Sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Abflughafen sollte ursprünglich Düsseldorf sein, allerdings wurde nun der Flughafen auf Köln verlegt. Sie fragen nun nach Ihren Rechten.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus dem Reisevertragsrechte des BGB, welches in den §§ 651 a-y geregelt ist.
Die Verlegung des Flughafens könnte einen Reisemangel gem. § 651 i Abs. 2 darstellen:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
- 1.
wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
- 2.
wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Sie haben ausdrücklich Düsseldorf als Abflughafen vereinbart, weshalb ich davon ausgehe, dass ein Reisemangel durch die Verlegung nach Köln anzunehmen ist.
Die Ansprüche bei einem Reisemangel ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3:
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
- 2.
nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- 3.
nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
- 4.
nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
- 5.
den Vertrag nach § 651l kündigen,
- 6.
die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
- 7.
nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Sie müssen also zunächst nach § 651 k Abs. 1 Abhilfe verlangen. Sie sollten sich also mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzten und ihn dazu auffordern, Ihnen einen Flug von Düsseldorf zu gewährleisten.
Sollte er diesem Abhilfeverlangen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommen, können Sie gem. § 651 k Abs. 2 selbst Abhilfe schaffen und die Mehrkosten ersetzt verlangen. Das heißt, Sie könnten beispielsweise selbstständig einen Flug von Düsseldorf aus buchen und die Mehrkosten von dem Reiseveranstalter ersetzt verlangen.
Ansonsten steht Ihnen noch die Möglichkeit zu, die Reise gem. § 651 l zu kündigen, wenn der Reiseveranstalter keine Abhilfe schafft oder die Reise anzutreten, aber den Reisepreis entsprechend gem. § 651 m zu mindern. Dazu folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.