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Hallo,

 

wir haben um November eine Pauschalreise ( 2 Erwachsene, 2 Kinder ) vom 10.7.-20.7.2016 ( Sommerferien ) gebucht. Abflugsort ist Köln Bonn.

Heute bekommen wir vom Reisebüro eine Flugzeitenänderung von 12 Stunden, der Rückflug von Antalaya nach Köln wurde komplett bei gleichbleibender Flugnummer von 23.00 Uhr auf 9 Uhr morgens verlegt.

Es wurde uns seitens der Tui ein Alternativflug um 20.15 angeboten, jedoch sollen wir dafür einen Aufpreis von 120 Euro bezahlen. Dieser Aufpreis ist angeblich der Mehrpreis für den anderen Flug, keine Umbuchungsgebühr. Wir würden diesen Flug zur Not in Anspruch nehmen, sind aber natürlich nicht bereit für schlechtere Flugzeiten auch noch mehr Geld zu bezahlen.

Einen kostenfreien Storno der gesamten Reise wurde uns auch verwehr, angeblich könnten wir nur stornieren, wenn wir die 25 % Anzahlung bezahlen bzw. die Anzahlung würde einbehalten.

Welche Möglichkeiten habenm hier, hiergegen vorzugehen ?

Danke für die Hilfe.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
Bearbeitet von
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Lieber Fragesteller,

Sie haben eine Pauschalreise vom 10.07 bis 20.07.2016 gebucht. Nun wurden Ihre Flugzeiten geändert. Ihr Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn wurde um 12 Stunden verschoben. Ihr Flug soll nun statt 23 Uhr um 9 Uhr früh starten. Im Falle einer Flugzeitenänderung innerhalb einer Pauschalreise können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§ 651 a-m BGB geltend machen.

Zunächst muss jedoch geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind oder nicht. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten jedoch ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Das müssten Sie somit zunächst in Erfahrung bringen. Denn wenn auch Ihre Flugzeiten zu einem festen Bestandteil des Vertrages geworden sind, so könnten Sie den Reisepreis mindern und Schadensersatz geltend machen. Durchaus könnten Sie dann auch von dem Vertrag zurücktreten, obwohl das womöglich nicht die beste Alternative für Sie wäre.

Sind die Flugzeiten in Ihrem Fall jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an, ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betrifft und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Denn grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. : 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter  „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“)

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Die Änderung der Flugzeiten betrifft nach wie vor Ihren Abreisetag. Jedoch würde Ihr Flug nun bereits 9 Uhr morgens starten. Wann genau Sie dann aus dem Hotel aufbrechen müssten, sthet sicherlich noch nicht genau fest. Wahrscheinlich würden Sie jedoch sehr früh aufbrechen müssen und damit könnte durchaus zumindest eine Beeinträchtigung der Nachtruhe vorliegen.

Jedoch sind unter einigen Umständen Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az.: 22b C 672/96 (bei Google einfach zu finden unter “ 22b C 672/96 "reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (bei Google einfach zu finden unter “ 18 C 14/96 reise-recht-wiki")

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach zu finden unter “ 53 C 5163/04 reise-recht-wiki")

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

Ursprünglich wären Sie erst 23 Uhr gestartet. Nun 9 Uhr morgens. Dmait könnte durchaus Ihr letzter Tag verloren gehen.

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach zu finden unter  “ 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki.de“) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

Hier wurden Sie jedoch mehrere Monate vorher informiert.

 

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Sie haben bei TUI eine Pauschalreise von Köln/Bonn nach Antalya vom 10.07.2016 bis zum 20.07.2016 gebucht. Sie wurden nun kürzlich darüber informiert, dass Ihr Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn von 23:00 auf 9:00 morgens verlegt wurde. Es liegt also eine Verschiebung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges von 12 Stunden vor. Da es sich in Ihrem Fall um eine Flugzeitenänderung innerhalb einer Pauschalreise handelt, können Sie eventuell Ansprüche gegen TUI aus den §§ 651 a-m BGB geltend machen.

Fraglich ist, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind oder nicht. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Wenn die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil des Vertrages zwischen Ihnen und TUI geworden sind, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Eine Flugverlegung in einem solchen Fall stellt einen Vertragsbruch dar. Sie hätten daher das Recht zur Minderung und Schadensersatz oder könnten von dem Vertrag zurücktreten.

Sind die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, können Sie nur dann einen Anspruch geltend machen, wenn die Flugzeitenänderung nicht den An-und Abreisetag betreffen. Außerdem müssten Sie dadurch einen Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe darstellen. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. : 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“)

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Fraglich ist, ob die Flugzeitenänderung in Ihrem Fall als bloße Unannehmlichkeit zu werten ist. Die Änderung der Flugzeiten betrifft nach wie vor Ihren Abreisetag. Ihr neuer Flug soll um 9 Uhr morgens gehen. Zweifelhaft ist daher zudem, dass dieser eine Beeinträchtigung der Nachtruhe darstellt. 

