Hallo Gresap,
bei dir kam es dazu, dass ein gebuchter Flug von Frankfurt über Peking nach Chiang Mai im Nachhinein einer Flugzeitenänderung unterzogen wurde. So wie ich das verstehe, gilt diese Änderung allerdings nur für den Anschlussflug, was dazu führen würde, dass du einen 10-stündigen Aufenthalt am Flughafen Peking verbringen müsstest. Nun fragst du dich, ob du diese Flugzeitenänderung irgendwie ändern kannst.
Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei deiner Schilderung um einen Individualflug handelt. Daher müsste meines Erachtens nach die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 hier einschlägig sein.
Deshalb gilt es zuerst zu beantworten, wie man die Verschiebung nun bewerten kann. Ich könnte mir gut vorstellen, dass man hierhin eventuell eine Annullierung erkennen könnte, da es sich laut deiner Schilderung um einen ganz anderen Flug handelt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Allerdings könnte hier noch ein Problem mit dem Anwendungsbereich der Verordnung (Art. 3) auftreten. Denn der betroffene Teilflug startet weder in einem Mitgliedstaat noch wird er von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt. Dazu könnte man allerdings folgende Urteile als vergleichbar heranziehen:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, Az.: 6 S 319/08 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Die Kläger hatten mit einheitlichem Flugschein einen Flug von Leipzig nach Madrid über Frankfurt a.M. bzw. einen Flug über Madrid nach Leipzig über Frankfurt a.M. gebucht. Die Beförderung sollte daher nach der Vereinbarung zwischen den Parteien in zwei Abschnitten Leipzig – Frankfurt a.M. und Frankfurt a.M. – Madrid erfolgen. Sämtliche Teile der jeweiligen Beförderung waren von der Beklagten zu erbringen. Die Kläger hatten insbesondere nicht zweimal zwei Flüge gebucht; ihnen waren nicht jeweils zwei Flugscheine, einer für einen Flug Leipzig – Frankfurt a.M. und einer für einen Flug Frankfurt a.M. – Madrid bzw. retour ausgestellt worden. Vielmehr war zwischen den Parteien ein einheitlicher Vertrag über einen aus mehreren Abschnitten bestehenden, einheitlich von der Beklagten durchzuführenden Flug geschlossen worden.
Hast du also den Flug ursprünglich in einer Gesamtheit gebucht, so dürfte es für die Anwendbarkeit der VO nichts zur Sache tun, dass hier erst der zweite Teilflug betroffen ist.
Sollte es sich also um eine Flugannullierung handeln, so kommen verschiedene Rechte in Frage: Anspruch auf Ausgleichleistungen (Art. 7); Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (Art. 8); Anspruch auch Betreuungsleistungen (Art. 9).
Da du mehr als zwei Wochen vorher diese Information erhalten hast, kann ich mir vorstellen, dass zumindest der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 5 I c) i) VO (EG) hier entfällt.
EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16 (nachzulesen über die Google-Suche „C-302/16 reise-recht-wiki“)
Der EuGH entschied, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast gegenüber gem. Art. 5 I c) i) der FluggastrechteVO nicht verpflichtet ist Ausgleichsleistungen zu zahlen, wenn dieser mind. 2 Wochen im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurde.
Daher kommt hier wohl am ehesten der Anspruch aus Art. 8 in Frage:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze
Wenn ich das richtig verstehe, wurde dir bereits ein alternativer Flug angeboten. Dieser passt dir allerdings zeitlich nicht in deine Reiseplanung. Deine Möglichkeiten wären jetzt also, dich mit AirChina in Verbindung zu setzen um eventuell noch einen anderen Flug zu erwischen. Alternativ dazu kannst du aber auch die Flugscheinkosten für die gesamte Strecke zurück verlangen und dir auf eigene Faust einen neuen Flug buchen.
Dieser Beitrag spiegelt zumindest mein Verständnis über die Sache wieder. Natürlich ist es bei sehr komplexen Angelegenheiten immer von Vorteil Rechtsanwält*innen um Rat zu fragen. Allerdings hilft es vielen auch, andere Beiträge im Forum von anderen Betroffenen durchzulesen und daraus wertvolle Hinweise zu entnehmen.