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Hallo,

ich erlitt tatsächlich ein äußerst ähnliches Problem, wie hier zuvor beschrieben war.
Für meinen Freund und mich buchte ich zunächst die Kreuzfahrt ab Miami, Florida. Es war sein Geburtstagsgeschenk von mir.
Sodann buchte ich die Flüge :
Berlin (Tegel) ----> Madrid ----> Miami (Airline: Iberia).
Der Flug von Berlin nach Madrid startete pünktlich und ohne besondere Zwischenfälle.
In Madrid gelandet, mussten wir noch ziemlich lange warten, bis wir endlich den Flieger verlassen konnten, was wiederum dazu geführt hat, dass es mit dem rechtzeitigen Einchecken für den Flug nach Miami knapp werden könnte.
Sobald wir das Flugzeug verlassen durften, störmten wir raus und rannten zu unserem Gate.
Wir sahen an den Anzeigetafeln, dass der Flug nach Miami Verspätung hatte, was wir in dem Moment gut und hilfreich fanden. Am Gate angekommen, ließen sie uns nicht rein. Uns wurde das Boarding verweigert, obwohl wir aufgrund der Verspätung des Miami-Fluges, rechtzeitig am Gate waren und die Abfertigung für den Flug eindeutig noch nicht abgeschlossen war!
Leider wurde uns kein Alternativflug angebote. Stattdessen mussten wir uns selbst um einen kümmern. Die einzige Alternative die in Frage kam, wäre ein Flug Nachts gewesen, wobei auch bei diesem es schon sehr sehr knapp gewesen wäre, unser Kreuzfahrtschiff pünktlich zu erreichen. Und für den hohen Flugpreis war uns das Ganze dann doch etwas zu heiß!
So ging es also für uns wieder zurück nach Deutschland. Ein Verbleib in Madrid kam für uns aus Kostengründen nicht in Frage, weil wir bzw. ich, schon das meiste Geld in die Kreuzfahrt investiert hatte :(

Ich möchte nun gerne folgendes wissen:
1. Kann ich für den, im Endeffekt, sinnlosen Flug nach Madrid, Geld zurück verlangen?
2. Kann ich für den Rückflug von Madrid nach Berlin Geld zurück verlangen?
3. Kann ich die Stornokosten für die stornierte Kreuzfahrt auch von Iberia zurückverlangen?
Insbesondere interessiert mich die Antwort auf die letzte Frage, weil ich ja die Anreise individuell gebucht habe und nicht etwa zusammen mit der Kreuzfahrt als Pauschalpaket!



Vielen Dank euch!

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo,

ihr wolltet an einer Kreuzfahrt teilnehmen und habt dafür zusätzlich einen Flug von Berlin über Madrid nach Miami gebucht. Leider hatte der Flug von Berlin nach Madrid bereits eine kurze Abflugverspätung, weshalb ihr den Anschlussflug in Madrid verpasst habt. Daraufhin wurde euch ein Alternativflug angeboten, der allerdings erst am nächsten Tag um die Uhrzeit ankommen sollte, zu der das Schiff fast ablegen würde. Aus diesem Grund seid ihr von Madrid zurück nach Berlin geflogen. Jetzt willst du wissen, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten und Stornogebühren habt.

Euer Verhalten, nämlich der Rückflug nach Hause, kann als Kündigung des Reisevertrags verstanden werden. Eine Kündigung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, sondern kann auch durch schlüssiges Handeln wirksam sein. Hierbei ist § 651e BGB entscheidend:

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.

Damit die Reise gekündigt werden kann, setzt Absatz 1 voraus, dass ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
Dazu habe ich auf reise-recht-wiki.de folgendes Urteil gefunden (einfach zu finden, indem du auf Google „2-19 O 201/05 reise-recht-wiki.de“ eingibst):

LG Frankfurt, Urt. v. 02.11.2006, Az: 2-19 O 201/05
Sie hätten versuchen müssen den Reiseveranstalter unter einer der von ihm angegebenen Notfall-Rufnummern zu erreichen um ihm die Möglichkeit zu geben einen alternativen Transfer zum Kreuzfahrtschiff zu organisieren. Da es möglich gewesen wäre zu einem späteren Zeitpunkt zuzusteigen, stellt die Verspätung des Fluges keinen erheblichen Reisemangel dar, der eine Kündigung des Reisevertrags rechtfertigt.

