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Hallo,

wir hatten beschlossen nach China zu fliegen und dort eine 14-tägige Kreuzfahrt zu unternehmen. Da wir nicht mehr ganz so gut zu Fuß sind, bot sich diese Art zu reisen förmlich an. So konnten wir die ganze Schönheit der Flusslandschaft genießen, ohne ständig das Hotel zu wechseln und andauernd den Koffer auszupacken. Diesen ganzen Stress mussten wir nicht mehr haben und waren dafür bereit etwas mehr Geld auszugeben. Durch diese Art zu reisen war es uns ebenfalls möglich, sämtliche Städte, die auf dieser Route lagen zu besichtigen. Je nachdem wie wir uns fühlten, konnten wir uns kurzfristig zu Landausflügen anmelden. Deshalb freuten wir uns etwas Passendes gefunden zu haben und buchten diese Yangzi-Kreuzfahrt.

Das Problem an der Reise verursachte die Buchung der Flugtickets. Mein Mann buchte im Internet einen Flug für ca. 600€. Als er auf den Warenkorb klickte, wurde der Flug 50€ teurer! Zuerst war uns unklar, wie so etwas passieren konnte. Aber nach genauerem Hinsehen bemerkte er, dass einfach eine Reiserücktrittsversicherung ohne seine Einwilligung hinzugefügt wurde. Wir waren sehr verärgert, denn wir wollten keine Versicherung abschließen! Es gab auf den ersten und zweiten Blick keine Möglichkeit der Auswahl oder einen Hinweis der Option auf diesen Schutz zu verzichten und dadurch den Rechnungsbetrag wieder zu reduzieren. Erst nach stundenlangem suchen hat mein Mann herausgefunden, dass die Reiserücktrittsversicherung vor dem Abschluss des Bestellvorgangs durch einen Klick entfernt werden konnte. Da wurden wir ganz bewusst getäuscht und das kann nicht Rechtens sein!

Darf ein Online-Anbieter einfach eine Reiserücktrittsversicherung in den Warenkorb legen ohne sie ausgewählt zu haben?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

euch stellt sich die Frage, ob ein Online-Anbieter einfach eine Reiserücktrittsversicherung in den Warenkorb legen kann, ohne das sie ausgewählt wurde.

In Bezug auf deine Frage, möchte ich dir gerne ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs erläutern, welches deine Frage in meinen Augen beantworten sollte.

Das Urteil wurde am 19.7.2012 gefällt und trägt das Aktenzeichen C-112/11. Dieses Urteil findest du auch im Internet, wenn du bei Google eingibst: "C-112/11 reise-recht-wiki.de".

Zunächst der Sachverhalt:

Ein Kunde hatte sich auf einem Online-Reiseportal einen Flug für eine Reisebuchung ausgewählt. Während diesem Buchungsvorgang erschien dem Kunden eine Kostenaufstellung im Warenkorb. Neben den eigentlichen Flugkosten und den üblichen Beträgen für "Steuern und Gebühren" gab es dort ebenfalls einen Punkt einer Reiserücktrittsversicherung. Der Kunde hatte diese jedoch zu keiner Zeit hinzugefügt, noch wurde er gefragt, ob er diese hinzufügen möchte. Um die Versicherung wieder aus der Reisebuchung zu entfernen, musste der Verbraucher diese entfernen und damit sein Einverständnis ausdrücklich verweigern, worauf er auch erst am Ende des Buchungsvorgangs hingewiesen wurde. 

Dieses  Verhalten sah der Bundesverband für Verbraucherzentralen als rechtswidrig an und beschritt den Klageweg gegen den Betreiber des Online-Reiseportals. Er verlangte eine Unterlassung, da seiner Ansicht nach eine solche "Opt-out-Regelung" nicht zulässig sei. Die Klage wurde dann an den EuGH vom OLG Köln weiter gereicht.

Dieser hat zugunsten des Verbrauchers und gegen das Online-Reiseportals entschieden. 

