Hallo,
aus den Beschreibungen entnehme ich, dass es sich um Flüge handelt, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden. Deshalb würden in erster Linie die §§651 a ff. BGB einschlägig sein, da diese das Pauschalreiserecht regeln. Dieses wurde erst vor kurzem einer Neuerung unterzogen.
In §651 i III BGB sind die Rechte von Pauschalreisenden bei Mängeln aufgelistet:
„Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5. den Vertrag nach § 651l kündigen,
6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“
Allerdings ist die Grundvoraussetzung für all diese Gewährleistungsansprüche, dass ein Reisemangel vorliegen muss.
AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Daher muss geklärt werden, ob bei den oben beschriebenen Änderungen der Flugzeiten ein solcher Mangel vorliegt oder, ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt.
LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.
In der Regel ist eine Änderung der Flugzeiten also gerechtfertigt, trotzdem gibt es Ausnahmen. Diese sind bspw. eine Verschiebung von mehr als 8 Stunden oder eine Beeinträchtigung der Nachtruhe. Beim Rückflug ist meiner Meinung also nicht unbedingt ein Mangel anzunehmen. Beim Hinflug könnte dies eventuell anders gesehen werden. Allerdings ist zur Beurteilung immer eine Betrachtung des Einzelfalls notwendig und kann von einem Laien kaum vorgenommen werden. Deshalb ist es meiner Meinung nach dahingehend ratsam, einen Fachanwalt zu befragen; dieser kann eventuell genauere Informationen geben.
Liegt allerdings nur eine Unannehmlichkeit vor, so kann man hinsichtlich der Änderung wohl nichts tun. Ansonsten kann ich nur empfehlen beim Reiseveranstalter dran zu bleiben. Ich wünsche viel Erfolg und einen schönen Urlaub.