Hallo,
ihr wolltet an einer Kreuzfahrt teilnehmen und habt dafür zusätzlich einen Flug von Berlin über Madrid nach Miami gebucht. Leider hatte der Flug von Berlin nach Madrid bereits eine kurze Abflugverspätung, weshalb ihr den Anschlussflug in Madrid verpasst habt. Daraufhin wurde euch ein Alternativflug angeboten, der allerdings erst am nächsten Tag um die Uhrzeit ankommen sollte, zu der das Schiff fast ablegen würde. Aus diesem Grund seid ihr von Madrid zurück nach Berlin geflogen. Jetzt willst du wissen, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten und Stornogebühren habt.
Euer Verhalten, nämlich der Rückflug nach Hause, kann als Kündigung des Reisevertrags verstanden werden. Eine Kündigung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, sondern kann auch durch schlüssiges Handeln wirksam sein. Hierbei ist § 651e BGB entscheidend:
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
Damit die Reise gekündigt werden kann, setzt Absatz 1 voraus, dass ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
Dazu habe ich auf reise-recht-wiki.de folgendes Urteil gefunden (einfach zu finden, indem du auf Google „2-19 O 201/05 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
LG Frankfurt, Urt. v. 02.11.2006, Az: 2-19 O 201/05
Sie hätten versuchen müssen den Reiseveranstalter unter einer der von ihm angegebenen Notfall-Rufnummern zu erreichen um ihm die Möglichkeit zu geben einen alternativen Transfer zum Kreuzfahrtschiff zu organisieren. Da es möglich gewesen wäre zu einem späteren Zeitpunkt zuzusteigen, stellt die Verspätung des Fluges keinen erheblichen Reisemangel dar, der eine Kündigung des Reisevertrags rechtfertigt.
Die Teilnahme an der Kreuzfahrt einen Tag später stellt, nach Auffassung des Gerichts, keine Beeinträchtigung der Reise dar, sondern lediglich die Beeinträchtigng eines Tages. Die dadurch entstandene Verzögerung des Urlaubs rechtfertigt demnach keine vollständige Minderung. Aus diesem Grund besteht kein Kündigungsrecht nach §651 e Absatz 1 BGB.
Auch § 651 e Absatz 2 greift nicht, weil der Reiseveranstalter über Notfallnummern hätte angerufen werden müssen, um ihm mitzuteilen, dass ein späterer Zustieg erfolgen würde oder um abzuklären, welche Möglichkeiten bestehen. Du hast dazu zwar nichts geschrieben, aber ich vermute, dass ihr nicht versucht habt, den Reiseveranstalter zu informieren bzw. zu kontaktieren.
Weil Absatz 1 und 2 nicht gegeben sind, greift leider auch nicht Absatz 3 des § 651 e.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass kein erheblicher Reisemangel vorliegt, weil ein Zustieg am Folgetag durchaus möglich gewesen wäre.
Meiner Meinung nach, habt ihr leider keinen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren oder Flugtickets.
Ich empfehle euch trotzdem einen Anwalt aufzusuchen, weil es immer vom jeweiligen Einzelfall abhängt, welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Den jeweiligen Einzelfall kann ein Anwalt besser beurteilen.