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Unser Flug OLY602 sollte am 29.07  um 3:35 starten wurde ohne Informationen auf den 30.07 um 3:30 verschoben als wir dann durch das Check in gingen warteten wir bis 7 Uhr morgens bis das bording los ging gegen 7:50 waren wir in der Luft das heißt wir haben über 30 Stunden gewartet der Flug ging von Hannover nach Gran Canaria .Wir ( 2 erwachsene & 2 Kinder (6),(10) Jahre haben dadurch fast 2 Tage vom urlaub verloren insgesamt 7 Tage gebucht davon nur 4 gehabt.
Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

das war ja eine ganz schön große Flugverspätung. Vor allem mit zwei Kindern stelle ich mir das sehr stressig vor. 

Was jetzt aber die Ansprüche angeht, betrachten wir erst einmal die Verspätung. Sie haben gesagt, der Flug wurde um 30 Stunden nach hinten verlegt.

Grundsätzlich stellt der Flugbeförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft eine Vertragsverpflichtung für die Fluggesellschaft dar, die Fluggäste pünktlich zu den vereinbarten Flugzeiten zu befördern. Werden Fluggäste nicht püntklich befördert, liegt demnach grundsätzlich eine Pflichtverletzung aus dem Luftbeförderungsvertrag vor. Neben vielen weiteren möglichen Ansprüchen aus dem Vertrag, gewährt die europäische Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 Fluggästen weitgehende Rechte und Ansprüche, wenn der Flug annulliert worden ist oder eine Flugverspätung vorliegt.

Der Europäische Gerichtshof hat im sog. "Sturgeon"-Urteil entschieden, dass Fluggäste, deren Flug sich mehr als drei Stunden verspätet, die gleichen Ansprüche haben, wie Passagiere, deren Flug annulliert worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Rs. C-402/07 (Sturgeon v. Condor Flugdienst) und Rs. C-432/07 (Böck/Lepuschitz v. Air France). Dabei kommt es nicht auf den verspäteten Abflug, sondern allein auf die Ankunftsverspätung am letzten (Ziel-) Flughafen an, wie der Europäische Gerichtshof in der Nelson-Entscheidung und der Folkerts-Entscheidung für Gesamteuropa festlegte (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2012, Rs. C-581/10 Nelson v. Deutsche Lufthansa AG und British Airways plc, EasyJet Airline Company Ltd. ua. v. Civil Aviation Authority; EuGH, Urt. v. 26.02.2013, Rs. C-11/11, Air France v. Folkerts).

Zu beachten ist jedoch, dass sich Fluggesellschaften tatsächlich gemäß des 14. Erwägungsgrundes der VO (EG) Nr. 261/2004 entlasten können, wenn die Flugannullierung oder die Flugverspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Wann derartige "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, müssen die Gerichte mühsam von Fall zu Fall entscheiden. Jedoch haben Sie in ihren Ausführungen nicht erwähnt, dass ein solcher Umstand vorlag.

Unter eine Annullierung versteht man gem. Art. 2 lit. l) der EG-VO 261/2004 die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Eine große Verspätung liegt hingegen dann vor, wenn der Flugpassagier mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden an seinem Endziel ankommt. Nach Art. 1 lit. h) der Verordnung versteht man unter Endziel den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

 siehe dazu:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

je nach Strecke wird eine pauschale Ausgleichsleistung angeordnet, die zwischen 250 und 600 Euro variieren kann. Hier die genaue Staffelung:  

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

In ihren Fall würden Ihnen dann 400 Euro zustehen.

Jedenfalls ist noch Art. 9 von Bedeutung. Denn laut dessen Inhalt hat die Airline auch dafür Sorge zu tragen, dass Sie Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenem Verhältnis zur Wartezeit erhalten, sowie eine Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist und zudem die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges). 

AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az.: 431 C 11621/07 (nachzulesen über die Google-Suche „431 C 11621/07 reise-recht-wiki“)

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen einem Passagier eine Hotelübernachtung finanzieren, wenn eine Übernachtung wegen eines Flugausfalles notwendig wurde. Tut ein Unternehmen dies nicht und mietet der Passagier deswegen auf eigene Faust ein Hotelzimmer, so kann er die Kosten dafür ersetzt verlangen.

Hinsichtlich der Frage nach einem Aufwendungsersatz ist noch dieses Urteil interessant.  