Es gibt jedoch auch einige andere Umstände unter denen Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten sind,  selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Falls ein solcher Umstand vorliegen sollte, würde sich eine Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB ergeben. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Ihr Flug sollte ursprünglich um 23:00 starten, er wurde nun jedoch auf 9:00 morgens vorverlegt. Daher könnte Ihnen ein ganzer Urlaubstag verloren gegangen sein. Im Streitfall entscheidet in solchen Fällen das Gericht:

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ 18 C 14/96 reise-recht-wiki")

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az.: 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ 22b C 672/96 "reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

Zu beachten ist jedoch auch, dass der Reiseveranstalter den Betroffenen so früh informieren mus, dass dieser den geänderten Flug/ die geänderte Reise noch zumutbar antreten kann. In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden können auch die Unterrichtungszeiten aus Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/04.

In Ihrem Fall erfolgte die Information jedoch bereits mehrere Monate im Vorraus.

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Sehr geehrter Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall könnten Sie zum Einen einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 651f Abs. 1 BGB zum anderen einen Anspruch auf kostenfreien Rücktritt von der Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB haben.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz wäre zunächst, dass in der Vorverlegung der Flugzeiten ein Reisemangel zu sehen ist. Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung immer dann gegeben, wenn die Änderung der Flugzeiten dazu führen, dass An- bzw. Abreise auf einen anderen als hierfür vorgesehenen Tag verschoben werden, die Änderungen zu einem Verschieben des Fluges um mehr als 8 Stunden führen oder die Änderungen zu einer Störung der Nachtruhe führen. (Vergl. z.B. das Urteil des AG Hannovers vom 20.11.2008, 519 C 7511/08; das Urteil AG Düsseldorfs vom 14.10.2008, 232 C 8790/08 oder das Urteil des LG Hamburgs vom 28.12.2012, 313 O 55/11. Diese Urteile können Sie im Internet nachlesen, wenn Sie in die Googlesuche z.B. eingeben: "reise-recht-wiki.de LG Hamburg 313 O 55/11".) In Ihrem Fall wurde der Flug von 23.00 Uhr auf 09.00 Uhr, d.h. um 14 Stunden verlegt. Dies ist deutlich über der Grenze von 8 Stunden und stellt deshalb einen Reisemangel dar.

Diesen Mangel müssen Sie unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen. Hilft er diesem nicht ab, indem er Ihnen einen anderen Flug anbietet, der keinen Reisemangel darstellen würde, haben Sie gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Ersatz eines hieraus entstehenden Schadens. Ein solcher Schaden ist u.a. in dem Aufpreis für den Alternativflug zu sehen. D.h. sie können die Mehrkosten hierfür vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen. Einen solchen Anspruch müssen Sie jedoch innerhalb von 1 Monat nach Beendigung der Reise geltend machen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf kostenfreie Stornierung der gesamten Reise wäre, dass die Änderung der Flugzeiten eine unzumutbare erhebliche Änderung von wesentlichen Reiseleistungen darstellt. Auch dies ist im Wesentlich gleich wie bei einem Mangel dann gegeben, wenn eine Verschiebung der Flugzeiten über 8 Stunden hinaus vorgenommen wird. Da dies in Ihrem Fall gegeben ist, haben Sie gem. § 651 a Abs. 5 BGB einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter kostenfrei von der Reise zurückzutreten und den vollständigen Reisepreis erstattet zu bekommen. D.h. insbesondere, dass der Reiseveranstalter nicht das Recht hat etwaige Anzahlungen einzubehalten oder eine Gebühr für die Stornierung zu erheben.

Daher sollten Sie sich entscheiden, ob Sie die Reise unter den geänderten Bedingungen antreten möchten oder nicht. Wenn ja sollten Sie vom Reiseveranstalter die Mehrkosten gem. § 651f Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Wenn nicht, sollte Sie gem. § 651a Abs. 5 BGB den kompletten Reisepreis erstattet verlangen. Viel Erfolg!
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Hallo Fragesteller,

 

in Ihrem Fall sollte man als Rechtsgrundlage das Reisevertragsrecht des BGB in Betracht ziehen.

Bei einer Pauschalreise richten sich ihre Rechte nach §§651 a-m BGB.

Bei einer Pauschalreise richten sich ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.

 

Unter einer Pauschalreise versteht man die im Voraus gebuchte Bündelung von verschiedenen Dienstleistungen, wie Transfer, Übernachtung, Verpflegung etc., die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird.

 

War die Flugzeit noch kein fester Bestandteil des Reisevertrages, kommt es darauf an ob die Änderung so erheblich ist, dass die Reise ingesamt erheblich beeinträchtigt ist. Dies ist der Fall, wenn die Nachtruhe beeinträchtigt ist oder es sich um eine Verschiebung um einen ganzen Tag handelt.

 

Gemäß § 651d BGB könnte auch ein Recht auf Reisepreisminderung für die jeweils verkürzten Tage bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.

Möglich wäre auch die Forderung auf Schadensersatz nach §651 f BGB wegen vertaner Urlaubszeit und - freude.

"Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen." §651f II BGB

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

 

 

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