Sie haben einen Flug für Ende September mit Air Berlin nach Mallorca gebucht (FlugZeit 10:50 - 13:10). Nun wurde dieser Flug auf Niki Air umgebucht. Und auch die Reisezeiten haben sich auf 17:45 - 20:10 verändert.
Da sowohl die Flugzeiten, als auch die Fluggesellschaft in Ihrem Fall geändert wurde, geht man in Ihrem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus.
Tatsächlich kann dem Fluggast im Falle einer Annullierung des ursprünglichen Fluges Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung entstehen. Vor allem kann bei Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Leider entfällt der Anspruch auf Ausgleichzahlungen, sobald der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Ihr planmäßiger Flug ist Ende September und Sie wurden bereits im Oktober darüber informiert. Damit wurden Sie rechtzeitig informiert und Ihr Anspruch auf Ausgleichzahlungen entfällt somit.
Ihnen steht dennoch ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen kann. Dieser beinhaltet drei Optionen für den Fluggast zwischen denen dieser wählen darf.
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Erstattung der kompletten Kosten des Flugscheins zu dem Preis zu dem der Flugschein erworben wurde
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Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
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Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Da Ihnen bereits eine anderweitige Beförderung angeboten wurde und auch davon auszugehen ist, dass es sich dabei um die Beförderung zum frühestmöhglichen Zeitpunkt handelt, haben Sie meines Erachtens nur die Wahl, den angebotenen Flug wahrzunehmen oder die Flugkosten zurück zu verlangen und selbstständig neu zu buchen.