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Hallo,

mein Bekannter hat mir von diesem Forum erzählt. Er war so begeistert, dass er dort Hilfe fand und deshalb meinte er, ich solle meine Geschichte auch reinschreiben. Deshalb hoffe ich sehr, dass auch mir jemand juristischen Beistand leisten kann.

Ich hatte mit meinem 2-jährigen Sohn meine Eltern in Berlin besucht und war nun wieder auf dem Heimweg. Wir zwei wollten um 19:00 Uhr von Berlin mit Lufthansa Flug LH2047 nach München zurückfliegen. Unsere Ankunft wäre um 20:10 Uhr gewesen. Doch leider wurde unser Flug aufgrund von Eis und Schnee annulliert. Dies hatte ich am Schalter erfahren und die Dame bot mir auch sofort ein Zugticket ohne Platzreservierung für den nächsten Tag an. Ferner kümmerte sie sich um eine Hotelübernachtung in Berlin. Ich hatte ihren Vorschlag unter dem Vorbehalt angenommen, dass ich doch noch eine Platzreservierung im Zug erhalten könne. Sie war sehr bemüht und so übernachteten wir im Hotel. Diese Hotelübernachtung von 69€, sowie die Verpflegung in Höhe von 10€ erstattete Lufthansa. Ebenso die anteiligen Flugtickets.

Am nächsten Tag teilte sie mir mit, dass es leider nicht möglich war eine Platzreservierung im Zug zu bekommen. Unter diesen Umständen war ich nicht bereit mit dem Zug eine so weite Strecke zu fahren und buchte einen Ersatzflug bei Air Berlin in Höhe von ca. 350€. In München war ursprünglich ebenfalls eine Übernachtung geplant, um dann ausgeschlafen am nächsten Tag mit dem Auto weiter nach Hause zu fahren. Da mein Sohn und ich dieses Hotelzimmer nicht beziehen konnten, war ich gezwungen es zu stornieren. Die Kosten beliefen sich auf ca. 50€.

Habe ich einen Anspruch auf 250€ pro Person, weil der Flug annulliert wurde? Ist außerdem eine Erstattung der zusätzlich angefallenen Kosten (Parkgebühren 25€, Telefonkosten) möglich?

Nach meiner Anfrage bei Lufthansa bekam ich ein eindeutiges nein, da es sich bei Wetterbedingungen um einen außergewöhnlichen Umstand handele und durch dieses Blitzeis viel Enteisungsmittel für sämtliche Flugzeuge gebraucht wurde. Außerdem sei eine Ersatzbeförderung angeboten worden.

Muss ich das so hinnehmen oder gibt es eine Entschädigung für mich?
 

Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo,

Ihr Flug von Berlin nach München mit der Lufthansa wurde wegen Eis und Schnee annulliert. Ihnen wurde angeboten, am nächsten tag mit dem Zug nach München zu fahren, eine Hotelübernachtung wurde ebenfalls bezahlt. Weil sie keine Sitzplatzreservierung bekamen, buchten sie einen Flug mit Airberlin und fragen sich jetzt, ob sie diese Kosten und die Stornokosten für das Hotel ersetzt bekommmen können.

 Zunächst stellt sich die Frage ,was für Ansprüche sie schon wegen der Annullierung haben.

Grundlage dieser rechtlichen Bewertung ist in solchen Fällen die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. 

Mittlerweile ist anerkannt, dass auch Flugreisenden, die mit einer Verspätung von 3 Stunden an ihrem Ankunftsort landen, ein Entschädigungsanspruch zu stehen kann. 

Insofern sollte der Theorie nach unproblematisch ein Anspruch auf die 200 Euro Entschädigung, die in der Verordnung vorgegeben sind, bestehen, sollte nicht eine Ausnahme gelten. 
Diese Ausnahme könnte hier in Art. 5 III der Verordnung 261/2004 gesehen werden. Genauer gesagt geht es darum, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen (hier: Lufthansa) dann nicht zur Zahlung verpflichtet ist, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Anerkannt ist ferner, dass bestimmte Wetterbedingungen unter solche Umstände subsumiert werden können. Allerdings darf der Wortlaut „außergewöhnlich“ nicht missachtet werden. Insgesamt muss das Geschehnis soweit aus der normalen betrieblichen Sphäre hinaus ragen, dass es mehr als ungewohnt war. 

Daher lässt sich festhalten, dass bestimmte Wetterverhältnisse zwar einen außergewöhnlichen umstand darstellen können, dies allerdings nicht immer zur Befreiung der Zahlungspflicht führen muss. 

 

AG König Wusterhausen, Urt. v. 03.05.2011, Az.: 20 C 83/11 (zu finden durch Google-Suche: „ reise-recht-wiki 20 C 83/11“)

Die Enteisung eines Flugzeuges stellt keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.

 

LG Darmstadt, Urt. v. 03.11.2010, Az.: 7 S 58/10 (zu finden durch Google-Suche: „ reise-recht-wiki 7 S 58/10“)

Notwendige Enteisungsmaßnahmen aufgrund von plötzlichem Wetterumschwung stellen außergewöhnlichen Umstand dar.

 

Wird ein Flug daher sofort wegen schlechten Wetters annulliert, muss die Airline diesen Schritt begründen, ansonsten liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.08.2006, Az.: 30 C 1370/06-25. Allerdings wurden auch vereinzelt schlechte Wetterbedingungen nicht als außergewöhnliche Umstände anerkannt, wenn diese für die Jahreszeit und den Ort nicht ungewöhnlich waren. Dies gilt bspw. für starken Regen in den Herbstmonaten oder Schneefälle im Winter, vgl. BG Schwechat, Urt. v. 12.10.2012, Az.: 4 C 580/11 v-10.

 

Je nach Umständen des Einzelfalls lässt sich feststellen, dass sich Gerichte auch nicht immer ganz einig sind. Eine klaren Tendenz lässt sich allerdings dahingehend sehen, dass schnee und Eis im Winter wohl eher nicht als sonderlich außergewöhnlich anzusehen ist. Insofern müsste ein Anspruch auf die Zahlung der Ausgleichsleistung gegen Lufthansa zumindest nach meiner Sichtweise gegeben sein. 

Nun bezüglich der Kosten für Ihren Flug. Ihnen wurde gemäß der Verordnung eine alternative Beförderungsmöglichkeit angeboten, welchen Sie jedoch nicht angenommen haben. Damit stehen Ihre Chancen schlecht, die Kosten für den Flug den Sie auf eigene Faust gebucht haben, zurück erstattet zu bekommen. Schließlich kriegen Sie auch die Flugkosten für den Flug erstattet den Sie nicht angetreten sind.

Wenn Sie sehr sicher gehen wollen, sollten Sie sich allerdings lieber an einen Fachanwalt wenden, denn nur ein solcher kann einen Rechtsrat erteilen. 

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