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Hallo,

ich wollte mit ein paar Bekannten eine Urlaubsreise nach Afrika unternehmen. Dafür buchten wir Flüge und Unterkünfte, und bereiteten uns auch sonst umfassend auf diese Reise vor. Wir waren alle noch nie in Afrika und freuten uns daher sehr auf diese Reise.

Allerdings mussten wir ein paar Wochen vor Reiseantritt in den Nachrichten feststellen, dass sich in unseren Zielgebieten das Chikungunyafieber rasend schnell ausbreitete. Das Chikungunyafieber ist eine durch das Chikungunya-Virus (CHIKV) ausgelöste, mit Fieber und Gelenkbeschwerden einhergehende tropische Infektionskrankheit, die durch Stechmücken übertragen wird. Die Erkrankung ist insbesondere im östlichen und südlichen Afrika, auf dem indischen Subkontinent sowie in Südostasien verbreitet. 

Wir hatten da schon Angst davor, und wollten uns auch nicht anstecken, was uns dazu brachte, diese Reise abzusagen und zu stornieren. Dafür wurden uns StornoGebühren auferlegt, die wir zunächst auch zahlten.

Nur jetzt stellt sich die Frage, ob diese Absage nicht auf höherer Gewalt beruht, und wir deswegen diese Kosten nicht hätten zahlen müssen, und unter Umständen vielleicht sogar den Reisepreis verlangen können. Denn immerhin hatte ja keiner Schuld an diesem Virus, und wir haben wegen dem Virus die Reise abgebrochen.

Denn das Infektionsrisiko ist eine so erhebliche Beeinträchtigung, dass wir die Reise ja im Endeffekt nicht antreten konnten. Wir konnten ja auch nicht vorhersehen, dass dieses Virus da erneut ausbricht…

Was das betrifft, hätte der Reiseveranstalter uns auch informieren müssen, was er aber nicht getan hat. Können wir deswegen vielleicht die Koste der Reise und die Stornogebühren ersetzt verlangen?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo,

da es in dem Gebiet, in das Sie reisen wollten, zu einer schnellen Verbreitung des Chikungunyafiebers kam, stornierten Sie Ihre geplante Reise. Die dafür in Rechnung gestellten Stornierungsgebühren zahlten Sie auch zunächst auch. Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob Ihre Kündigung nicht auf höherer Gewalt beruht und Sie damit einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren geltend machen können und evtl. sogar die Erstattung des gesamten Reisepreises fordern können.

Können Sie die Stornogebühren erstattet verlangen und evtl. sogar den gesamten Reisepreis?

Zur Beantwortung dieser Frage, möchte ich folgendes Urteil heranziehen:

LG München, Urteil vom 29.8.2008, Az. 34 S 22222/07 (bei Google einfach eingeben: "34 S 22222/07 reise-recht-wiki.de")

Eine Gruppe von Reisenden buchte bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub. Die Reise in ein tropisches Gebiet wurde von den Klägern jedoch nicht angetreten, weil sie eine Infektion mit dem dort grassierenden Chikungunya-Fieber fürchteten. Sie stornierten die Reise und zahlten die fälligen Gebühren hierfür. Jedoch forderten sie später die Rückerstattung selbiger mit der Berufung auf höhere Gewalt, die in dem Infektionsrisiko bestünde und eine so erhebliche Beeinträchtigung darstelle, dass sie die Reise nicht angetreten werden könne.

Vor dem LG München scheiterte ihre Berufung. Das Gericht ist der Auffassung, dass in der Ansteckungsgefahr vor Ort keine höhere Gewalt liege. Höhere Gewalt im Sinne von §651 j BGB liege stets dann vor, wenn das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann. Die Ansteckungsgefahr war vorliegend jedoch vorhersehbar, da die Krankheit in der Region schon öfter aufgetreten war und tropische Reiseziele im allgemeinen diverse Gesundheitsrisiken bergen. Des Weiteren wäre die Beeinträchtigung nicht erheblich, da die Gefahr mit simplen Mitteln wie Moskitonetzen und -sprays begegnet werden könne. Aus diesem Grund entfalle ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der bereits gezahlten Stornierungsgebühr.

Da dieser Fall hier, dem euren meiner Meinung nach sehr ähnlich ist, denke ich, dass auch  Ihr leider nicht die Stornogebühren erstattet verlangen könnt, da auch in eurem Fall anscheinend die Anforderungen für das Vorliegen höherer Gewalt nicht gegeben sind.

Bei solchen komplizierten Sachverhalten lohnt es sich zumeist noch einen Experten um Rat zu fragen, da ich in diesem Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung wiedergeben kann.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach Afrika gebucht. Jedoch ist kurz vor dem Reiseantritt das Chikungunyafieber ausgebrochen und Sie haben die Reise wegen höherer Gewalt storniert. Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch ein Anspruch auf eine Stornierung der Reise und die Stornogebühren haben.

Die Kündigung wegen höherer Gewalt ergibt sich aus § 651 j BGB, wo es heißt:

Kündigung wegen höherer Gewalt
(1)    Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen
(2)     (…)

Ist der Ausbruch des Fiebers ein Umstand höherer Gewalt?

Entscheidend ist also, ob der Ausbruch des Chikungunya-Fiebers höhere Gewalt darstellt. Dazu folgendes Urteil:

AG München, Urt. v. 31.08.2008, Az: 222 C 20175/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 222 C 20175/06 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Reisende stornierten eine Flugpauschalreise nach Mauritius vor Reisebeginn, nachdem sie erfahren hatten, dass am Zielort das Chikungunya-Fieber aufgetreten war. Ihre Klage vor dem Amtsgericht München auf Rückerstattung der Stornogebühren scheiterte, weil in dem Auftreten der Krankheit keine höhere Gewalt bestand und der Rücktritt vom Reisevertrag folglich unwirksam war.

Das Auftreten des Chikungunya-Fiebers am Reiseziel stellt keine höhere Gewalt im Sinne eines unvorhersehbaren, auch bei äußerster Vorsicht nicht vermeidbaren Ereignisses dar.

Bei unwirksamer Vertragskündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Stornogebühren.

Das Urteil des AG München besagt also, dass der Ausbruch des Chikungunya-Fiebers keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und daher kein Anspruch auf eine Kündigung wegen höherer Gewalt besteht. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar, sodass es Ihnen selbstverständlich zusteht, über diesen Beitrag hinaus eine professionelle Rechtsberatung durch einen Fachmann in Anspruch zu nehmen.

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