Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Deswegen ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651 a-m BGB geregelt wird.
Damit aber überhaupt Ansprüche entstehen können muss ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 vorliegen. Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, das sie die zugesicherten Eigenschaften hat und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Falls ein solcher Reisemangel vorliegt, kann der Reisende gem. § 651 e BGB wegen Mangels kündigen.
Sie wollten Ihre Reise aufgrund eines Mangels kündigen. Dazu haben Sie Ihre Bankeinzugsermächtigung zurückgezogen und fragen sich nun, ob dieses eine Kündigung darstellt. Dazu folgendes Urteil:
OLG Hamm, Urt. v. 23.06.2009, Az: 9 U 169/08 (Das urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 U 169/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
In einem Widerruf der Bankeinzugsermächtigung für den gesamten Reisepreis durch den Reisenden, kann eine konkludente Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter gesehen werden.
Die ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Reisende alle Anforderungen für die Geltendmachung der Ansprüche fristgerecht erfüllt.
Wie Sie sehen, kann der Widerruf der Bankeinzugsermächtigung durchaus einer Kündigung entsprechen. Voraussetzung ist aber immer, dass der Anspruch fristgerecht gem. § 651 g BGB geltend gemacht wird.
Bei sehr komplexen Sachverhalten ist es sicherlich nicht von Nachteil einen Fachanwalt zu befragen.