Sie haben eine Kreuzfahrt von Miami gebucht. Um diese zu erreichen buchten Sie einen Flug von Berlin über Madrid nach Miami mit Iberai. Leider haben Sie Ihren Anschlussflug nach Miami verpasst und es gab auch keinen passenden, der Ihnen eine rechtzeitige Ankunft für die Kreuzfahrt ermöglichen kann.
Ihre Frage ist nun folgende: Haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren, Hotelkosten und die Rückflugtickets?
Die Fluggesellschaft hat Ihnen verschiedene Gründe genannt um davon zu exkulpieren, Ihnen die Kosten zu erstatten.
So beruft sich die Fluggesellschaft darauf, dass der Vorflug Verspätung hatte, aufgrund dessen mussten die Ruhezeiten eingehalten werden.
Überschreitung der Ruhezeit
Das Vorhalten einer Crew stellt eine zumutbare Maßnahme dar. Denn um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Verspätung, sei sie auch geringfügig, zwangsläufig zur Annullierung oder Verspätung des Fluges führt, muss ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände weiter durchführen zu können (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2011)
Es liegt also kein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde.
So auch das AG Wedding:
AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wegen eines verspäteten Fluges verpasste ein Reisender die Abfahrt seines Kreuzfahrtschiffes. Die Stornokosten verlangt er nun von der Airline zu ersetzen.
Das Amtsgericht Wedding hat dem Kläger Recht zugesprochen. Jeder unmittelbar kausal auf der Verspätung basierende Schaden sei in vollem Umfang von der befördernden Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.
Gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens habe ein Luftfrachtführer den Reisenden jenen Schaden zu ersetzen, den sie nicht zu verteten haben und der kausal auf die eingetretene Verspätung zurückzuführen ist.
Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Zum Schadensersatz gehören also folgende Leistungen:
Der Reisende kann Ersatz der Kosten für die Übernachtung sowie die Stornokosten der Kreuzfahrt, die wegen der Flugverspätung nicht in Anspruch genommen werden konnten, nach § 284 BGB ersetzt verlangen.
Die Klägerin kann gemäß §§ 634 Nr. 3, 323 II Nr. 3, 346 BGBauch die Kosten für die schon in Anspruch genommenen Flüge Tegel – Madrid und zurück ersetzt verlangen, denn der Abbruch des Hinfluges und Antritt des Rückfluges von Madrid nach Tegel stellt einen zumindest konkludenten Rücktritt vom Vertrag da.
Zum Schadensersatz gehören zunächst die Kosten, die für die Flüge Madrid – Miami und Miami – Madrid vorausgezahlt wurden, denn diese Flüge konnten nicht in Anspruch genommen werden.
Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf die Stornokosten, die Flugkosten und die Übernachtungskosten.
Für genauere Informationen können Sie aber gerne auch noch einen Anwalt zu Rate ziehen