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

Entgangene Urlaubsfreude können Sie dagegen nicht geltend machen, wenn Sie nur einen Flug gebucht haben. Denn dieser Anspruch bezieht sich lediglich auf Reiseverträge. Bei bloßen Flügen ist er nicht vorgesehen.

Haben Sie also einen Reisevertrag geschlossen, kommt so ein Anspruch in Betracht. Gerade bei Kurzreisen kann man davon ausgehen, dass eine Flugverspätung die Urlaubsfreude erheblich mindern kann. Sollten Sie also eine Komplettreise gebucht haben, ist es gut möglich, dass Sie den Reisepreis wegen entgangener Urlaubsfreude mindern können. Dieser Anspruch richtet sich dann jedoch gegen den Reiseveranstalter. Ein fester Prozentsatz der Minderung lässt sich nicht vorhersagen, dieser hängt von den Details Ihrer Situation ab.

Eine ähnliche Frage wie ihre gab es in diesem Forum schon einmal, schauen sie doch mal hier nach: http://flugrechte.eu/13062/abflug-stunden-später-geplant-flugannullierung-verspätung?show=13062#q13062 

Das ist aber nur meine Meinung. Wenn sie eine zweite Meinung hören möchten, dann rate ich Ihnen, sich einen Anwalt zu nehmen, da sich dieser auf dem Gebiet besser auskennt. 

Hier werden einige gute Anwälte empfohlen: https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=615&qa_1=guter-fachanwalt-reiserecht&show=615#q615

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Hallo, 

leider hat sich ihr Flug wohl sehr kurzfristig für sehr lange Zeit verspätet. Im Endeffekt sind Sie daher knapp 2 Tage zu spät am Urlaubsziel angekommen, was bei einem Urlaubszeitrahmen von 7 Tagen natürlich sehr ärgerlich ist. Deshalb fragen Sie sich, ob Sie irgendwelche Möglichkeiten auf einen Schadensersatz gegen Olympus Airways haben. 

Bei Verspätungen, Annullierungen oder einer Nichtbeförderung von Flugreisenden, greift in der Regel die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Fraglich ist zunächst, welches dieser Fälle in ihrem Fall vorliegend könnte. Dazu ist wohl folgendes Urteil von großer Bedeutung:

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10(nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Da die Verspätung am Flughafen bereits 30 Stunden gedauert hat, ist von einer Annullierung wohl auszugehen. 

Eine Art Entschädigung könnte man in Art. 7 der Verordnung vermuten. In diesem Artikel ist der Anspruch auf Ausgleichsleistungen beschrieben. Wie hoch diese Ausgleichsleistungen ausfallen, ist je nach Distanz zu beurteilen:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Strecke von weniger als 1.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Strecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Strecke von mehr als 3.500 Kilometern

EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 (bei Google zu finden unter: "C-559/16 reise-recht-wiki.de")
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs wird nach der Luft­linien­entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

 

Bei einer Strecke Hannover – Gran Canaria würden demnach wohl 400 Euro pro Person in Frage kommen. Sie schreiben nun allerdings auch, dass Sie erst am Flughafen von der Annullierung bzw. großen Verspätung betroffen waren. Es gibt nämlich bestimmte Fälle, in denen diese eben beschriebenen Zahlungen nicht geleistet werden müssen. Dies ist bspw. der Fall, wenn so genannte außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 III der VO vorliegen. 

 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07(einfach zu googlen "C-402/07 reise-recht-wiki.de" und "C-432/07 reise-recht-wiki.de")
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“:

 

Wann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, sagt uns Erwägungsgrund 15 der VO:

„Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbe- dingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicher- heitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luft- fahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Je nachdem, ob eines von diesen Fällen auch bei Ihnen vorlag ist der Anspruch auf Ausgleichsleistungen ganz unterschiedlich zu betrachten. 

Deshalb empfiehlt es sich auch andere Beiträge zum Vergleich zu lesen, wie folgende:

http://flugrechte.eu/15/stunden-flugverspätung-etihad-thailand-düsseldorf-rechte?show=15#q15

http://flugrechte.eu/2/haben-einem-flug-condor-stunden-verspätung-gehabt-können-tun?show=2#q2

Zudem möchte ich noch darauf hinweisen, dass auch eine Beratung bei einem Fachanwalt immer viele Unklarheiten beseitigen kann. 

 

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