Ihre Frage betrifft die Ausgestaltung einer Buchungsseite. Denn bei Ihrer Buchung wurde automatisch eine Reiserücktrittsversicherung mitgebucht. Sie hätten vielmehr diese Versicherung vor der Buchung selber entfernen müssen.
Sie sind nur der Ansicht, dass ein solches Verfahren, bei dem eine Extraleistung automatisch ausgewählt wird, eine Täuschung darstellt und daher unzulässig ist.
Dazu konnte ich einige Urteile finden:
LG Dresden, Urt. v. 05.10.2012, Az: 42 HK O 299/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 42 HK O 299/11 reise-recht.wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger begehrte ein Ordnungsgeld gegen einen Internetseitenanbieter, der bei der Eingabemaske seiner angebotenen Zusatzdienste zu Flugreisen als Voreinstellung eine Zustimmung zu kostenpflichtigen Diensten hat. Dies kann bei unachtsamer Buchung schnell zu höheren Kosten führen, wenn man die Option nicht entfernt.
Das LG Dresden entschied, dass Zusatzdienste zu Flugreisen so im Internet angeboten werden müssen, dass die Annahme zu fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgt. Wenn die Annahme der Kosten für die Umbuchungsmöglichkeit und die Reiseversicherung bereits voreingestellt sind (Opt-out-Verfahren), liegt ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz EGV 1008/2008 und damit ein Wettbewerbsverstoß gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor.
OLG München, Urt. v. 16.07.2015, Az: 6 U 4681/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 U 4681/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen eine Online-Flugvermittlung, da diese im Buchungsablauf optionale Kaufoptionen, in diesem Fall den Erwerb eines Ticketschutzes, nicht deutlich genug als optional und kostenpflichtig gekennzeichnet habe. Die Gestaltung der Buchungsseite müsse alle Kaufoptionen gleichwertig gestaltet präsentieren um den Kunden einen ausreichenden Überblick zu gewährleisten.
Das Gericht teilte die Meinung der Kläger.
LG Erfurt, Urt. v. 13.08.2010, Az: 3 O 208/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 O 208/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Klägerin fordert die Unterlassung einer Opt-Out Funktion während einer Online Buchung. Diese Buchung einer Reise bzw. Fluges beinhaltet eine bereits vorformulierte und erst durch Wegklicken zu entfernenden Option.
Das Landgericht Erfurt sah die Klage als begründet an und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung dieser Option, da eine Transparenz für den Verbraucher nicht gegeben sei.
Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass die sog. Opt-Out Funktion, welche Sie beschrieben haben, tatsächlich unzulässig ist. Für genauere Informationen könnten Sie außerdem darüber nachdenken, ob Sie nicht zusätzlich einen Anwalt um Rat fragen wollen.