Guten Tag,
bei der Beschädigung von Gepäckstücken greift in der Regel das Montrealer Übereinkommen als Anspruchsgrundlage.
Bei einer Gepäckbeschädigung, sprich bei einer gegenständlichen Verschlechterung und wertmindernden Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Eine solche lag bei euch meiner Meinung nach eindeutig vor.
Bei Gepäckbeschädigungen ist die genaue Anspruchsgrundlage Artikel 17 II MÜ. Gemäß dieses Artikels hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrtzeuges oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.
Was jedoch sehr wichtig ist, ist das der Schaden immer bei der verantwortlichen Airline angezeigt wird. Ein Schadensreport am Flughafen ist hierbei nicht ausreichend (vgl. AG Bremen, Az. 9 C 244/13).
Zudem muss man im Hinterkopf behalten, dass im MÜ eine Haftungshöchstgrenze von 1131 Sondererziehungsrechten vorgesehen ist. Diese betragen ca. 1300€.
Darüber hinaus enthält die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 bezüglich der Rechte von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität in Artikel 12 eine besondere Regelung:
Entschädigung für verloren gegangene oder beschädigte Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte
Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte während der Abfertigung auf dem Flughafen oder während der Beförderung an Bord des Luftfahrzeugs verloren oder werden sie beschädigt, so wird der Fluggast, dem diese Ausrüstung gehört, gemäß den internationalen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften entschädigt.
Nun stellt sich wieder die Frage nach der Haftungshöchstgrenze.
Dazu folgendes Urteil:
OLG Celle, Urteil vom 15.3.2016, Az. 11 U 171/15 (bei Google zu finden unter: "11 U 171/15 reise-recht-wiki.de")
Ein Urlaube buchte bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise. Der Reisende leidet an einer schweren Gehbehinderung und kann sich nicht ohne einen speziell angefertigten Rollstuhl fortbewegen. Aus diesem Grund gab er den Rollstuhl bei seiner Airline als Sperrgepäck auf. Am Reiseziel musste er leider feststellen, dass der Stuhl im Zuge des Transports stark beschädigt und nicht mehr nutzbar war.
Das Luftfahrtunternehmen reparierte daraufhin kurzfristig den Rollstuhl und erklärte sich bereit einen Teil der zukünftigen Wartungskosten zu übernehmen. Der Reisende vertrat jedoch die Ansicht, dass die Airline sämtliche Kosten zu übernehmen. Die Airline weigerte sich jedoch zur gesamten Zahlung und verwies dabei auf die Haftungshöchstgrenze.
Da das Gericht in diesem Fall zu keinem eindeutigen Ergebnis kommen konnte, hat es die Streitsache an den BGH verwiesen mit der Fragestellung, ob Rollstühle und Gehhilfen von Gehbehinderten Reisenden als Teil ihrer Person oder als einfaches Gepäck anzusehen seien. Hilfsweise sei zu entscheiden, ob die Haftungshöchstgrenze des Art. 10 der Verordnung 1107/2006 grundsätzlich auf Reisende mit Gehbehinderung anzuwenden sei.
Damit man sagen kann, ob die Airline in eurem Fall die Gesamtkosten zu tragen hat, muss abgewartet werden, wie der BGH in der Sache entscheidet.