Guten Tag,
Ihnen stellt sich die Frage, ob es Betrug ist wenn ein Online-Reiseveranstalter einen Gesamtpreis angibt, im Verlauf des Buchungsvorgangs aber noch Zusatzkosten für das Wäschepaket und Endreinigung hinzukommen.
Zu Beginn dieses Beitrags möchte ich Ihnen daher zunächst ein paar Urteile näher bringen:
LG Rostock, Urteil vom 24.2.2012, Az. 6 HK O 172/11 (den Volltext finden Sie, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" eingeben: "6 HK O 172/11")
Ein Vermieter von Ferienimmobilien muss bei der Gesamtpreisangabe in seinem Angebot auch die Endreinigungskosten einrechnen.
OLG Braunschweig, Urteil vom 8.4.2015, Az. 2 U 50/14 (bei Google zu finden unter: "2 U 50/14 reise-recht-wiki.de")
Ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen klagt gegen einen Reiseveranstalter auf Unterlassung. Der Beklagte bietet auf seiner Internetseite zahlreiche Pauschalreisen an. Diese bewirbt er unter der Angabe einer deutlich sichtbaren Preisauszeichnung. Folgt man mehreren Verweisen, so stellt man fest, dass der angegebene Preis nicht den Gesamtpreis darstellt. Vielmehr sei im Nachhinein noch der Preis für die Endreinigung und das Wäschepaket zu entrichten. Gegen diese Darstellung wendet sich der Kläger. Er hält die Form der Preisgestaltung für unzulässig und fordert den Veranstalter auf eine weitere Nutzung zu unterlassen.
Das OLG Braunschweig hat dem Kläger Recht zugesprochen. Nach § 1 PAngV haben Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern bei der Bewerbung ihrer Angebote die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Zu diesen obligatorischen Preisen würden auch die Kosten für Wäsche und Endreinigung zählen. Entsprechend habe der beklagte Veranstalter die weitere Nutzung der Werbeanzeige zu unterlassen.
LG Osnabrück, Urteil vom 5.10.2007, Az. 12 O 1178/07 (bei Google einfach eingeben: "12 O 1178/07 reise-recht-wiki.de")
In den Bedingungen bei der Vermietung von Ferienimmobilien gegenüber Verbrauchern, muss die verwendete Klausel erkennen lassen, wie hoch der Endpreis ist.
Wie Sie sehen, legt die aktuelle Rechtsprechung fest, dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher immer kenntlich machen muss, wie hoch der Gesamtpreis letztendlich ist.
In Ihrem Fall müssten also die Kosten für Endreinigung und das Wäschepaket in den Gesamtpreis von Beginn an eingerechnet werden.
Ich denke auch, dass der Veranstalter dann dazu verpflichtet ist anzuzeigen, dass der angezeigte Preis nicht der Gesamtpreis ist.
Bitte bedenken Sie, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu Ihren Fragen niederschreiben kann und er nicht die professionelle Rechtsberatung ersetzt, die Ihnen nur ein Anwalt geben kann.