Hallo Steffi,
Sie haben einen Flug und eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Antalya und zurück für den August gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug verschoben wurde, weshalb Sie mit einer Verspätung von 9 Stunden ankommen würden, und 10 Stunden früher wieder da wären. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.
Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Gem. Art. 5 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch immer dann, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wird. Ihr FLug soll im Auguststattfinden. Jetzt kommt es halt darauf an, wann diese Zeiten feststanden. Sie müssen dann schauen, ob sie in diese Frist passen oder nichts, dazu hatten sie jetzt nichts gesagt.
Falls es nicht passen sollte:
Es kommt aber in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Art. 8 VO.
Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Falls dieses keine annehmbare Option für Sie ist, könnten Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.
Falls von der gebuchten Fluggesellschaft keine Beförderung zum gleichen Zeitpunkt gegeben ist, könnten Sie sogar eine Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft fordern.
Wenn die Fluggesellschaft dem Fluggast keine alternative Beförderung gewährleistet und dem Fluggast dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese im Wege des Aufwendungsersatzes geltend gemacht werden. Sie könnten also sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Sie könnten in einem solchen Fall also meines Erachtens auch die Kosten für die Übernachtung zurückverlangen.
Eines noch: Es liegt eine Pauschalreise vor, sodass auch die Anspruchsgrundlage für das Reisevertragsrecht aus den §§651 a ff. BGB in Betracht kommen sollte.
Dazu muss ein Reisemangel im Sinne von §651 i BGB vorliegen, damit man Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen kann.
Ein Reisemangel liegt danach vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Meiner Meinung nach ist das der Fall.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.8.2008, Az. 10 C 1621/08 (zu finden unter: "10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de")
Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen auf Reisepreisminderung in Anspruch, da der Rückflug um 11 Stunden vorverlegt wurde.
Das Gericht entschied, dass es sich bei einer Vorverlegung von 11 Stunden um einen Reisemangel handelt und der Fluggast einen Anspruch auf Reisepreisminderung hat.
AG Düsseldorf, Urteil vom 14. 10. 2008, Az. 232 C 8790/08 (bei Google eingeben: "232 C 8790/08 reise-recht-wiki.de")
Flugzeitenänderungen können bei einer Flugpauschalreise erst dann als Reisemangel angesehen werden, wenn nicht nur der erste und letzte Reisetag betroffen sind.
In eurem Fall wurde der Flug um mehr als 24 Stunden vorverlegt, sodass dadurch auch der vorletzte und letzte Urlaubstag beeinträchtigt ist, da Ihr an diesem eventuell geplante Ausflüge nicht unternehmen können.
Damit können sie verschiedene Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen. Primär denke ich dabei an einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 m Absatz 1 BGB.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte ich mir vorstellen, dass es hilfreich sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.