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Hallo miteinander,

wir sind drei beste Freundinnen und unternehmen viel in unserer Freizeit. Selbstverständlich ist es für uns, dass wir auch alle drei zusammen unseren Urlaub verbringen. Wir verstehen uns so gut, dass immer einer von uns einen Überraschungsurlaub für die anderen bucht.

So kam dieses Mal eine wunderbare Karibikkreuzfahrt mit Norwegian Cruise Line zustande. Um an die Anlegestelle des Kreuzfahrtschiffes zu kommen, mussten wir von Berlin über Madrid nach Miami fliegen. Ich buchte deshalb einen Iberia-Flug. Losgehen sollte es um 7:15 Uhr mit Flug IB3673 von Berlin nach Madrid. Um 10:25 Uhr wären wir in Madrid zwischengelandet und dann um 11:50 Uhr mit Iberia-Flug IB6123 weiter nach Miami geflogen. Ankunft in Miami war um 15:10 Uhr vorgesehen. Da unser Schiff erst am nächsten Tag ablegte, buchte ich eine Übernachtung in Miami für 72€ pro Person.

Am Abreisetag trafen wir uns gut gelaunt und äußerst rechtzeitig am Flughafen, um vor dem Abflug genügend Zeit für alle Formalitäten zu haben. Endlich ging es mit 35-minütiger Verspätung los. Nachdem wir Madrid erreicht hatten, begaben wir uns schnellstens zum Gate und es erreichten gerade noch um 11:40 Uhr. Obwohl die Abfertigung noch nicht beendet war, das Flugzeug also nicht abflugbereit war, verweigerte Iberia das Boarding. Wir waren empört und begaben uns schimpfend und völlig wütend zum Schalter. So etwas ist uns noch nie passiert! Einfach unverschämt! Schließlich war die Misere nicht unsere Schuld!

Daraufhin wurde uns für den nächsten Tag um 13:00 Uhr einen Alternativflug nach Miami angeboten. Dieser wäre allerdings frühestens um 16:50 Uhr in Miami gelandet. Diesen mussten wir ablehnen, denn unser Schiff legte bereits um 17:00 Uhr ab. Es war somit unmöglich das Schiff rechtzeitig zu erreichen, da mindestens eine Stunde vorher unser Gepäck auf dem Schiff eingecheckt werden musste. Da sich kein anderer Flug für den gleichen bzw. Folgetag fand, der es uns möglich machte das Schiff rechtzeitig zu erreichen, flogen wir völlig enttäuscht nach Berlin zurück und stornierten die Kreuzfahrt.

Danach forderten wir Iberia auf, die angefallenen Storno-, Kreuzfahrt- und Hotelkosten zu erstatten. Iberia jedoch weigerte sich und meinte, dass der Vorflug Verspätung hatte, aufgrund dessen mussten die Ruhezeiten eingehalten werden. außerdem war Iberia der Meinung, dass wir unser Schiff mit dem Alternativflug erreicht hätten, denn wir wären um 16:35 Uhr angekommen. Da können wir nur lachen. Das grenzt an eine Unverschämtheit!

Wer weiß Rat?
Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo, 

Sie haben also eine Kreuzfahrt für sich und ihre Freundinnen gebucht. Dazu benötigten Sie zusätzliche Flüge nach Miami mit einem Zwischenstopp in Madrid. Leider kam es dazu, dass der Hinflug bereits in Berlin eine kurze Abflugverspätung innehatte. In Madrid angekommen wollten Sie umsteigen, jedoch verweigerten Iberia-Mitarbeiter das Boarding aufgrund der Verspätung. Ihnen wurde ein Alternativflug für den nächsten Tag angeboten. Diesen wahrzunehmen war für Sie allerdings nicht möglich, da das Kreuzfahrtschiff ungefähr zur selben Zeit ablegen sollte, wie Sie überhaupt erst mit dem Flieger gelandet wären. Sie flogen also zurück nach Berlin und verlangen nun von Iberia sämtliche Kosten für die ausgefallene Reise. 

Ich gehe im Folgenden mal davon aus, dass Sie eine Pauschalreise gebucht hatten. Insofern könnt ein Anspruch aus §§812, 651 e III 1 BGB möglicherweise gegeben sein. §651 e III 1 beinhaltet, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, sollte der Vertrag gekündigt werden. Fraglich ist also, ob Sie die Reise gekündigt haben, da Sie in Madrid die Reise abgebrochen haben. Generell kann eine Kündigungserklärung formfrei, d.h. auch konkludent erfolgen. Eine Rückreise zum Abflugsort kann ein solches konkludenten verhalten darstellen. Allerdings setzt §651 e BGB voraus, dass ein erheblicher Reisemangel vorliegen muss. Geklärt werden muss also, ob ein solcher in Ihrem Fall vorlag. 

