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Ihr lieben alle,

wir erhoffen uns Hilfe von diesem Chat, denn unsere Kreuzfahrt wurde von Dreamlines storniert, da das Schiff verchartert wurde. Ich kann einfach nicht glauben, dass das so einfach ist. zwar wurde uns eine Alternativreise angeboten, die aber lange nicht unseren Vorstellungen entsprach und auch nicht an die zuvor gebuchte Reise heranreichen konnte. Deshalb hatten meine Frau und ich beschlossen diese Alternative abzulehnen. Leider wird heutzutage nach Lust und Laune mit Menschen umgesprungen, wie es einem beliebt und wir möchten uns so etwas nicht gefallen lassen. Schließlich kostet so eine Kreuzfahrt einiges an Geld, was man sich zuerst erarbeiten muss.

Ich hatte also für meine Frau und mich ein Jahr zuvor diese Karibik-Kreuzfahrt mit Norwegian Jade bei Dreamlines gebucht. Diese Kreuzfahrt sollte 2 Wochen dauern. Mit dem Flugzeug wären wir nach Miami geflogen, von wo aus unser Schiff abgelegt hätte. Es war vorgesehen, dass wir San Juan, St. Thomas, Roseau, Bridgetown, Castries und Philipsburg angefahren hätten und dort die Möglichkeit hatten Landgänge zu unternehmen. Es sollte viele Sehenswürdigkeiten zu besichtigen geben. Von Philipsburg sollten wir dann wieder zurück nach Miami fahren, von wo es mit dem Flugzeug wieder zurück nach Hause ging. Diese Reise kostete mich circa 2.500€ pro Person inklusive Flug.

Da wir diese Reise nicht antreten konnten und die Alternativreise nicht antreten wollten, wurde uns von Dreamlines eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 200€ erstattet. Ebenfalls bekamen wir das angezahlte Geld (400€), die Hotelkosten (350€) und die Reiserücktrittsversicherung (150€) zurück. Doch jetzt zu meiner Frage:

Haben wir Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in der gesamten Höhe des Reisepreises?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

als ich mir eure Ausführungen so durchgelesen habe, musste ich prompt an einen ähnlichen Fall denken, wo es um eine ähnliche Sachlage ging. Da dieser Fall meines Erachtens nach auch die rechtliche Lage in eurem Fall klärt, möchte ich ihn als Grundlage für meine Antwort verwenden. 

Und zwar meine ich damit das Urteil des Amtsgerichts in Wiesbaden vom 7.8.2014. Selbstverständlich könnt ihr diesen Fall auch nachlesen. Dazu müsst ihr bei Google nur: "91 C 295/14 reise-recht-wiki.de" eingeben.

In diesem Fall buchte ein Mann für sich und seine Frau eine Kreuzfahrt über einen Reiseveranstalter mit der Norwegian Jade. Die Reise sollte vom 19.2.14 - 1.3.14 stattfinden und hatte einen Gesamtpreis von 1833€. Der Reiseveranstalter stornierte ein halbes Jahr vor Beginn der Reise die Buchung. Er bot den beiden Reisenden als Ausgleich eine andere Reise an, welche von dem Ehepaar aber abgelehnt wurde. Das Ehepaar fordert nun Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Amtsgericht Wiesbaden gab dieser Klage teilweise statt. Dem Ehepaar stehen 50% der Reisekosten zu, da die Reise bereits ein Jahr zuvor gebucht wurde. Der Reiseveranstalter stornierte die Reise allerdings sehr frühzeitig nach Ansichten des Gerichts. Der Kläger und seine Frau hätten demnach noch genug Zeit sich nach einem anderen Angebot umzusehen.

Auf Basis dieses Urteils, denke ich dass ihr zwar nicht den gesamten Reisepreis erstattet bekommen könnt, jedoch aber die Hälfte. Bisher wurden euch insgesamt 1.100€ erstattet. Du schreibst, dass dich die Reise 2500€ pro Person gekostet hat. Daher sehe ich Dreamlines in der Pflicht dir die restlichen 1400€ zu erstatten, um auf deine 50% zu kommen. 

Dies würde dann meiner Meinung nach auch den von dir geforderten Schadensersatz decken.

Zum Schluss möchte ich aber noch einmal erwähnen, dass es mir in diesem Beitrag lediglich möglich ist meine Gedanken zu veräußern. Es handelt sich bei diesem Beitrag also nicht um einen Rechtsrat. Diesen kann euch nur ein Anwalt für Reiserecht geben.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Sie haben für sich und Ihre Frau eine Kreuzfahrt gebucht. Diese wurde jedoch gecancelt und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Entschädigung nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB am sinnvollsten. 

Der Anspruch des Reisenden auf Entschädigung für seine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit aus § 651 f Absatz 2 BGB hat den Sinn, dass der Reisende bei einer misslungenen Reise für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit entschädigt wird. 

Eine Entschädigung für die vertane Urlaubszeit kommt jedoch nicht bei jedem Reisemangel in Frage. Es muss eine besondere Mangelhaftigkeit der Reise vorliegen. Von einer besonderen Mangelhaftigkeit ist zunächst bei der Vereitelung der Reise auszugehen. Die Vereitelung einer Reise liegt dann vor, wenn sie völlig ausfällt oder kurz nach Reisebeginn abgebrochen wird, zum Beispiel, weil der Reisende unmittelbar nach Ankunft am Urlaubsort nach Hause zurückreisen muss, da für ihn vor Ort die Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt wird. Auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist von einer besonderen Mangelhaftigkeit auszugehen.

In Ihrem Fall ist die Reise völlig ausgefallen. Das entspricht einem solchen Mangel. So auch das AG Wiesbaden: 

AG Wiesbaden, Urt. v. 07.08.2014, Az: 91 C 295/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 91 C 295/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Mann buchte für sich und seine Frau eine Kreuzfahrt über einen Reiseveranstalter mit der Norwegian Jade. Die Reise sollte vom 19.02.14 – 01.03.14 stattfinden und hatte einen Gesamtpreis von 1833 EUR. Der Reiseveranstalter stornierte ein halbes Jahr vor Beginn der Reise die Buchung. Er bot den beiden Reisenden als Ausgleich eine andere Reise an, welche von dem Ehepaar aber abgelehnt wurde. Das Ehepaar fordert nun Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Amtsgericht Wiesbaden gab dieser Klage teilweise statt. Dem Ehepaar stehen 50% der Reisekosten zu, da die Reise bereits ein Jahr zuvor gebucht wurde. Der Reiseveranstalter stornierte die Reise allerdings sehr frühzeitig nach Ansichten des Gerichts. Der Kläger und seine Frau hätten demnach noch genug Zeit sich nach einem anderen Angebot umzusehen.

Da der Sachverhalt dem Ihrem sehr ähnlich ist, könnte ich mir gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % der Reisekosten gem. § 651 f Abs. 2 BGB zusteht. 

Dieser Beitrag stellt jedoch lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits dar. Einen verbindlichen Rechtsrat kann Ihnen wohl nur ein Anwalt für Reiserecht gewährleisten. 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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