Hallo,
leider wurde Ihr Flug 13 Tage vor Abflug von 11.35 Uhr auf 21.45 Uhr verschoben. Sie haben sich etwas informiert und haben herausgefunden, dass aufgrund der kurzfristigen Informationsvergabe ein Anspruch auf eine Entschädigung zustehen müsste. Nun haben Sie allerdings den Flug umgebucht, so dass Sie nun 2 Tage eher fliegen. Sie fragen sich, ob dies an dem Entschädigungsanspruch etwas ändert.
Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Nur-Flug-Verbindung handelt. Deshalb ist hier wohl die europäische Fluggastrechtverordnung 261/2004 einschlägig. Zunächst ist es wohl richtig, dass ein Ausgleichsleistungsanspruch dem Grunde nach bestehen kann. Die Höe richtet sich nach der Entfernung zwischen den Orten, gemessen anhand der Großkreismethode:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Wie Sie bereist selber herausgefunden haben, gibt es allerdings tatsächlich Ausnahmen. Germania muss nämlich diese Ausgleichszahlungen nicht leisten, wenn es die Flugreisenden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und die Reisenden ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Dies ist bei Ihnen ja nicht der Fall.
Deshalb müsste ein Anspruch eigentlich trotzdem bestehen.
Ebenso wichtig ist in diesem Zusammenhang Art. 8 der EG-VO. Denn dies stellt eine Art Unterstützungsleistung dar, wonach die betroffenen Flugreisenden zwischen der Kostenrückerstattung der Flugscheine und einer alternativen Flugverbindung wählen können. Letzteres haben Sie ja nun ausgewählt.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07(einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")
Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.
Ich persönlich sehe kein Hindernis, warum Art. 7 und 8 nicht nebeneinander geltend sollten; zumindest habe ich dahingehend noch nichts gehört. Also würde ich vermuten, dass der Anspruch trotzdem besteht. Allerdings habe ich auch nicht dieselbe Ahnung, wie ein Fachanwalt.