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Guten Tag!

Ich sollte am Abend des 27. April 2018 mit OLY von FUE nach CGN fliegen; dieser wurde annuliert und ich in ein Hotel gebracht.

Am Folgetag wurde ich auf einen Germania-Flug umgebucht, der mir die Beförderung verboten hat mit der Begründung 'Überbuchung'.

(zurück geflogen bin ich letzendlich am 28.4. spät abends mit OLY)

Dass ich den OLY Flug vom 27. verklagen kann, der annuliert wurde, ist mir klar. Nur die Frage ist jetzt, ob ich Germania ebenfalls verklagen kann? Schließlich ist es ein komplett neuer Flug mit anderer Destination gewesen (FMO), der mir (und 16 anderen) den Zutritt wegen Überbuchung verweigerte...
Gefragt in Flugannullierung von
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Sie wollten am 27.04 mit der Germania Airline nach Köln fliegen, diesen Flug konnten sie jedoch wegen Überbuchung nicht wahrnehmen, da ihnen die Beförderung verboten wurde.

Zu allererst muss ich auch darin übereinstimmen, Überbuchungen sind etwas sehr unangenehmes. Eine Nichtbeförderung wegen Überbuchung des Flugzeuges kann immer dann angenommen werden, wenn der Fluggast im Besitz einer bestätigten Buchung war, er sich zur angegebenen Zeit oder bei dem Fehlen einer solchen Angabe zumindest 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden hat, sich vor dem Ende des Einsteigevorgangs am Flugsteig eingefunden hat und ihm trotzdem gegen seinen Willen die Beförderung ohne einen vertretbaren Grund versagt wurde.Zur Frage, ob ein Anspruch besteht, muss man in die FlugrechteVO schauen. 

Dort heißt es in Art. 2 lit. j:

„Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;

Nach Art. 2 lit. j bedarf es für eine Nichtbeförderung, einer Weigerung den Fluggast zu befördern, obwohl dieser sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und keine vertretbaren Gründe für eine Nichtbeförderung vorliegen. Grundsätzlich wird in der Fluggastrechteverordnung nicht geregelt, wann ein Fluggast sich am Flugsteig einzufinden hat. 

Ich nehme nach Ihren Ausführungen mal an, dass diese Voraussetzungen erfüllt wurden. 

Es spielt meiner Ansicht nach auch keine Rolle, dass es ein neuer FLug ist, weil mit jedem Flugvertrag die Airline sich auch verpflichtet, den Passagier zu transportieren. 

Jeder Fluggast hat das Recht auf Essensgutscheine für die Restaurants im Terminal, ganz gleich, ob man wegen einer Überbuchung oder der Verspätung des gebuchten Fluges warten muss. Sammeln Sie die Quittungen der Restaurants und reichen Sie die Belege im Nachhinein bei der Fluggesellschaft ein. Bei einer Überbuchung können Sie auf einem späteren Flug ein Upgrade oder einen Voucher für einen Ticketkauf bei der Fluggesellschaft einfordern. Falls es aufgrund der Überbuchung zu einer Übernachtung in einem Hotel kommen sollte, kommt die jeweilige Airline für diese Zusatzkosten auf. Jedem Fluggast, der seinen Flug wegen einer Überbuchung nicht wahrnehmen konnte, steht eine finanzielle Entschädigung zu. Je nach Flugstrecke können das zwischen 250 und 600 Euro sein. Der Anspruch halbiert sich bei einer Wartezeit von weniger als 3 Stunden.

Dazu gibt es auch einige interressante Urteile:

BGH, Urt. v. 30.04.09, Az.: Xa ZR 78/08 

Dem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch wegen "Nichtbeförderung" auf einem Flug zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "verlegt" worden.

2. Der Fluggast hat sich – außer im Fall der "Verlegung" und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden.

3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg gegen seinen Willen verweigert.

Weitere interressante Urteile sind auch: 

  • LG Bremen, Urt. v. 21.02.13, Az.: 9 S 225/12
  • AG Rostock, Urt. v. 09.04.10, Az.: 48 C 292/09

Diese schildern einen ähnlichen Fall, wie er bei Ihnen vorlag.

Für einen genaueren Rechtsrat könnte es aufgrund der komplexen Einzelheiten außerdem sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Flugrecht einzuschalten.

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