) Hotelunterbringung, falls – ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder – ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Dies wären die Rechte die dir bei einer Annullierung zustehen. Da du jedoch wie vereinbart befördert wurdest, und aus deiner Frage nicht hervorgeht, dass die Zeiten sich wesentlich geändert haben, bin ich nicht der Meinung, dass du einen Anspruch auf die Kosten des Fluges hättest.

Denn immerhin wärst du ja auch so nach Shanghai befördert wurden, wenn ihr den ersten geplanten Flug hättet antreten können.

Dies ist jedoch nur meine Ansicht. Es ist durchaus möglich, dass ein Fachanwalt für Reiserecht zu einem anderen Ergebnis kommt als ich. 

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