Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Bei dieser kam es jetzt zu einigen Veränderungen und Sie fragen nach möglichen Ansprüchen.
Dieser ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB, §§ 651 a-y BGB.
Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt also vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Reise von der Soll-Beschaffenheit erheblich abweicht. Also wenn die Reise anders als vereinbart erbracht wird. Sie haben mit dem Reiseveranstalter ausdrücklich eine Reise nach Münster vereinbart. Nun mussten Sie den Rückflug nach Düsseldorf antreten. Demnach liegt meines Erachtens ein Reisemangel vor. So auch folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 30 C 14061/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Reisende haben einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens.
AG Hamburg-Altona, Urt. v. 05.02.2001, Az: 319 C 451/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 319 C 451/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Landet ein Flug nicht wie gebucht in Hamburg, sondern in München, so ist dies eine erhebliche Abweichung und ein Reisemangel.
Amtsgericht München, Urteil vom 15.01.2018 - 154 C 19092/17
Das Amtsgericht München ist der Auffassung, dass eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstellt. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel hält das Gericht eine Minderung in Höhe von 15 % eines Tagesreisepreises für angemessen.
Beim Vorliegen eines Reisemangels ergeben sich Ihre Ansprüche dann aus den Gewährleistungsrechten aus § 651 i Abs. 3 BGB.
Am sinnvollsten scheint in Ihrem Fall eine Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB:
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.