Guten Tag,
oft ist es so, dass verschiedene Reiseveranstalter in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln enthalten, die unwirksam sind. Nicht jeder Reisende wird auf diese Klauseln aufmerksam oder denkt sich zunächst nichts dabei.
Ihnen stellt sich nun die Frage, ob die von Ihnen genannten Klauseln in den Reisebedingungen des Reiseanbieters wirksam waren oder nicht.
Zunächst möchte ich mich auf die Klausel zur Anzahlung beziehen, wonach laut Ihnen bei Bestätigung der Reise eine Anzahlung in Höhe von 50% des Reisepreises fällig ist. Die Höhe der Anzahlung liegt laut gängiger Rechtssprechung allerdings nur bei 20%. Klauseln, die eine höhere Anzahlung verlangen sind in den meisten Fällen unwirksam. Hierzu ein paar Urteile, die meine Meinung stützen sollen:
LG Frankfurt, Urteil vom 28.3.2013, Az. 2-24 O 196/12 (den Volltext können Sie nachlesen, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" eingeben: "2-24 O 196/12")
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, diesen Reisenden zu einer Anzahlung in Höhe von über 20% des Reisepreises auffordern, sind unzulässig.
LG Bamberg, Urteil vom 12.4.2011, Az. 1 O 218/10 (bei Google einfach eingeben: "1 O 218/10 reise-recht-wiki.de")
Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. die eine 40%ige Anzahlung binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung fordert, ist unzulässig.
Allerdings fällte der BGH am 9. Dezember 2014 ein Urteil, welches unter bestimmten Umständen auch eine höhere Anzahlung zulässt. Anzahlungen von über 20% kann der Reiseveranstalter dann verlangen, wenn er seinerseits eigene Aufwendungen erbringen muss, die sich aus dem Reisevertrag ergeben. (Az. X ZR 147/13).
Da dies jedoch eher selten der Fall sein sollte, denke ich, das Klauseln die grundsätzliche ein Anzahlung von über 20% unwirksam sind.
Klauseln zu den Stornokosten
Im zweiten Teil dieses Beitrags möchte ich mit den von Ihnen angesprochen Klauseln bezüglich der Stornokosten beschäftigen. Auch hier verwenden manche Reiseveranstalter Klauseln, die die Stornokosten pauschalisieren. Ob diese Klauseln rechtskräftig sind, soll durch folgende Urteile geklärt werden:
LG Hamburg, Urteil vom 24.4.1998, Az. 324 O 76/98 (bei Google zu finden unter: "324 O 76/98 reise-recht-wiki.de")
Ein Verein für Verbraucherschutz klagt gegen einen privaten Reiseunternehmer auf Unterlassung. Der Beklagte hatte in seinen AGB einen Pauschalbeitrag für den Rücktrittsfall festgeschrieben. Der Kläger ist der Ansicht, diese Forderung benachteilige den Verbraucher auf unzumutbar Weise.
Das Gericht hat dem Kläger Recht zu gesprochen. Die Forderung von pauschalen Stornierungsgebühren bei Reiserücktritt ist unzulässig.
AG Bonn, Urteil vom 8.2.2010, Az. 101 C 3385/09 (bei Google einfach eingeben: " 101 C 3385/09 reise-recht-wiki.de")
Die Klägerin buchte einen Flug für 280€ und stornierte diesen wenige Minuten später. Die Airline stellte Ihr daraufhin Stornogebühren in Höhe von 257€ also 91% in Rechnung. Das Amtsgericht Bonn hat der Klägerin Recht zugesprochen. Stornokosten müssen laut dem BGB prozentual angegeben werden und dürfen nicht pauschalisiert werden. Stornokosten in Höhe von 91% des Reisepreises verstoßen gegen das im Zivilrecht geltende Gebot von Treu und Glaube und sind somit unwirksam.
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.7.1999, Az. 3 U 1559/99 (den Volltext finden Sie unter: "3 U 1559/99 reise-recht-wiki.de")
Die Forderung einer 100%-tigen Stornopauschale ist unzulässig.
LG Frankfurt, Urteil vom 2.5.2008, Az. 2-2 O 438/07 (bei Google einfach eingeben: "2-2 O 438/07 reise-recht-wiki.de")
Ein Reiseveranstalter bietet Reisen zu den olympischen Sommerspielen in Peking an. In seinem Reiseprospekt hat er Klauseln zu diesen Reisen angegeben, die die Zahlungs- und Stornierungsbedingungen regeln sollen. Das Gericht legte dazu folgendes fest:
Klauseln, die Kunden zu einer Zahlung ohne vorherige Übergabe eines Sicherungsscheins verpflichten, stellen eine unfaire Benachteiligung des Kunden dar und verstoßen gegen §307 Absatz 2 Nummer 1 BGB.
Eine Stornoklausel, die dem Kunden nicht das Recht gewährt nachzuweisen, dass der angemessen Betrag für Stornoaufwendungen wesentlich niedriger ist als der von der Reiseveranstaltung geltend gemachte pauschalisierte Betrag, ist ein Verstoß gegen §308 Nummer 7 BGB.
Gibt eine Klausel an, dass bei der Stornierung der Reise die Abrechnung hinsichtlich der Eintrittskarten erst zu einem unbekannten Zeitpunkt nach den Olympischen Sommerspielen vorgenommen werden kann, so verstößt sie gegen §307 Absatz 2 Nummer 1.
Wie Sie sehen sind auch Klauseln, die die Höhe von Stornokosten pauschalisieren. Besonders das letzte Urteil, zeigt meiner Meinung nach sehr gut, dass die von Ihnen aufgeworfenen Klauseln unwirksam sind.
Zum Schluss möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung darstellt. Einen Rechtsrat kann Ihnen meiner Meinung nach nur ein Anwalt geben.