Guten Tag,
Haben Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung?
Zunächst möchte ich klären, ob für Sie überhaupt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 überhaupt besteht.
Grundvoraussetzung für das Entstehen dieses Anspruchs, ist selbstverständlich die Annullierung des gebuchten Fluges.
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird der Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.
Diese Definition legte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.10.2011 fest. Dieses Urteil können Sie bei Interesse auch gerne im Volltext durchlesen. Dazu müssen Sie bei Google einfach folgendes eingeben: "C-83/10 reise-recht-wiki.de".
Diese Grundvoraussetzung scheint laut Ihren Schilderungen gegeben zu sein. Auch versäumte die Airline Sie mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung in Kenntnis zu setzen.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlung kann in Ihrem Fall also nur erlöschen, wenn die Airline nachweisen kann, dass sie den Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände annullieren musste. Um zu klären, ob solche Umstände ausschlaggebend für die Annullierung in Ihrem Fall waren, sollten Sie noch einmal mit der Airline in Kontakt treten.
Sollte solche Umstände nicht vorgelegen haben, so können Sie gegen Ihre Airline eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung geltend machen.
In Artikel 7 Absatz 1 wurden für die Ausgleichszahlung folgende Höhen festgelegt:
- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.
Wo müssen Sie die Klage einreichen?
Jetzt muss noch Ihre Frage geklärt werden, wo Sie die entsprechende Klage einreichen müssen.
Hierzu möchte ich folgende Urteile anbringen:
AG Hannover, Urteil vom 6.12.2012, Az. 452 C 5686/12 (bei Google einfach eingeben: "452 C 5686/12 reise-recht-wiki.de")
Das Gericht hat hier entschieden, dass für eine Streitigkeit um eine Ausgleichszahlung das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich der Abflughafen befindet.
EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google zu finden unter: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")
Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.
Sie haben also die Wahl ob Sie am Ankunfts- oder am Abflugort klagen. Aus organisatorischen Gründen würde sich das Klagen am Abflugort, also in Deutschland aber wohl eher lohnen.
In diesem Forum gibt es bereits einen ähnlichen Post, der Ihnen auch weiter helfen könnte:
EUROWINGS Klage- Welches Gericht ist zuständig?
Hier ging es um einen Flug von Berlin nach Kroatien, welcher später storniert wurde. Die Airline verweigerte jedoch die Rückzahlung der Ticketkosten, weswegen der Fragesteller zur Klage gezwungen war. Auch hier ging die Mehrheit der genannten Urteile von der Wählbarkeit des Gerichtsstandes aus.
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag nur um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei, zusätzlich einen Anwalt zu konsultieren.