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Ich surfte vor einer Woche im Netz und schaute mir irgendwann auch Flüge nach Moskau an. Weil mich interessierte, wie viel das zu verschiedenen Zeiten kostet, habe ich immer mal wieder verschiedene Daten eingegeben. Ich kam dann auf eine Seite, bei der man ersten Schritt den Flug sucht, also Daten und Ziel eingibt, und im zweiten Schritt dann halt das beste Angebot raussucht, so wie man das halt normal kennt.

Unter dem Angebot befand sich dann der Preis, daneben stand blau unterstrichen „Ohne Ticketschutz“, und rechts dann größer der Button, dass man das Angebot prüfen kann. Allerdings stand direkt neben dem Prüfenbutton auch „+15 Euro Ticketschutz“, und das konnte man einfach nicht abwählen!!! Man wurde also dazu gezwungen den Preis für so eine Versicherung zu zahlen, obwohl man das anscheinend gar nicht braucht.

Als man auf den Prüfenbutton klickte, kam man direkt zum Buchungsschritt 3, der Auswahl. Hier war auch der Punkt mit den zusätzlichen Ticketschutz, und daneben stand ein schwarzes Häkchen in einem weißen Quadrat. Erst hier hätte man die Möglichkeit, diese Option zu entfernen. Wenn man aber vorher auf das Feld mit kein Ticketschutz klickt, kommt man auf die Auswahlseite, und da steht dann kein Häkchen neben dem Ticketschutz. Egal wie man weitermacht, dann kommt man zum Punkt der Buchung, wo man die AGB der jeweiligen Fluggesellschaft lesen und bestätigen muss. Ein vertrag zwischen dem Kunden und dem Luftfahrtunternehmen kommt ergo direkt nach der Buchung zustande.

Dann fiel mir auch auf, dass im Buchungsvorgang zwar die Adresse und Anschrift der Internetseite angegeben ist, aber nicht die der Fluggesellschaft bei der man letztendlich gebucht hat!

Jetzt stelle ich mir die rechtliche Frage, ob diese Internetseite:

<!--[if !supportLists]-->1.       <!--[endif]-->Für Flüge die Ticketversicherung so darstellen darf, dass sie auf Opt-in-Basis angezeigt werden,

und

<!--[if !supportLists]-->2.       <!--[endif]-->Einfach so die Identität des Vertragspartners nicht preisgeben darf, sondern nur ihre eigene?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Hallo,

in diesem Beitrag möchte ich deine Fragen klären, ob zum einen die Ticketversicherung auf Opt-In Basis angezeigt werden darf und zum andern ob einfach so die Identität des Vertragspartners verheimlicht werden darf.

Bei meiner Recherche zu diesen Fragen bin ich auf ein Urteil gestoßen, welches deine Fragen meiner Meinung nach adäquat beantworten sollte:

OLG München, Urteil vom 16.7.2015, Az. 6 U 4681/14 (bei Google einfach eingeben: "6 U 4681/14 reise-recht-wiki.de")

Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen einen Online-Flugvermittler. Dieser habe die Buchung einer Zusatzleistung im Buchungsablauf nicht deutlich genug gekennzeichnet, es sei nicht klar ersichtlich für die Kunden, dass sie eine kostenpflichtige Zusatzleistung in Form einer Ticketversicherung abschlossen. Außerdem sei es nicht rechtens Name und Anschrift des eigentlichen Vertragspartners der Kunden, die jeweilige Airline bei der das Ticket letztenendes gekauft würde, unerwähnt zu lassen. Es müsse für den Kunden von Anfang ersichtlich sein, wer sein Vertragspartner beim Kauf des Flugtickets sei. 

Das Gericht bestätigte diese Vorwürfe in zweiter Instanz und verurteilte die Flugreisevermittler eine derartig irreführende Gestaltung des Buchungsprozesses zu unterlassen.

Aufgrund des eben aufgezeigten Urteils bin ich der Auffassung, dass es tatsächlich unzulässig ist, eine Ticketversicherung auf Opt-in Basis anzuzeigen und darüber hinaus die Identität des Vertragspartners geheim zu halten.

Da es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung handelt, solltest du dich für weitergehende Informationen an einen Fachanwalt wenden.

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Ihre Frage betrifft die Ausgestaltung einer Internetwebsite. Sie fragen sich zum einen, ob für Flüge die Ticketversicherung so darstellen darf, dass sie auf Opt-in-Basis angezeigt werden und zum anderen, ob die Identität des Vertragspartners nicht preisgeben werden darf, sondern nur ihre eigene.

Bezüglich der Ticketversicherung und der Identität des Vertragspartner hatte auch ein Verbraucherschutzverein 2015 dasselbe Problem und klagte gegen eine Online-Flugvermittlung, da diese im Buchungsablauf optionale Kaufoptionen, in diesem Fall den Erwerb eines Ticketschutzes, nicht deutlich genug als optional und kostenpflichtig gekennzeichnet habe. Die Gestaltung der Buchungsseite müsse alle Kaufoptionen gleichwertig gestaltet präsentieren um den Kunden einen ausreichenden Überblick zu gewährleisten.

Das Gericht teilte die Meinung der Kläger.

OLG München, Urt. v. 16.07.2015, Az: 6 U 4681/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 U 4681/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Auswahlmöglichkeiten fakultativer Zusatzleistungen bei der Buchung von Flügen (hier im Rahmen des Opt-in) müssen transparent gestaltet sein und dürfen nicht irreführen.

Der Online-Flugvermittler muss Kunden über die Identität und Anschrift der Luftfahrtunternehmen informieren, deren Flüge über seine Plattform vermittelt oder angeboten werden.

Nur die Nennung des Namens der jeweiligen Fluglinie während des Buchungsvorgangs ist nicht ausreichend.

Ich denke daher, dass die Ausgestaltung der Buchungsseite, wie Sie sie beschrieben haben, daher tatsächlich nicht rechtens ist.

Für genauere Informationen kann es natürlich nie schaden, sich an einen Fachanwalt zu wenden.

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