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Guten Tag,

da mein Mann von diesem Forum gehört hatte, hoffen wir, dass uns irgendjemand helfen kann.

Mein Mann hat seit 10 Jahren MS und ist somit auf einen spezialangefertigten Rollstuhl angewiesen. Das hat alles seinen Preis und die Spezialanfertigung des Rollstuhls kostete 4.000€, was wir selbst bezahlen mussten. Trotz dieser Umstände fahren wir jedes Jahr in den Urlaub und genießen diese Tage aus vollem Herzen. Es ist nicht einfach etwas Passendes zu finden, aber so war die Freude umso größer, als wir eine Pauschalreise von 15 Tagen nach Gran Canaria über VTours buchen konnten. Die kompletten Urlaubstage sollten 6.000€ kosten. Unser Hotel hatte eine Dachterrasse, eine Sonnenterrasse und eine Gartenanlage mit 2 beheizten Pools zu bieten. Und das alles auch noch barrierefrei! Außerdem wurde mit einer Ladenzeile geworben und die komplette Anlage sah einfach nur einladend und vielversprechend aus.

Wie immer fanden wir uns mehr als pünktlich am Flughafen ein, denn der Rollstuhl musste wie gewohnt vor dem Abflug als Sperrgepäck aufgegeben werden. Das alles brauchte selbstverständlich seine Zeit und so kamen wir in den ganz frühen Morgenstunden, um nicht zu sagen mitten in der Nacht, am Flughafen an. Unser Abflug von Hannover ging um 04:00 Uhr mit Olympus Airway (Flug OLY0702) nach Las Palmas. Landung dort war pünktlich um 08:05 Uhr. Als wir dort unser Gepäck und den Rollstuhl in Empfang nahmen, waren wir geschockt und völlig verzweifelt. Der Rolli war schwer beschädigt und nicht mehr nutzbar! Ich bin sofort zum Schalter gerannt und hatte aufgelöst den Schaden angezeigt. Lautstark, und ich gebe zu nicht gerade freundlich, hatte ich Schadensersatz gefordert. Trotz meiner Unfreundlichkeit blieb die Dame am Schalter ruhig und erklärte mir, dass sich Olympus Airways um eine Reparatur an unserem Urlaubsort kümmern werde.

Etwas beruhigt fuhren mein Mann und ich zum Hotel. Wir mussten 4 Tage auf den Rolli warten. Der Rolli war notdürftig repariert worden. Als die Urlaubstage zu Ende waren, flogen wir wieder mit Olympus Airways (Flug OLY0705) um 21:25 Uhr von Las Palmas ab und landeten um 03:10 Uhr in Hannover. Zuhause angekommen, kümmerten wir uns sofort um eine fachgerechte Reparatur. Doch leider waren wir gezwungen einen neuen zu kaufen, denn das erwies sich als günstiger als die Reparatur.

Aus diesen Gründen und wegen der Vorfälle forderten wir die Fluggesellschaft auf, die anfallenden Kosten von ca. 4.000€ zu bezahlen. Doch leider, und wie schon fast vermutet, bezahlte die Fluggesellschaft nur die Höchstsumme von 1.300€ und eine Entschädigung von 1.200€ für die entstandenen Unannehmlichkeiten. Das kann doch alles nicht sein oder? Mich regt die ganze Geschichte immer noch auf. Wir hatten alles ordnungsgemäß durchgeführt und somit trifft uns keine Schuld!

Deshalb haben wir doch einen Anspruch auf den kompletten Kaufpreis des Rollstuhls oder etwa nicht?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

bei der Beschädigung von Gepäckstücken greift in der Regel das Montrealer Übereinkommen als Anspruchsgrundlage. 

Bei einer Gepäckbeschädigung, sprich bei einer gegenständlichen Verschlechterung und wertmindernden Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Eine solche lag bei euch meiner Meinung nach eindeutig vor. 

Bei Gepäckbeschädigungen ist die genaue Anspruchsgrundlage Artikel 17 II MÜ. Gemäß dieses Artikels hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrtzeuges oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

Was jedoch sehr wichtig ist, ist das der Schaden immer bei der verantwortlichen Airline angezeigt wird. Ein Schadensreport am Flughafen ist hierbei nicht ausreichend (vgl. AG Bremen, Az. 9 C 244/13).

