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Guten Abend,

wir sind kürzlich mit TUI nach Portugal verreist und wurden leider am letzten Abend informiert, dass unser Rückflug (TUIfly X32825 am 01.07.18) 8 Stunden früher abfliegt (13:20 anstatt 21:25 h). Scheinbar war die Tuifly maschine defekt und der Flug wurde dementsprechend von White Airways durchgeführt.

Die Urlaubslust war dann natürlich sehr getrübt, zumal am letzten Tag noch ein voller Urlaubstag durchgeplant war.

Meine Fragen:

1. Wer ist der Ansprechpartner für Regressionsforderungen? Der Reiseveranstalter TUI hat bereits abgeblockt und an die Fluggesellschaft (TUIfly) verwiesen. Es fühlt sich aber so an, als würden sich beide Tochterfirmen gegenseitig die Schuld zuweisen.

2. Laut der Frankfurter Tabelle kann man ab einer Flugzeitenverschiebung von 4 Stunden 5% des Reisetagespreises zurückfordern, für jede weitere Stunde sind es weitere 5%. Gilt dies nur für Flugverspätungen oder ganz allgemein für Flugzeitenverschiebung egal welcher Art?

3. Gängige Plattformen wie z. B. flighright etc. behandeln i. d. R. nur Flugausfälle oder Verspätungen. Kennt jemand eine weitere Anlaufstelle, die derartige Fälle angeht (bis auf einen normalen Anwalt?)

Über jede Antwort bin ich überaus Dankbar
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo, 

Sie haben wohl eine Pauschalreise nach Portugal gebucht, wobei es bei dem Rückflug leider zu Komplikationen kam. Dieser wurde nämlich einen Abend vor Abflug annulliert. Gründe dafür war anscheinend ein technischer Defekt am jeweiligen Flugzeug. Deshalb wurden Sie auf einen früheren Flug umgebucht, so dass Sie 8 Stunden früher abfliegen mussten.

1. Wer ist der Ansprechpartner für Regressionsforderungen? Der Reiseveranstalter TUI hat bereits abgeblockt und an die Fluggesellschaft (TUIfly) verwiesen. Es fühlt sich aber so an, als würden sich beide Tochterfirmen gegenseitig die Schuld zuweisen.

In erster Linie sollte man sich bei Pauschalreisen an den jeweiligen Reiseveranstalter, bei Ihnen also TUI wenden. Dieser ist nämlich ihr Vertragspartner; die Airline ist in solchen Fällen eher Erfüllungsgehilfe. 

Demnach könnten tatsächlich Ansprüche aus dem deutschen Pauschalreiserecht greifen, insb. aus den §§651 a ff. BGB. Welche Rechte genau greifen könnten ist in §651 i III BGB aufgelistet. 

Von besonderer Bedeutung ist dabei wohl der Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises, die neuerdings in §651 m BGB geregelt ist. Um einen solche zu besitzen, muss die Vorverlegung allerdings einen Reisemangel begründen. Ab welcher Zeitspanne ein solcher vorliegt, ist nicht ganz einheitlich geregelt, allerdings werden oftmals 4 Stunden als Grenze zwischen Unannehmlichkeit und Mangel herangezogen. Daher könnte es durchaus sein, dass ein Anspruch im Grund besteht. 

Allerdings können auch Pauschalreisende Ansprüche aus der europ. Fluggastrechteverordnung erheben. Diese behandelt Fälle, in den Flugreisende von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen waren. 

Dahingehend könnte also ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der EG/VO 261/2004 in Frage kommen. 

Ein außergewöhnlicher Umstand, der TuiFly von der Zahlungspflicht befreien könnte, liegt bei technischen Problemen am Flieger oftmals nicht vor. Deshalb könnte es auch auch sein, dass Sie diese Ausgleichszahlungen erhalten. Dann müsste allerdings ein externer Minderungsanspruch n. Art. 12 der VO auf diese Zahlung angerechnet werden. 

2. Laut der Frankfurter Tabelle kann man ab einer Flugzeitenverschiebung von 4 Stunden 5% des Reisetagespreises zurückfordern, für jede weitere Stunde sind es weitere 5%. Gilt dies nur für Flugverspätungen oder ganz allgemein für Flugzeitenverschiebung egal welcher Art?

Ob es sich um eine Verschiebung nach vorne oder hinten handelt, ist meines Wissens nach irrelevant. Dazu auch folgende Urteile:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Wie hoch die jeweilige Minderungsrate ist, ist abhängig vom Einzelfall. Ihre augestellte These entspricht allerdings meinen Kenntnissen. 

3. Gängige Plattformen wie z. B. flighright etc. behandeln i. d. R. nur Flugausfälle oder Verspätungen. Kennt jemand eine weitere Anlaufstelle, die derartige Fälle angeht (bis auf einen normalen Anwalt?)

In solchen Fällen ist es meiner Meinung nach am sinnvollsten einen Fachanwalt zu kontaktieren, der sich speziell mit den Fluggastrechten und dem Pauschalreiserecht auskennt. Hier finden Sie einen entsprechenden Beitrag.

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Im Rahmen Ihrer Pauschalreise kam es zu einer Verlegung der Flugzeiten um 8 Stunden aufgrund eines technischen Defekts. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen gegen wen zustehen. 

Bei einer Pauschalreise kommen zunächst Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus dem Reisevertragsrecht des BGB zu. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt.

Hier ist eine Reisepreisminderung möglich, § 651d. Dann müsste ein Mangel vorliegen, der euch nicht zumutbar ist:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Geänderte Reisezeiten können so ein Mangel sein, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abweichen:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung.

In Ordnung sind dabei noch Verschiebungen von bis zu 8 Stunden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Eure Verschiebung von 8 Stunden trifft genau die Grenze. Ich kann mir deshalb sehr gut vorstellen, dass ihr die Reise um einen bestimmten Betrag mindern könnt. Zum Vergleich noch das Urteil des AG Hamburg:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Nun kommt bei der Verspätung eines Fluges auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegenüber der Fluggesellschaft gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 zu. 

> Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EU-VO

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Fraglich ist, wie die beiden Ansprüche zu einander stehen. Dazu folgendes Urteil: 

BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az.: X ZR 126/13 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 126/13 reise-recht-wiki.de eingibst)

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin wegen reisevertraglicher Minderung nach § 638 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 651d BGB sei jedenfalls durch Anrechnung der auf Grundlage der Fluggastrechtsverordnung wegen Verspätung erbrachten Zahlung von 600 € erloschen. Die Anrechenbarkeit sei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO gegeben, wenn und soweit das Minderungsrecht – wie im vorliegenden Fall – allein auf den Umstand der Flugverspätung gestützt werde.

Das heißt denke ich, Ansprüche aus der EU-VO könnten auf Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter angerechnet werden - wenn und soweit das Minderungsrecht auf eine Flugverspätung zurückgeht, so Artikel 12 EU-VO:

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

So auch schon das LG Frankfurt im Jahre 2012.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Macht also erst einmal Ansprüche eurem Reiseveranstalter gegenüber geltend würde ich persönlich sagen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für weitergehende Informationen sollten Sie sich daher an einen Rechtsanwalt für Reiserecht wenden.

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