Sie haben eine Pauschalreise nach Afrika gebucht. Jedoch ist kurz vor dem Reiseantritt das Chikungunyafieber ausgebrochen und Sie haben die Reise wegen höherer Gewalt storniert. Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch ein Anspruch auf eine Stornierung der Reise und die Stornogebühren haben.
Die Kündigung wegen höherer Gewalt ergibt sich aus § 651 j BGB, wo es heißt:
Kündigung wegen höherer Gewalt
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen
(2) (…)
Ist der Ausbruch des Fiebers ein Umstand höherer Gewalt?
Entscheidend ist also, ob der Ausbruch des Chikungunya-Fiebers höhere Gewalt darstellt. Dazu folgendes Urteil:
AG München, Urt. v. 31.08.2008, Az: 222 C 20175/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 222 C 20175/06 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Reisende stornierten eine Flugpauschalreise nach Mauritius vor Reisebeginn, nachdem sie erfahren hatten, dass am Zielort das Chikungunya-Fieber aufgetreten war. Ihre Klage vor dem Amtsgericht München auf Rückerstattung der Stornogebühren scheiterte, weil in dem Auftreten der Krankheit keine höhere Gewalt bestand und der Rücktritt vom Reisevertrag folglich unwirksam war.
Das Auftreten des Chikungunya-Fiebers am Reiseziel stellt keine höhere Gewalt im Sinne eines unvorhersehbaren, auch bei äußerster Vorsicht nicht vermeidbaren Ereignisses dar.
Bei unwirksamer Vertragskündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Stornogebühren.
Das Urteil des AG München besagt also, dass der Ausbruch des Chikungunya-Fiebers keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und daher kein Anspruch auf eine Kündigung wegen höherer Gewalt besteht.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar, sodass es Ihnen selbstverständlich zusteht, über diesen Beitrag hinaus eine professionelle Rechtsberatung durch einen Fachmann in Anspruch zu nehmen.