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Hallo,

ich hatte über Neckermann Reisen  eine Pauschalreise ab/an Flughafen Münster/Osnabrück  (FMO) gebucht. Zum FMO bin ich mit dem Auto gefahren und habe es dort im Parkhaus abgestellt  Während des Urlaubes, 3 Tage vor dem Rückflug,  wurde mein Rückflug storniert und ich wurde auf eine andere Airline mit dem Zielflughafen Düsseldorf umgebucht. Am Schalter von Neckermann Reisen in Düsseldorf wurde mir lediglich ein Rail&Fly Ticket ausgestellt, mit dem ich die Weiterfahrt nach Münster antreten musste. Da der FMO keinen Bahnhof hat, musste ich dann mit dem Linienbus (Haltestelle 9 Minuten Fußweg vom Bahnhof in Münster entfernt) weiter zum FMO fahren. Die Gebühren für die Busfahrt musste ich sogar vorstrecken und soll mir die nun von Neckermann Reisen erstatten lassen.

Die Zug-Busfahrt waren für mich sehr beschwerlich,  da ich ein Rückenleiden habe und mir das Kofferschleppen sehr schwer fällt, was ich der Mitarbeiterin von Neckermann Reisen am Düsseldorfer Flughafen auch dargelegt habe.  Am FMO  kann ich das Gepäck auf einen Kofferkulli vom Terminal bis ins Parkhaus transportieren. Das ging natürlich weder am Bahnhof am Flughafen Düsseldorf noch am Bahnhof in Münster. Ich musste somit unter starken Rückenschmerzen das Gepäck zum Zug und später aus dem Zug bis zum Bussteig transportieren.

Nun meine Frage:

Ist der mir von Neckermann Reisen angebotene Transfer, wie beschrieben, objektiv angemessen,  oder steht mir dafür eine Entschädigung zu?

Vielen Dank für eure Hilfe
Gefragt in Umbuchung von
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1 Antwort

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Bei dieser kam es jetzt zu einigen Veränderungen und Sie fragen nach möglichen Ansprüchen. 

Dieser ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB, §§ 651 a-y BGB. 

Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. 
 

Ein Reisemangel liegt also vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Reise von der Soll-Beschaffenheit erheblich abweicht. Also wenn die Reise anders als vereinbart erbracht wird. Sie haben mit dem Reiseveranstalter ausdrücklich eine Reise nach Münster vereinbart. Nun mussten Sie den Rückflug nach Düsseldorf antreten. Demnach liegt meines Erachtens ein Reisemangel vor. So auch folgende Urteile: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 30 C 14061/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Reisende haben einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens.

AG Hamburg-Altona, Urt. v. 05.02.2001, Az: 319 C 451/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 319 C 451/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Landet ein Flug nicht wie gebucht in Hamburg, sondern in München, so ist dies eine erhebliche Abweichung und ein Reisemangel.

Amtsgericht München, Urteil vom 15.01.2018 - 154 C 19092/17

Das Amtsgericht München ist der Auffassung, dass eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstellt. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel hält das Gericht eine Minderung in Höhe von 15 % eines Tagesreisepreises für angemessen.

Beim Vorliegen eines Reisemangels ergeben sich Ihre Ansprüche dann aus den Gewährleistungsrechten aus § 651 i Abs. 3 BGB.

Am sinnvollsten scheint in Ihrem Fall eine Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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