Zudem muss man im Hinterkopf behalten, dass im MÜ eine Haftungshöchstgrenze von 1131 Sondererziehungsrechten vorgesehen ist. Diese betragen ca. 1300€. 

Darüber hinaus enthält die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 bezüglich der Rechte von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität in Artikel 12 eine besondere Regelung:

Entschädigung für verloren gegangene  oder beschädigte Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte

Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte während der Abfertigung auf dem Flughafen oder während der Beförderung an Bord des Luftfahrzeugs verloren oder werden sie beschädigt, so wird der Fluggast, dem diese Ausrüstung gehört, gemäß den internationalen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften entschädigt. 

Nun stellt sich wieder die Frage nach der Haftungshöchstgrenze. 

Dazu folgendes Urteil:

OLG Celle, Urteil vom 15.3.2016, Az. 11 U 171/15 (bei Google zu finden unter: "11 U 171/15 reise-recht-wiki.de")

Ein Urlaube buchte bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise. Der Reisende leidet an einer schweren Gehbehinderung und kann sich nicht ohne einen speziell angefertigten Rollstuhl fortbewegen. Aus diesem Grund gab er den Rollstuhl bei seiner Airline als Sperrgepäck auf. Am Reiseziel musste er leider feststellen, dass der Stuhl im Zuge des Transports stark beschädigt und nicht mehr nutzbar war. 

Das Luftfahrtunternehmen reparierte daraufhin kurzfristig den Rollstuhl und erklärte sich bereit einen Teil der zukünftigen Wartungskosten zu übernehmen. Der Reisende vertrat jedoch die Ansicht, dass die Airline sämtliche Kosten zu übernehmen. Die Airline weigerte sich jedoch zur gesamten Zahlung und verwies dabei auf die Haftungshöchstgrenze. 

Da das Gericht in diesem Fall zu keinem eindeutigen Ergebnis kommen konnte, hat es die Streitsache an den BGH verwiesen mit der Fragestellung, ob Rollstühle und Gehhilfen von Gehbehinderten Reisenden als Teil ihrer Person oder als einfaches Gepäck anzusehen seien. Hilfsweise sei zu entscheiden, ob die Haftungshöchstgrenze des Art. 10 der Verordnung 1107/2006 grundsätzlich auf Reisende mit Gehbehinderung anzuwenden sei. 

Damit man sagen kann, ob die Airline in eurem Fall die Gesamtkosten zu tragen hat, muss abgewartet werden, wie der BGH in der Sache entscheidet.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Hallo,

leider hab ich zu Ihrer Frage keine Antwort. sad

ABER vielleicht können SIE mir weiter helfen. Wir sind mit dem gleichen Flieger, OLY702 nach Gran Canaria geflogen und ich sollte, laut Buchung, auch mit dem Flieger, OLY 705, zurückfliegen.

Am Montag den 11.06 wurde mir, während des Urlaubs, im Auftrag der Fluggesellschaft durch die Reiseleitung, mitgeteilt das mein gebuchter Rückflug, am 17.06 um 21.25 Uhr, OLY705, nicht fliegt!!

Deshalb musste ich 1 Tag VORHER fliegen (reiseabbruch einen tag vorher), am 16.06 um 21.30 Uhr mit OLY605, da laut Olympus Airways, am Sonntag den 17.06, kein Flugzeug zur verfügung steht.

Desweiteren wurde mir von der Airline keine weitere Ausage über den Grund der Streichung des Fluges am Sonntag, am 17.06, mitgeteilt. Ich strebe daher " Geltendmachung eines Ausgleichsanspruch nach VO (EG) Nr. 261/2004" bei Olympus Airways an.


Konkret jetzt meine Frage =

Sind Sie am Sonntag mit Olympus Airways, Flugnummer 705, Abflug 21.25 Uhr - Ankunft 03.10 Uhr am 17.06 zurück nach Hannover geflogen ?


Ihnen wünsche ich dennoch sehr viel Erfolg bei Ihrem Anliegen und geben Sie nicht auf Ihr Recht zuverlangen.

Ich wäre sehr erfreut wenn Sie mir antworten und BEDANKE mich im vorraus RECHTHERZLICH für Ihre Bemühungen

liebe grüße

Thomas

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