Im Rahmen Ihrer Pauschalreise kam es zu einer Verlegung der Flugzeiten um 8 Stunden aufgrund eines technischen Defekts. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen gegen wen zustehen.
Bei einer Pauschalreise kommen zunächst Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus dem Reisevertragsrecht des BGB zu. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt.
Hier ist eine Reisepreisminderung möglich, § 651d. Dann müsste ein Mangel vorliegen, der euch nicht zumutbar ist:
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Geänderte Reisezeiten können so ein Mangel sein, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abweichen:
BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)
Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung.
In Ordnung sind dabei noch Verschiebungen von bis zu 8 Stunden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
Eure Verschiebung von 8 Stunden trifft genau die Grenze. Ich kann mir deshalb sehr gut vorstellen, dass ihr die Reise um einen bestimmten Betrag mindern könnt. Zum Vergleich noch das Urteil des AG Hamburg:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
Nun kommt bei der Verspätung eines Fluges auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegenüber der Fluggesellschaft gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 zu.
> Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EU-VO
Ihre möglichen Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Fraglich ist, wie die beiden Ansprüche zu einander stehen. Dazu folgendes Urteil:
BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az.: X ZR 126/13 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 126/13 reise-recht-wiki.de eingibst)
Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin wegen reisevertraglicher Minderung nach § 638 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 651d BGB sei jedenfalls durch Anrechnung der auf Grundlage der Fluggastrechtsverordnung wegen Verspätung erbrachten Zahlung von 600 € erloschen. Die Anrechenbarkeit sei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO gegeben, wenn und soweit das Minderungsrecht – wie im vorliegenden Fall – allein auf den Umstand der Flugverspätung gestützt werde.
Das heißt denke ich, Ansprüche aus der EU-VO könnten auf Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter angerechnet werden - wenn und soweit das Minderungsrecht auf eine Flugverspätung zurückgeht, so Artikel 12 EU-VO:
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
So auch schon das LG Frankfurt im Jahre 2012.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12)
Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.
Macht also erst einmal Ansprüche eurem Reiseveranstalter gegenüber geltend würde ich persönlich sagen.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für weitergehende Informationen sollten Sie sich daher an einen Rechtsanwalt für Reiserecht wenden.