Hallo,
Sie haben eine Reise bei TUI gebucht. Ziel sollte Ibiza sein. Reisebeginn ist am 15.09 mit der Abflugzeit 17:35 Uhr. Nun wurde Ihnen ca. einen Monat vor Abflug mitgeteilt, dass die neue Flugzeit 5:50 Uhr am selben Tag beträgt. Dies ist für Sie deshalb von Nachteil, weil Sie noch eine längere Anreise, nämlich über 200 km vor sich haben.
Ich gehe in meinen Ausführungen mal davon aus, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Deshalb ist zunächst zu erwähnen, dass Sie sich in erster Linie an den Reiseveranstalter wenden sollten, denn dieser ist ihr primärer Vertragspartner. Deswegen gelten auch primär die Regelungen des deutschen Reiserechts. Diese sind erst letzten Monat erneuert worden und finden sich in §§651 a ff. BGB.
Ist diese Änderung zumutbar?
Da es sich um eine nachträgliche Änderung der Reisezeiten handelt, könnte es sein, dass dies einen Reisemangel darstellen. Allerdings werden in den AGB der Reiseveranstalter oftmals Änderungsvorbehalte hinzugefügt, die besagen, dass die gebuchten Flugzeiten nicht verbindlich seien. Jedenfalls kann ein Reiseveranstalter allerdings nicht vollkommen willkürlich die Flugzeiten ändern. Dies ist nämlich nur in einem geringen Rahmen möglich. Dies bestätigen die folgenden Urteile:
LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)
Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.
Generell wird oftmals davon ausgegangen, dass bei einer Änderung ab 4 Stunden eine Unzumutbarkeit vorliegt. Bei Ihnen, so erscheint es mir zumindest, ist eine Unzumutbarkeit gegeben, da Sie noch vor 6 Uhr am Morgen abfliegen müssten.
Welche Möglichkeiten bestehen?
Ich persönlich denke, dass Sie einerseits den Reiseveranstalter um alternative Flugzeiten bitten könnten. Dies wird dieser allerdings auch nur in dem Maße leisten können, wie es sein Kontigent zu lässt. Dies nennt sich Abhilfeerbitten und ist in §651 k BGB geregelt. Alternativ könnte ein Anspruch auf eine nachträgliche Reisepreisminderung in Frage kommen. Diese ist in § 651 m BGB geregelt. (Am besten Sie lesen sich die Normen einmal selbst durch.)
Haben Sie eine Chance auf eine Kostenübernahme bei einer Anreise am Vortag?
Ich denke, dass dies wohl eher weniger der Fall sein wird. Allerdings steht es Ihnen frei, dies bei TUI zu erbitten. Ob diese dem Verlangen nachkommen, ist dann wohl eher eine Sache der Kulanz.
Ich hoffe meine Schilderungen konnten Ihnen einen groben Überblick über die Lage geben. Am besten ist es allerdings immer bei konkreten Rechtsfragen, einen Anwalt anzurufen. Helfen kann es auch, wenn Sie sich noch weitere Beiträge in dem Forum durchlesen, wie bspw. folgende:
http://flugrechte.eu/9941/pauschalreise-abflugzeiten-fast-12h-nach-vorn-verschoben
http://flugrechte.eu/11494/flugzeitenverlegung-pauschalreise-entschädigung-kostenausgleich