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Hallo ihr Lieben,

 

wir entschieden uns letztes Jahr für einen Sommerurlaub mit unseren Kindern in Damaskus. Dahin wollten wir per Flugzeug kommen, Die Reiseroute sah so aus, dass wir in Frankfurt am Main starten wollten, in Lanarka auf Zypern zwischenlanden, und von dort weiter nach Damaskus fliegen wollten.

Der Hinflug in Frankfurt sollte am 2 Juni um 14:00 starten. Aus irgendwelchen Gründen verspätete sich der Abflug jedoch in Frankfurt um 5 Stunden, was bedeutete, dass wir erst 19:00 starten konnten. Wie man sich vorstellen kann, war diese Verspätung dann so groß, dass wir unseren Anschlussflug auf Zypern nicht mehr erreichten, und deswegen warten mussten, bis der nächste Flug ging.

Das Problem war aber auch, dass lanarka jetzt nicht so einen großen Flughafen hat, wo alle 10 Minuten jemand nach Damaskus fliegt. Wir mussten also bis zum ÜBERNÄCHSTEN Tag warten, ehe wir wieder in ein Flugzeug steigen konnten. Mit drei Kindern so lange zu warten, das ist schon ziemlich anstrengend.

Ich meine, bei 5 Stunden kann man ja schon von einer erheblichen Verspätung reden.

Sind die Ansprüche die man hat bei si einer erheblichen verspätung irgendwie anders? Oder sind das immer die gleichen?

Was sagt denn die Fluggastrechteverordnung dazu? Stehen mir solche Ansprüche in diesem Fall auch zu? Denn immerhin haben wir ja wegen Flugverspätung den Anschlussflug verpasst!

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo, 

auf ihrem Flug von Deutschland nach Damaskus über Zypern kam es leider dazu, dass ihr Flug sich um 5 Stunden verspätet hat. Letztendlich konnten Sie auch nur zwei Tage später weiterfliegen. Nun fragen Sie sich, ob Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben. 

Fest steht, dass seit einem Urteil des EuGH im Jahre 2013 Reisenden auch Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung zu Gute kommen, wenn diese aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben und somit mit einer Verspätung von über 3 Stunden in ihrem Ankunftsort landen. 

 Ein möglicher Entschädigungsanspruch ist in Art. 7 der Verordnung geregelt. Die Höhe der Entschädigung ist gestaffelt je nach Entfernung. Zu beachten ist, dass diese Entfernung an Hand der Großkreismethode zu bemessen ist: 

->250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

->400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

->600 EUR bei allen anderen Flügen. 

Problematisch ist, dass diese Ausgleichszahlungen nicht immer gezahlt werden müssen. Es gibt nämlich auch verschiedene Exkulpationsmöglichkeiten. Beispielsweise kann sich eine Airline von der Zahlungspflicht befreien, wenn sog. außergewöhnliche Umstände vorlagen und die jeweilige Airline auch alle möglichen Maßnahmenzur Vermeidung dieses Umstandes getan haben.  

 

Ob dies bei Ihnen vorlag, müsste man nun herausfinden. Gründe können u.U. Wetterbedingungen, Flugsicherheitsmängel etc. sein. Möglicherweise könnte man aber auch Ansprüche aufgrund einer Nichtbeförderung annehmen. Interessant ist dazu folgendes Urteil dazu: 


BGH, Urt. v. 17.09.2009, Az.: Xa ZR 2/09 (siehe unter reise-recht-wiki: Xa ZR 2/09)

 

Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges und das Verpassen den Anschlussfluges führt nicht zu einer Nichtbeförderung. 

Hier hatte ein Kläger für sich und seine Familie, bei einem Luftfahrtunternehmen, Flüge gebucht, wbei sich der Hinflug verspätete sich um fünf Stunden. Mithin konnte er und seine Familie den Anschlussflug nicht mehr rechtzeitig erreichen.

Daher verlangte der Kläger eine Zahlung von 840 Euro von der Beklagten. Seine Ansprüche stützt er unteranderem auf die Fluggastverordnung. Der BGH wies die Revision allerdings zurück und stimmte der Entscheidung der vorherigen Instanz zu. Die rein faktische nicht weiter Beförderung, durch Verspätung des Zubringerfluges reicht hier nicht aus, um eine Nichtbeförderung anzunehmen.

Auch vertragliche Ansprüche sind hier nicht gegeben, da es sich nicht um einen Reisevertrag, sondern um eine Beförderungsvertrag handelt. Folglich steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der 840 Euro zu.

Jedenfalls gehe ich davon aus, dass Sie trotzdem eventuelle Ansprüche, besonders den auf die Entschädigungszahlung stellen sollen. Ob dieser durchgeht, kann man so pauschal nie sagen, weshalb es im Zweifel immer sinnvoll ist einen Fachanwalt zu befragen. 

Zudem möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass Sie eventuell einen Anspruch aus Art. 9 der Verordnung haben, wobei die Kosten für die Unterkunft in Zypern zurück verlangt werden könnte. Ich wünsche viel Erfolg.

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