Hallo,
dir ist etwas sehr Ärgerliches passiert. Du hast einen billigen Flug gefunden, der allerdings im Verlauf der Buchung teurer wurde, weil du nicht mit den dort angebotenen kostenlosen Zahlungsmitteln bezahlen konntest. Grund dafür ist, dass es sich bei diesen Zahlungsmitteln um keine Gängigen handelt. Nun fragst du, ob es rechtens ist, einen billigen Preis für nicht gängige Zahlungsmittel anzubieten.
Dazu habe ich ein passendes Urteil gefunden (du kannst es ganz einfach selbst finden, indem du auf Google „2 HK O 16/15 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
LG Aschaffenburg, Urt. v. 24.11.2015, Az: 2 HK O 16/15
Bei einer Online-Buchung von Flügen muss mindestens ein gängiges Zahlungsmittel ohne Aufpreis verfügbar sein.
Dieses Urteil stützt sich auf § 312 a BGB:
Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
(…)
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Entscheidend hier ist Absatz 4 Nr. 1: Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, wenn er ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel benutzt, unwirksam.
Wichtigstes Kriterium für die Gängigkeit der Zahlungsmöglichkeit ist die Verbreitung, Kriterien für die Zumutbarkeit sind vor allem der für den Verbraucher entstehende Mehraufwand, die eintretende Verzögerung und ihre Bedeutung im Lichte des Vertragszwecks.
Das klingt komplizierter, als es tatsächlich ist. In deinem Fall ist es so, dass auf flug.de für das Bezahlen ohne Mehrkostenaufwand ungängige Zahlungsmittel zur Verfügung standen. Visa Electron ist meines Wissens nach, nicht sehr verbreitet als Kreditkarte und auch flug.de auch nicht. Weil diese Zahlungsmittel nicht weit verbreitet sind, gelten sie als nicht gängig, weshalb diese Regelung nach § 312 a BGB nicht wirksam ist. Es muss mindestens ein gängiges entgeltfreies Zahlungsmittel zur Verfügung stehen.
Ich hoffe, ich konnte dir etwas helfen. Dennoch rate ich dir, einen Anwalt aufzusuchen, weil er sich mit dieser Problematik weit besser auskennt und dir einen qualifizierten Rechtsrat geben kann.