Lieber Fragesteller,
Sie haben eine Pauschalreise vom 10.07 bis 20.07.2016 gebucht. Nun wurden Ihre Flugzeiten geändert. Ihr Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn wurde um 12 Stunden verschoben. Ihr Flug soll nun statt 23 Uhr um 9 Uhr früh starten. Im Falle einer Flugzeitenänderung innerhalb einer Pauschalreise können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§ 651 a-m BGB geltend machen.
Zunächst muss jedoch geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind oder nicht. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.
Sind die Flugzeiten jedoch ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.
Das müssten Sie somit zunächst in Erfahrung bringen. Denn wenn auch Ihre Flugzeiten zu einem festen Bestandteil des Vertrages geworden sind, so könnten Sie den Reisepreis mindern und Schadensersatz geltend machen. Durchaus könnten Sie dann auch von dem Vertrag zurücktreten, obwohl das womöglich nicht die beste Alternative für Sie wäre.
Sind die Flugzeiten in Ihrem Fall jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an, ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betrifft und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Denn grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten.
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. : 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“)
Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
Die Änderung der Flugzeiten betrifft nach wie vor Ihren Abreisetag. Jedoch würde Ihr Flug nun bereits 9 Uhr morgens starten. Wann genau Sie dann aus dem Hotel aufbrechen müssten, sthet sicherlich noch nicht genau fest. Wahrscheinlich würden Sie jedoch sehr früh aufbrechen müssen und damit könnte durchaus zumindest eine Beeinträchtigung der Nachtruhe vorliegen.
Jedoch sind unter einigen Umständen Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az.: 22b C 672/96 (bei Google einfach zu finden unter “ 22b C 672/96 "reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (bei Google einfach zu finden unter “ 18 C 14/96 reise-recht-wiki")
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach zu finden unter “ 53 C 5163/04 reise-recht-wiki")
Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
Ursprünglich wären Sie erst 23 Uhr gestartet. Nun 9 Uhr morgens. Dmait könnte durchaus Ihr letzter Tag verloren gehen.
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach zu finden unter “ 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki.de“) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
Hier wurden Sie jedoch mehrere Monate vorher informiert.