An dieser Stelle möchte ich auf ein Urteil verweisen, wessen ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde lag. In diesem wurde ebenfalls der erste Tag der Reise auf dem Kreuzfahrtschiff verpasst. Das LG Frankfurt (Urt. v. 02.11.2006, Az: 2-19 O 201/05 zu finden bei reise-recht-wiki) war dort der Auffassung, dass ein solcher Kündigungsgrund iSd. §651 e BGB nicht gegeben sei. Denn die Möglichkeit der Teilnahme der Kreuzfahrt nur einen Tag später, stelle nach Ansicht des Gerichts keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise insgesamt dar, sondern lediglich die Beeinträchtigung eines Tages. Daher hätte auch ein Tag später an einem anderen Hafen zugestiegen werden können. Insofern würde eine so kurze Verzögerung des Urlaubs keine vollständige Minderung rechtfertigen, sondern in diesem Fall lediglich eine von 7%. Nach geltender Rechtsprechung müsse für eine erhebliche Beeinträchtigung einer Reise jedoch eine Minderung von mind. 20% vorliegen. Somit scheide ein Kündigungsrecht n. §651 e I BGB in diesem Fall aus. 

Auch §651 e II greife an dieser Stelle nicht, da sich im Informationsheft über die Reise Notfallnummern hätten finden lassen. Diese wurde von den Reisenden im vorliegenden Fall nicht wahrgenommen. Ebenso seien die Voraussetzungen des §651 e III sowie §651 f BGB nicht gegeben. 

Insgesamt lässt sich also feststellen, dass wenn Reisende aufgrund eines verspäteten Zubringer-Fluges nicht in der Lage seien das Kreuzfahrtschiff rechtzeitig zu erreichen, so ist dies nicht als erheblicher Reisemangel zu sehen, wenn diesen ein Zustieg am Folgetag möglich gewesen wäre. 

Je nachdem welche speziellen Umstände bei Ihnen vor Ort vorlag, wird man in Conclusio wohl zu den Inhalten des oben genannten Urteils tendieren müssen. Allerdings sollte man nicht vergessen, dass jeder Fall einzigartig ist und immer unterschiedliche Umstände aufeinander treffen, so dass eine Gerichtsverhandlung, die zwar dasselbe Thema betrifft, allerdings andere Hintergründe hat, auch anders ausgehen kann. Um sich ihren Fall detailliert anzugucken, ist allerdings nur ein Fachanwalt fähig. 

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Sie haben eine Kreuzfahrt von Miami gebucht. Um diese zu erreichen buchten Sie einen Flug von Berlin über Madrid nach Miami mit Iberai. Leider haben Sie Ihren Anschlussflug nach Miami verpasst und es gab auch keinen passenden, der Ihnen eine rechtzeitige Ankunft für die Kreuzfahrt ermöglichen kann. 

Ihre Frage ist nun folgende: Haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren, Hotelkosten und die Rückflugtickets? 

Die Fluggesellschaft hat Ihnen verschiedene Gründe genannt um davon zu exkulpieren, Ihnen die Kosten zu erstatten. 

So beruft sich die Fluggesellschaft darauf, dass der Vorflug Verspätung hatte, aufgrund dessen mussten die Ruhezeiten eingehalten werden.

Überschreitung der Ruhezeit

Das Vorhalten einer Crew stellt eine zumutbare Maßnahme dar. Denn um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Verspätung, sei sie auch geringfügig, zwangsläufig zur Annullierung oder Verspätung des Fluges führt, muss ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände weiter durchführen zu können (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2011)

Es liegt also kein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde. 

So auch das AG Wedding: 

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wegen eines verspäteten Fluges verpasste ein Reisender die Abfahrt seines Kreuzfahrtschiffes. Die Stornokosten verlangt er nun von der Airline zu ersetzen.

Das Amtsgericht Wedding hat dem Kläger Recht zugesprochen. Jeder unmittelbar kausal auf der Verspätung basierende Schaden sei in vollem Umfang von der befördernden Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.

Gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens habe ein Luftfrachtführer den Reisenden jenen Schaden zu ersetzen, den sie nicht zu verteten haben und der kausal auf die eingetretene Verspätung zurückzuführen ist.

Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Zum Schadensersatz gehören also folgende Leistungen: 

Der Reisende kann Ersatz der Kosten für die Übernachtung sowie die Stornokosten der Kreuzfahrt, die wegen der Flugverspätung nicht in Anspruch genommen werden konnten, nach § 284 BGB ersetzt verlangen.

Die Klägerin kann gemäß §§ 634 Nr. 3323 II Nr. 3346 BGBauch die Kosten für die schon in Anspruch genommenen Flüge Tegel – Madrid und zurück ersetzt verlangen, denn der Abbruch des Hinfluges und Antritt des Rückfluges von Madrid nach Tegel stellt einen zumindest konkludenten Rücktritt vom Vertrag da.

Zum Schadensersatz gehören zunächst die Kosten, die für die Flüge Madrid – Miami und Miami – Madrid vorausgezahlt wurden, denn diese Flüge konnten nicht in Anspruch genommen werden.

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf die Stornokosten, die Flugkosten und die Übernachtungskosten.

Für genauere Informationen können Sie aber gerne auch noch einen Anwalt zu Rate ziehen

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