Guten Tag,
bei meiner Recherche zu deiner Frage, bin ich auf ein Urteil gestoßen, in welchem ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde lag.
Es handelt sich dabei um das Urteil des LG Frankfurts vom 19.8.1999. Dieses Urteil kannst du selbstverständlich auch nachlesen unter : "2-24 S 419/98 reise-recht-wiki.de".
Die Klägerin in diesem Fall buchte bei dem Beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise. Gegenstand dieser Reise war der Flug ab und nach Frankfurt, sowie die Unterbringung auf einer Segelyacht und die damit verbundene Beförderung zwischen den Kapverdischen Inseln. Die Klägerin wurde zweimal bestohlen. Der Diebstahl ereignete sich an Bord der Yacht, während die Klägerin an Land war. Sie verlangt von dem Reiseveranstalter Schadensersatz für die entwendeten Sachen.
Das AG Frankfurt wies in erster Instanz die Klage zurück, da seiner Auffassung nach der Reiseveranstalter nicht für die Diebstähle im Hafen zu haften hatte. Das LG Frankfurt wies die Klage in der Berufung aus den gleichen Gründen ab.
Bei Kabinengepäck haftet der Beförderer, in dem Fall der Veranstalter, nur bei Verschulden. Der Urlaubsreisende kann laut Gericht nicht erwarten, dass die Segelyacht während des Hafenaufenthalts verschlossen wird, dass eine Wache die Yacht beaufsichtig oder dass in seiner Kabine ein verschließbarer Kleiderschrank bereitgestellt wird.
Da dieser Sachverhalt deinem meiner Meinung nach sehr ähnlich ist, denke ich, dass auch in deinem Fall gegen dich entschieden wird und eine Haftung von TUI verneint wird.
Damit kannst du gegen TUI in meinen Augen leider keinen Schadensersatzansprüche geltend machen.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt daher keinesfalls eine professionelle Rechtsberatung durch einen Anwalt.