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Hallo,

meine Freundin hat in einer Zeitschrift eine Kreuzfahrt gesehen, die genau unseren Vorstellungen entsprach. Es war eine 6-Tage-Kreuzfahrt von Costa und wir würden Savona, Barcelona, Palma und Marseille besichtigen und schließlich wieder zurück nach Savona fahren. Da es unsere erste Schiffsreise war fanden wir, dass 6 Tage zum Testen völlig ausreichend seien.

Barcelona zu besichtigen war schon immer ein Wunsch von mir gewesen. Gerne wollte ich einmal durch die Altstadt schlendern und die beeindruckende Sagrada Familia besichtigen. Außerdem hatte ich mir erhofft so viel Zeit zu haben, um einen Blick in die Kirche Santa Maria del Mar zu werfen. Mir ist schon klar, dass Barcelona noch viel mehr zu bieten hat und es unmöglich sein wird alles zu besichtigen. Aber träumen durfte man ja schließlich. Mir ist auch völlig bewusst, dass Palma und vor allem auch Marseille viele interessante Sehenswürdigkeiten haben und wir somit jeden Tag wunderbare Dinge erleben und sehen konnten.

Wir wollten gerne eine Außenkabine bewohnen, zum Preis von 430€ pro Person, doch ein kleines Sternchen am Endpreis der Zeitschrift ließ und aufhorchen. Auf der anderen Seite konnten wir lesen, dass 7€ Serviceentgelt pro Nacht und Person ZUSÄTZLICH berechnet werden. hätten wir nicht genauer nachgeschaut, wären wir von den Zusatzkosten überrascht worden.

Da Costa Kreuzfahrten in einer Zeitschrift warb, stellt sich für mich jetzt die Frage, ob diese Werbung wettbewerbswidrig ist? Schließlich wurde das unter einem Sternchen angegebene Serviceentgelt nicht in den Endpreis eingerechnet…
Gefragt in Weitergehende Informationen von
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Guten Tag, 

in einer Zeitschrift wurden Sie auf eine Kreuzfahrt aufmerksam, bei welcher allerdings nicht der gesamte Endpreis angezeigt wurde. Hinter einem Sternchen verbargen sich noch einmal 7€ Serviceentgelt pro Nacht und Person zusätzlich. 

Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob diese Werbung wettbewerbswidrig ist oder nicht.

Hierzu folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urteil vom 4.6.2014, Az. 9 U 1324/13 (bei Google einfach zu finden unter: "9 U 1324/13 reise-recht-wiki.de")

Die Beklagte Reiseveranstalterin hat in der Werbeanzeige in einer Zeitung das Serviceentgelt nicht in den Reiseendpreis einberechnet, sondern mit einem Sternchenhinweis an einer anderen Stelle angegeben. Der Kläger klagt auf Unterlassung dieser Werbetechnik:

Das Gericht wies die Berufung der Beklagten ab und bestätigte den Unterlassungsanspruch des Klägers aus dem erstinstanzlichen Urteil. 

Die Kenntlichmachung des Entgelts durch einen Sternchenhinweis ist nicht zulässig, wenn das Entgelt vor Beginn der Reise schon bestimmbar ist.

BGH, Urteil vom 7.5.2015, Az. I ZR 158/14 (bei Google eingeben: " I ZR 158/14 reise-recht-wiki.de")

Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen eine Reederei auf Unterlassung. Diese hatte ein fixes Serviceentgelt aus der Gesamtpreisangabe einer Kreuzfahrt-Werbung ausgegliedert und nur am Fuß des Prospekts darauf verwiesen. 

Der BGH hat dem Kläger Recht zugesprochen. Die Ausgliederung eines wesentlichen und zwangsläufig anfallenden Kostenpunktes verstoße gegen die Vorgaben zur Gesamtpreisangabe aus §1 PAngV.

Es scheint also tatsächlich so, dass diese Art der Werbung rechtswidrig ist. Ein Reiseveranstalter sollte daher in meinen Augen immer den endgültigen Endpreis inklusive des Serviceentgelts anzeigen und keine Zusatzkosten hinter Sternchen verstecken.

