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Anwalt Fluggastrecht Düsseldorf oder Umgebung für Entschädigungsforderung gegen Condor gesucht. Gebucht waren wir auf Condor (aber durchgeführt durch Avion Express). Als wir am Flughafen ankamen wurden Zettel ausgeteilt mit Informationen für Fluggäste zur EU-Verordnung 261/2004. Unser Flug wurde erst am nächsten Tag gestartet, daher bin ich mir nicht sicher ob das überhaupt noch eine Flugverspätung oder sogar schon eine Fluganullierung ist. Zusätzlich zur Verspätung von Condor fordern wir noch die Rückzahlung für die extra bezahlten Sitze bei Condor. Wir hatten für unsere Sitzplatz Reservierung 39,99 € pro Sitzplatz bei Condor bezahlt und uns wurden die Sitze nicht angeboten, wir wurden einfach umgesetzt am nächsten Tag. Am liebsten wäre uns wir könnten alles in die Hand eine Anwalts geben. Gibt es eine Liste mit guten Fluggastrecht Anwälten in Düsseldorf? Oder kann sowas jeder Anwalt machen? Danke für die Antworten

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo,

Euer Flug mit Condor wurde also so stark verlegt, dass ihr euch nicht sicher seid, ob eine FLugverlegung oder eine Annullierung vorliegt.

ich habe hier zwei Links für dich von diesem Forum, auf der einige gute Anwälte empfohlen werden: 

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=574&qa_1=fachanwalt-reiserecht&show=574#q574

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht&show=13#q13 

Leider kenne ich keinen Anwalt für Flugrecht in Düsseldorf aber ich würde auf jeden Fall empfehlen die Sache einem Anwalt vorzulegen. Empfehlenswert sind Rechtsanwälte, die sich auf Flugastrechte spezialisiert haben und dadurch Erfahrungen mit solchen Rechtsstreitigkeiten haben. Es gibt nur wenige Anwaltskanzleien, die Fachanwälte für Flugrechte sind. Eine renommierte Anwaltskanzlei für Flugrecht ist

Rechtsanwalt Jan Bartholl

Die vertreten auch bundesweit, das heisst man kann von jedem Ort in Deutschland aus den Anwalt beauftragen und nicht nur in Düsseldorf und er übernimmt die Fälle, ohne komplizierte Termine usw.

Hier im Forum gibt es noch ein paar Leute, die ein ähnliches Problem hatten: 

http://flugrechte.eu/7469/germanwings-flugannullierung-ersatzflug-erst-n%C3%A4chsten-tag?show=7469#q7469

http://flugrechte.eu/698/entsch%C3%A4digung-auch-umbuchung-ersatzflug-einen-tag-sp%C3%A4ter?show=698#q698

http://flugrechte.eu/12203/fluggast-anspruch-%C3%BCbernachtung-%C3%A4nderung-abflugzeit-n%C3%A4chsten?show=12203#q12203

https://www.flugrechte.eu/11748/%C3%A4nderung-der-flugzeiten-welche-rechte-habe-ich

Ihr fragt euch jetzt, ob Ihr diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Ihr Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen könnt. Im Falle einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Zu finden bei Google:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung

Fraglich ist ob bei einer Flugzeitenverlegung auf den nächsten Tag von einer Annulierung auszugehen ist.

Hierzu folgendes Urteil:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(Zu finden bei Google unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

In eurem Fall man also schon von einer Annullierung reden!

Es stehen in Art. 5 nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung würde dann also bestehen, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Ich konnte euren Ausführungen jetzt leider keine genauen Daten der Buchung entnehmen, aber wenn am 20.08 die Änderung kam, solltet ihr frühestens am 06.08 gebucht haben, damit ihr noch in der genannten Frist seid.

Sollte dies nicht der Fall sein, hättet aber einen Anspruch gemäß Art. 8 VO.

In dem Fall könntet ihr dann den FLug kostenfrei stornieren.

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Es könnte sich daher durchaus als vorteilhaft erweisen, zusätzlich einen Rechtsanwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

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Guten Tag lieber Fragesteller, 

Sie hatten einen Flug bei Condor gebucht. Der betreffende Flug sollte durch Avion Express durchgeführt werden. Allerdings startete dieser erst am nächsten Tag. Nun hätten Sie gerne eine Entschädigung und zusätzlich eine Rückerstattung für die Sitzplatzreservierungen, die am Folgetag nämlich unbeachtet blieben.  

Liegt eine Annullierung oder eine Flugverspätung vor?

Unter einer Flugannullierung versteht man gem. Art. 1 lit. l) der VO die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. 

Eine Verspätung birgt ab dem Zeitpunkt Ansprüche aus der, in der die Verspätung am Ankunftsort über 3 Stunden besteht. 

Letztendlich ist es in ihrem Fall wohl egal, ob es sich faktisch um eine Annullierung oder eine Verspätung vorliegt, da die Verspätung in jedem Fall über 3 Stunden beträgt. Bei einer ein-tägigen Verspätung ist allerdings in den meisten Fällen von einer Flugannullierung zu sprechen. Daher müssten meiner Meinung nach Ansprüche in Betracht kommen.

 

An wen sind die Ansprüche zu richten?

Die Ansprüche müssen immer gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen gestellt werden. Nach Art. 2 lit. b) der Verordnung versteht man darunter ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. 

Deshalb müssten die Ansprüche wohl gegenüber Avion Express geltend gemacht werden. 

 

Welche Ansprüche kommen in Betracht?

Meines Erachtens nach kommt v.a. ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der VO in Betracht; dies in folgender Höhe je nach Distanz:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Es stellt sich allerdings die Frage, warum es überhaupt zu der Annullierung kam. Je nach Grund könnte es nämlich sein, dass die Zahlungspflicht für die Airline entfällt. Dies ist n. Art. 5 III dann der Fall, wenn Avion Express nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Solche außergewöhnlichen Umstände können bspw. bestimmte Wetterbedingungen, Streiks oder ähnliches sein. JE nachdem was in Ihrem Fall der Grund für die Verschiebung war, kommt ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Betracht oder eben nicht. 

Von großem Interesse könnte für Sie ebenso noch Art. 9 der Verordnung sein. Denn kommt es zu dem Fall, dass mehrere Stunden Wartezeit in Kauf zu nehmen sind, so hat Avion Express Ihnen eigentlich Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sowie ggf. eine Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, anzubieten.

Könnten Sie die zusätzlichen Kosten für die Sitzplatzreservierung zurück fordern?
Hinsichtlich dieser Frage ist auf Art. 12 der VO zu verweisen. Die Vorschrift besagt, dass diese Verordnung unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes gilt. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Meiner Meinung nach könnten diese Kosten daher ebenso geltend gemacht werden.

Tipps für einen Fachanwalt?
Ich kenne keinen speziellen Fachanwalt in Düsseldorf. Es ist allerdings immer von Vorteil einen Anwalt vom Fach zu konsultieren. Diese Beiträge könnten Ihnen allerdings weiterhelfen: 

http://flugrechte.eu/2/haben-einem-flug-condor-stunden-verspätung-gehabt-können-tun?show=3723#a3723

http://flugrechte.eu/10640/fachanwalt-für-reiserecht?show=10640#q10640

http://flugrechte.eu/572/findet-liste-fachanwalt-reiserecht-fachanwalt-flugrecht?show=572#q572

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