Hallo,
Ihr habt eine Kreuzfahrt gebucht und zusätzlich einen Flug nach Miami mit Zwischenstopp in Madrid. Leider hatte der Hinflug bereits in Berlin eine kurze Anflugverspätung, weshalb ihr den Anschlussflug in Madrid nicht erreicht habt. Es wurde euch zwar ein Alternativflug angeboten, allerdings erst für den nächsten Tag, an dem die Kreuzfahrt bereits starten sollte. Weil der Flug dann ankommen sollte, wenn das Schiff ablegte, seid ihr zurück nach Hause geflogen und wollt jetzt von Iberia die Stornogebühren, die Hotelkosten und die Flugtickets erstattet haben.
Eine ähnliche Frage wurde bereits im Forum gestellt und beantwortet:
Welche Ansprüche habe ich wenn Iberia-Flug IB3673 Verspätung hat und Anschlussflug nach Miami dadurch verpasst wird was eine Stornierung der Kreuzfahrt nach sich zog?
Auch hier wurde der Anschlussflug zum Kreuzfahrtschiff verpasst, woraufhin die Reise storniert wurde.
In eurem Fall könnte ein Anspruch vorliegen, weil ihr die Reise nach § 651 e BGB gekündigt habt. Generell kann eine Kündigung formfrei erfolgen, also auch durch schlüssiges Handeln. Eine Rückreise zum ursprünglichen Abflughafen, stellt meiner Auffassung nach solch ein schlüssiges Handeln dar. Eine Kündigungserklärung liegt also vor. In § 651 e steht:
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
Absatz 1 setzt einen erheblichen Reisemangel voraus, damit die Reise gekündigt werden kann. Ich habe dazu folgendes Urteil gefunden:
LG Frankfurt, Urt. v. 02.11.2006, Az: 2-19 O 201/05 (einfach zu finden, wenn du bei Google "LG Frankfurt 2-19 O 201/05 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Sie hätten versuchen müssen den Reiseveranstalter unter einer der von ihm angegebenen Notfall-Rufnummern zu erreichen um ihm die Möglichkeit zu geben einen alternativen Transfer zum Kreuzfahrtschiff zu organisieren. Da es möglich gewesen wäre zu einem späteren Zeitpunkt zuzusteigen, stellt die Verspätung des Fluges keinen erheblichen Reisemangel dar, der eine Kündigung des Reisevertrags rechtfertigt.
Die Teilnahme an der Kreuzfahrt einen Tag später stellt, nach Auffassung des Gerichts, keine Beeinträchtigung der Reise dar, sondern lediglich eines Tages. Die dadurch entstandene Verzögerung des Urlaubs rechtfertigt demnach keine vollständige Minderung. Aus diesem Grund besteht kein Kündigungsrecht nach §651 e I BGB.
Auch § 651 e Absatz 2 greift nicht, weil der Reiseveranstalter über Notfallnummern hätte angerufen werden müssen, um ihm mitzuteilen, dass ein späterer Zustieg erfolgen würde oder um abzuklären, welche Möglichkeiten bestehen. Du hast dazu zwar nichts geschrieben, aber ich vermute, dass ihr nicht versucht habt, den Reiseveranstalter zu informieren bzw. zu kontaktieren.
Weil Absatz 1 und 2 nicht gegeben sind, greift leider auch nicht Absatz 3 des § 651 e.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass kein erheblicher Reisemangel vorliegt, weil ein Zustieg am Folgetag durchaus möglich gewesen wäre.
Meiner Meinung nach, habt ihr keinen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren, Hotelkosten oder Flugtickets.
Da das Reiserecht aber sehr komplex ist und jeder Fall individuell ist, rate ich euch dennoch, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der sich mit der Komplexität und den Hintergründen des jeweiligen Falles besser auskennt.
Ich hoffe, ich konnte etwas helfen!