Da es sich hierbei jedoch um eine sehr komplexe Problematik handelt und dieser Beitrag nur meine persönlichen Gedanken widerspiegelt, könnte sich unter Umstände das zu Rate ziehen eines Anwalts lohnen.

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Ihre Frage bezieht sich auf das Serviceentgelt auf einer Kreuzfahrt. Dieses wurde nach der Buchung einfach draufgeschlagen. Dort war lediglich ein Sternchen als Hinweis für diese Mehrkosten zu finden. 

Sie fragen sich ob der Hinweis mit einem Sternchen ausreichend ist. Diese Kennzeichnung könnte gegen §1 Absatz 1 PAngVO (Preisangabenverordnung) verstoßen. Dort heißt es:

(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Ob die Kennzeichnung durch ein einfaches Sternchen ausreichend ist oder gegen §1 PAngV verstößt wurde in den folgenden Urteilen entschieden: 

 

OLG Koblenz, Urt. v. 04.06.2014, Az: 9 U 1324/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 U 1324/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Serviceentgelt das erst an Bord eines Kreuzfahrtschiffes erhoben wird, ist im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV ein sonstiger Preisbestandteil.

Das Serviceentgelt ist somit in Werbeanzeigen für „Kreuzfahrten und Badeurlaub“ in Zeitungen, von den Reiseveranstaltern in den Endpreis einzuberechnen.

Die Kenntlichmachung des Entgelts durch einen Sternchenhinweis ist nicht zulässig, wenn das Entgelt vor Beginn der Reise schon bestimmbar ist.

Die Reiseveranstalterin, die Beklagte, hat in einer Werbeanzeige in einer Zeitung das Serviceentgelt nicht in den Reiseendpreis einberechnet, sondern mit einem Sternchenhinweis an einer anderen Stelle angegeben. Der Kläger klagt auf Unterlassung dieser Werbetechnik.

Das OLG Koblenz wies die Berufung der Beklagten in Teilen ab und bestätigte den Unterlassungsanspruch des Klägers aus dem erstinstanzlichen Urteil. 

OLG Bamberg, Urt. v. 01.04.2015, Az: 3 U 202/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 U 202/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reiseunternehmen muss ein eventuelles Serviceentgelt pro beanstandungsfreier Nacht auf einem Kreuzfahrtschiff in den Gesamtpreis der Reise miteinbeziehen, auch wenn nicht das Reiseunternehmen sondern das Schifffahrtsunternehmen Empfänger dieses obligatorisch zu zahlenden Betrages ist.

Nachdem während einer Kreuzfahrt für jede Nacht zusätzliche Servicegebühren zu zahlen waren, klagte ein Reisender auf Erstattung dieser Beträge. Der Reiseveranstalter habe im Gesamtpreis der Reise unterschlagen diese Serviceentgelder mit einzubeziehen.

Der Kläger erhielt in zweiter Instanz recht und der Reiseveranstalter wurde verklagt weitere Werbung mit irreführenden Preisberechnungen dieser Art zu unterlassen.

Und schließlich wurde diese Einschätzung auch vom BGH bejaht: 

BGH, Urt. v. 07.05.2015, Az: I ZR 158/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I ZR 158/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen eine Reederei auf Unterlassung. Diese hatte ein fixes Service-Entgelt aus der Gesamtpreisangabe einer Kreuzfahrt-Werbung ausgegliedert und nur am Fuß des Prospekts darauf verwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Die Ausgliederung eines wesentlichen und zwangsläufig anfallenden Kostenpunktes verstoße gegen die Vorgaben zur Gesamtpreisangabe aus §1 PAngV.

Demnach ist die Kennzeichnung des Serviceentgeltes durch ein Sternchen unzulässig und verstößt gegen §1 PAngV. Sie können deshalb meines Erachtens auch die Erstattung der Mehrkosten gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. 

Falls Sie eine genauere Einschätzung möchten, könnte es außerdem hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.

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