Die Teilnahme an der Kreuzfahrt einen Tag später stellt, nach Auffassung des Gerichts, keine Beeinträchtigung der Reise dar, sondern lediglich die Beeinträchtigng eines Tages. Die dadurch entstandene Verzögerung des Urlaubs rechtfertigt demnach keine vollständige Minderung. Aus diesem Grund besteht kein Kündigungsrecht nach §651 e Absatz 1 BGB.

Auch § 651 e Absatz 2 greift nicht, weil der Reiseveranstalter über Notfallnummern hätte angerufen werden müssen, um ihm mitzuteilen, dass ein späterer Zustieg erfolgen würde oder um abzuklären, welche Möglichkeiten bestehen. Du hast dazu zwar nichts geschrieben, aber ich vermute, dass ihr nicht versucht habt, den Reiseveranstalter zu informieren bzw. zu kontaktieren.

Weil Absatz 1 und 2 nicht gegeben sind, greift leider auch nicht Absatz 3 des § 651 e.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass kein erheblicher Reisemangel vorliegt, weil ein Zustieg am Folgetag durchaus möglich gewesen wäre.

Meiner Meinung nach, habt ihr leider keinen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren oder Flugtickets.

Ich empfehle euch trotzdem einen Anwalt aufzusuchen, weil es immer vom jeweiligen Einzelfall abhängt, welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Den jeweiligen Einzelfall kann ein Anwalt besser beurteilen.
 

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 Sie haben eine Kreuzfahrt von Miami gebucht. Um diese zu erreichen buchten Sie einen Flug von Berlin über Madrid nach Miami einen Tag vorher. Leider haben Sie Ihren Anschlussflug nach Miami verpasst und es gab auch keinen passenden, der Ihnen eine rechtzeitige Ankunft für die Kreuzfahrt ermöglichen kann. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen und haben diesbezüglich verschiedene Fragen. 

Zu all diesen Fragen hat das AG Wedding entschieden: 

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wegen eines verspäteten Fluges verpasste ein Reisender die Abfahrt seines Kreuzfahrtschiffes. Die Stornokosten verlangt er nun von der Airline zu ersetzen.

Das Amtsgericht Wedding hat dem Kläger Recht zugesprochen. Jeder unmittelbar kausal auf der Verspätung basierende Schaden sei in vollem Umfang von der befördernden Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen. 

Gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens habe ein Luftfrachtführer den Reisenden jenen Schaden zu ersetzen, den sie nicht zu verteten haben und der kausal auf die eingetretene Verspätung zurückzuführen ist.

Nun zu den genauen Fragen: 

1. Können Sie für den sinnlosen Flug nach Madrid, Geld zurück verlangen?

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Schadensersatz wegen sämtlicher geltend gemachter Schadenspositionen. 

Der Schadensumfang bemisst sich, da das MÜ hierzu keine eigenen Bestimmungen trifft, nach §§ 249 ff. BGB

Zum Schadensersatz gehören zunächst die Kosten, die für die Flüge Madrid - Miami und Miami - Madrid vorausgezahlt wurden, denn diese Flüge konnten nicht in Anspruch genommen werden. 

2. Können Sie für den Rückflug von Madrid nach Berlin Geld zurück verlangen?

Die Klägerin kann gemäß §§ 634 Nr. 3323 II Nr. 3346 BGB auch die Kosten für die schon in Anspruch genommenen Flüge Tegel – Madrid und zurück ersetzt verlangen, denn der Abbruch des Hinfluges und Antritt des Rückfluges von Madrid nach Tegel stellt einen zumindest konkludenten Rücktritt vom Vertrag da.

3. Können Sie die Stornokosten für die stornierte Kreuzfahrt auch von Iberia zurückverlangen?

Der Reisende kann Ersatz der Kosten für die Übernachtung sowie die Stornokosten der Kreuzfahrt, die wegen der Flugverspätung nicht in Anspruch genommen werden konnten, nach § 284 BGB ersetzt verlangen.

Ich denke, dass Sie also sowohl die Kosten für Ihre kompletten Flüge als auch für die Stornokosten von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen können. 

Für genauere Informationen können Sie aber gerne auch noch einen Anwalt zu Rate ziehen 

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