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Wir (zwei Personen) haben in Deutschland eine Flugreise (keine Pauschalreise) bei einer spanischen Airline von Zürich nach Palma gebucht. Hinreise: 07. März 2019 / Rückreise 12. März 2019. Für den Aufenthalt haben wir separat einen Hotelaufenthalt gebucht.
Nun wurde der Rückflug um zwei Tage verschoben auf den 14. März 2019, sodass wir entweder gezwungen sind einen viel teureren Rückflug mit einer anderen Airline durchzuführen, oder aber den Hotelaufenthalt zu verlängern.

Welche Rechte stehen uns zu?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug nach Palma für März 2019 gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Rückflug um 2 Tage verschoben wurde. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen gegen. Mögliche Ansprüche gegen Eurowings ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

Hier ein Urteil des EuGH zu einer Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Da der Flug in Ihrem Fall auf einen anderen Tag verlegt wurde liegt eine Annullierung vor.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO habenDieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Daher haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Aber es bleibt Artikel 9, dabei geht es um Betreuungsleistungen, was vielleicht passen könnte, da Sie ja nach einer Erstattung der Hotelkosten fragen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Aus diesem Artikel geht aus Ziffer b) hervor, dass anfallende Hotelunterbringungen, die auf eine Annullierung zurückgehen, von der Airline unentgeltlich anzubieten sind.

So auch das AG Dortmund:

AG Dortmund, Urteil vom 04. März 2008, Az.: 431 C 1162/07 

Fluggäste seien nach Art. 5 der Verordnung 261/2004 im Falle einer ungerechtfertigten Flugannullierung zu entschädigen. Dies bedeute, dass sie so zu stellen wären, wie sie stehen würden, wenn die Airline vertragsgemäß geleistet hätte. Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen Aufgrund der Nicht-Beförderung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), seien durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.

Außerdem das LG Darmstadt zum Umfang der Unterbringungskosten:

LG Darmstadt, Urteil vom 03. Juli 2013, Az.: 7 S 238/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 7 S 238/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Das Luftfahrtunternehmen ist nur zur Erstattung der notwendigen Unterbringungskosten in einem angemessenen Maß verpflichtet. Die für die Airline entstehenden Kosten seien, vor dem Hintergrund das Schutzniveau der Fluggäste möglichst hochzuhalten, nicht unverhältnismäßig.

Sie haben meines Erachtens daher also einen Anspruch auf eine Erstattung des Hotelkosten. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Guten Tag, 

leider kam es bei Ihren gebuchten Flügen zu einer Änderung. Der Rückflug soll nun nämlich zwei Tage später gehen. 

Welche Rechte?

Da es sich vorliegend um eine Nur-Flug-Verbindung handelt, würde ich persönlich davon ausgehen, dass hier die europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 die entscheidende Grundlage darstellt. 

Möglicherweise könnte es sich hier um eine handeln, da Ihnen ein neuer Flug ganze zwei Tage später angeboten wurde. Daher würde Ihnen allerdings Ansprüche aus der VO zustehen. Ich gehe davon aus, dass Sie nun die folgenden zwei Möglichkeiten haben:

Anspruch aus Art. 8

Meiner Meinung nach müssten Sie in einem solchen Fall einen Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen nach Art. 8 der VO haben. Demnach wird Betroffenen ein Wahlrecht zu gesprochen, welches den Reisenden ermöglicht, zwischen der Flugscheinkostenrückerstattung oder einer anderweitigen Beförderung zu einem früheren oder späterem Zeitpunkt zu wählen. 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)

Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt.

 

Anspruch aus Art. 9

Ebenso könnte ein Anspruch aus Art. 9 bestehen. Dieser beinhaltet u.a., dass Flugreisende eine Hotelunterbringung zu zahlen ist, falls ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist. Dies wäre hier der Fall, so dass das Luftfahrtunternehmen meiner Meinung nach für die Unterkunftskosten aufzukommen hat. 

AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az.: 431 C 11621/07 (nachzulesen über die Google-Suche „431 C 11621/07 reise-recht-wiki“)

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen einem Passagier eine Hotelübernachtung finanzieren, wenn eine Übernachtung wegen eines Flugausfalles notwendig wurde. Tut ein Unternehmen dies nicht und mietet der Passagier deswegen auf eigene Faust ein Hotelzimmer, so kann er die Kosten dafür ersetzt verlangen.

Conclusio

Letztlich steht es Ihnen wohl frei zu entscheiden, ob Sie die Airline nun nach einer anderen Verbindung fragen wollen oder zumindest die Flugkosten zurück verlangen und sich andere Flüge buchen. Sie können natürlich auch den Urlaub verlängern und zwei Tage länger in Palma verbringen. 

In jedem Fall sollten Sie sich schnellstmöglich an die jeweilige Airline wenden und die Angelegenheit persönlich klären. Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne wieder hier her wenden. Natürlich kann in einem Forum nur die persönliche Meinung zum Ausdruck gebracht werden. Für einen konkreten Rechtsrat müssten Sie sich schon an eine(n) Fachanwalt/-in wenden. 

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