Nach Ansicht des EuGH fall Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung unter sog. Zusatzkosten im Sinne von Artikel 23 der VO Nr. 1008/2008. Dies wird damit begründet, dass darunter alle Kosten fallen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Flugreise entstehen.

Ein Kunde, der eine Reisebuchung im Internet durchführt, muss auf diese Kosten klar, transparent und auf eindeutige Art und Weise hingewiesen werden. Dieser Hinweis darf dabei nicht wie vorliegend erst am Ende der Buchung erfolgen, sondern muss bereits zum Beginn mitgeteilt werden. Des Weiteren legte es fest, dass der Verbraucher sein Einverständnis ausdrücklich für die Reiserücktrittskostenversicherung erklären können muss und sich nicht gegen eine automatisch hinzugefügte Versicherung erklären müssen, indem er sie wieder entfernen muss.

Fazit

Wie du siehst darf ein Online-Reiseanbieter eine Reiserücktrittsversicherung nicht einfach so in den Warenkorb legen, sondern muss seine Kunde immer im Vorfeld fragen ob sie einen solchen Versicherungsabschluss wünschen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung. Daher kann es sich durchaus als hilfreich erweisen, zusätzlich einen Anwalt um Rat zu fragen.

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Ihre Frage betrifft die Ausgestaltung einer Buchungsseite. Denn bei Ihrer Buchung wurde automatisch eine Reiserücktrittsversicherung mitgebucht. Sie hätten vielmehr diese Versicherung vor der Buchung selber entfernen müssen. 

Sie sind nur der Ansicht, dass ein solches Verfahren, bei dem eine Extraleistung automatisch ausgewählt wird, eine Täuschung darstellt und daher unzulässig ist. 

Dazu konnte ich einige Urteile finden: 

LG Dresden, Urt. v. 05.10.2012, Az: 42 HK O 299/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 42 HK O 299/11 reise-recht.wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger begehrte ein Ordnungsgeld gegen einen Internetseitenanbieter, der bei der Eingabemaske seiner angebotenen Zusatzdienste zu Flugreisen als Voreinstellung eine Zustimmung zu kostenpflichtigen Diensten hat. Dies kann bei unachtsamer Buchung schnell zu höheren Kosten führen, wenn man die Option nicht entfernt.

Das LG Dresden entschied, dass Zusatzdienste zu Flugreisen so im Internet angeboten werden müssen, dass die Annahme zu fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgt. Wenn die Annahme der Kosten für die Umbuchungsmöglichkeit und die Reiseversicherung bereits voreingestellt sind (Opt-out-Verfahren), liegt ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz EGV 1008/2008 und damit ein Wettbewerbsverstoß gemäß den §§ 34 Nr. 11 UWG vor.

OLG München, Urt. v. 16.07.2015, Az: 6 U 4681/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 U 4681/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen eine Online-Flugvermittlung, da diese im Buchungsablauf optionale Kaufoptionen, in diesem Fall den Erwerb eines Ticketschutzes, nicht deutlich genug als optional und kostenpflichtig gekennzeichnet habe. Die Gestaltung der Buchungsseite müsse alle Kaufoptionen gleichwertig gestaltet präsentieren um den Kunden einen ausreichenden Überblick zu gewährleisten.

Das Gericht teilte die Meinung der Kläger.

LG Erfurt, Urt. v. 13.08.2010, Az: 3 O 208/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 O 208/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin fordert die Unterlassung einer Opt-Out Funktion während einer Online Buchung. Diese Buchung einer Reise bzw. Fluges beinhaltet eine bereits vorformulierte und erst durch Wegklicken zu entfernenden Option.

Das Landgericht Erfurt sah die Klage als begründet an und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung dieser Option, da eine Transparenz für den Verbraucher nicht gegeben sei.

Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass die sog. Opt-Out Funktion, welche Sie beschrieben haben, tatsächlich unzulässig ist. Für genauere Informationen könnten Sie außerdem darüber nachdenken, ob Sie nicht  zusätzlich einen Anwalt um Rat fragen wollen. 

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