re Frage bezieht sich auf die Ausgestaltung der Flugpreise auf der Internetseite eines Reiseanbieters. Dort werden nicht die tatsächlichen Flugpreise angezeigt, sondern niedrigere Preise zu denen bei Buchung noch weitere Kosten hinzukommen.
Sie fragen sich nun, ob eine solche Ausgestaltung rechtens ist.
Dazu folgende Urteile:
OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007, Az: I-20 U 86/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I-20 U 86/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Vorliegend verlangt der Kläger von der Beklagten es zu unterlassen, irreführende Werbung auf ihrer Internetseite zu verwenden. Diese sei insbesondere bezüglich des Endpreises irreführend. Die Beklagte als Fluggesellschaft wirbt dort mit einer Korfu-Flugreise, wobei der Kerosinzuschlag nicht im aufgeführten Preis für die Reise enthalten ist.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beklagte es zu unterlassen hat irreführende unlautere Werbung zu verwenden, da diese hier zu unklar bezüglich des Endpreises gestaltet ist.
LG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2010, Az: 12 O 173/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 O 173/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen einen privaten Reisevermittler auf Unterlassung, weil dieser seine Flüge unter einem vermeintlichen Gesamtpreis anbietet, ohne die anfallenden Gebühren hierin zu berücksichtigen.
Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Flugreisen müssen zwingend mit einem Gesamtpreis versehen werden, welcher die Gebühren beinhaltet und keine weiteren Kostenstellen außeracht lässt.
LG Leipzig, Urt. v. 19.03.2010, Az: 2HK O 1900/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2HK O 1900/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Vorliegend macht der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese bietet auf einer Internetseite Flugreisen an. Bei der Buchung wird ein Endpreis angezeigt, welcher die Servicegebühr sowie die Reiseschutzgebühren nicht beinhaltet. Dies sei eine wettbewerbswidrige Werbung für Flugreisen.
Das Landgericht Leipzig entschied das dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht, da die Servicegebühren im Endpreis enthalten sein müssten. Die Klage ist folglich begründet.
Und schlussendlich ist zu dem Thema auch eine Grundsatzentscheidung des BGH gefallen:
BGH, Urt. v. 05.07.2001, Az: I ZR 104/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I ZR 104/99 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein verlangt eine Unterlassung von irreführender Werbung eines Reisebüros für verschiedene Flüge, da sie gegen das Preisangabeverordnung verstößt. Die Preise für die beworbenen Flüge sind keine Endpreise. Es wird zwar darauf hingewiesen das noch Gebühren anfallen, aber nicht in welcher Höhe.
Das Gericht entschied der Klage stattzugeben. Das beklagte Reisebüro muss die Endpreise in ihrer Werbung inklusive der noch anfallenden Kosten nennen.
Alle diese Urteile zeigen auf, dass unzulässig ist, wenn bei Flügen nicht die Endpreise angegeben werden.
Falls Sie eine genauere Einschätzung möchten, könnte es außerdem hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.