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Guten Tag,

bei einer Pauschalreise (13 Tage, 2 Erw. 2 Kinder) wurde durch den Reiseveranstalter ca. 3 Wochen vorher die Flugzeiten geändert.

Der Hinflug ist von 6.00 auf 11.50 Uhr verlegt worden (am 03.08.2018)

Der Rückflug ist von 12.00 auf 5.10 verlegt worden. (am 16.08.2018)

Die Änderung wurde mehrfach bemängelt und um ursprüngliche Flugzeiten gebeten, notfalls auch mit anderen Fluggesellschaften.

Der Reiseveranstalter bleibt bei den geänderten Flugzeiten und bietet 340 Euro (10% des Reisepreises) Euro Preisminderung an.

Ist dies aus Ihrer Sicht akzeptabel?

Vielen Dank!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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1 Antwort

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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall haben Sie eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d angeboten bekommen. Sie fragen sich, ob diese richtig berechnet wurde. 

Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle"eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei dir kam es bei Hinflug zu einer Verlegung von ca 6 Stunden, daher würde ich für den Hinflug  einen Minderungsanspruch von 15% des Tagessatzes veranschlagen. Bei dem Rückflug wurde der Flug um ca. 7 Stunden verlegt. Deshalb würde ich für den Rückflug einen Minderungsanspruch von 20% des Tagessatzes veranschlagen. 

Dieses gilt jedoch nur, falls die Flugzeitenverlegungen auch einen Reisemangel darstellen. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Ab wann ein Mangel vorliegt, ist jedoch nicht immer ganz eindeutig. Zur Orientierung folgende Urteile:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Diese Urteile zeigen, dass auf jeden Fall dann von einem Mangel auszugehen ist, wenn die Verschiebung mehr als 8 Stunden beträgt oder die Nachtruhe eingeschränkt wird.

In Ihrem Fall wurde der Hinflug um 6 Stunden verlegt, ich könnte mir deshalb vorstellen, dass bezüglich des Hinflugs noch kein Mangel vorliegt. Der Rückflug wurde um 7 Stunden verlegt, was zwar immernoch nicht die Grenze des OLG Düsseldorf von 8 Stunden erfüllt. Jedoch startet Ihr Flug um 5:10, weshalb die Nachtruhe nicht mehr gegeben ist. Ich denke, dass bezüglich des Rückfluges also auf jeden Fall von einem Mangel auszugehen ist. 

Daher würde ich zumindest eine Minderung des Tagessatzes von 20% veranschlagen. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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