Sie haben einen Flug von Maui nach San Francisco mit Alaska Airlines gebucht. Der Flug wurde von 22.10 Uhr auf 11.55 Uhr verschoben und Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.
Im Fall einer Flugverspätung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.
Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.
"Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Alaska Airlines ist eine US-amerikanische Fluggesellschaft mit Sitz in Seattle, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Maui. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.
Daher könnte es sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten, da Ihr Sachverhalt aufgrund der fehlenden Anwendung der Fluggastrechte Verordnung ziemlich komplex ist.