Hallo Hans,
den Fall, dass mit einer anderen Airline geflogen wird als bei der man eigentlich gebucht hat, kommt nicht selten vor. Dieses Verfahren nennt man Code-Sharing und wird meist dadurch gekennzeichnet, dass auf den Flugscheinen „operated by“ ausgezeichnet wird.
Bei ihren Problem handelt es sich um eine Frage im Rahmen einer Pauschalreise. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben, weil im Vertrag eine andere Airline beschrieben war.
(Änderung des Luftfahrtunternehmens)
Richtigerweise dürfen Reiseveranstalter die Reiseleistungen einseitig in der Regel nicht ändern. Bekanntlich gibt es immer Ausnahmen. Beispielsweise können Reiseveranstalter bestimmte Änderungsvorbehalte in ihren AGB festlegen. Dies ermöglicht den Veranstalter z.B. die Reisedaten im Nachhinein noch einmal zu ändern. Dies kann unter Umständen auch beinhalten, dass mit einer anderen Airline geflogen wird.
Wie das jetzt bei Ihnen im Konkreten Fall war, lässt sich fern ab nicht beurteilen, da müsste man sich die AGB alle mal anschauen.
Dass eine Änderung der Airline erstmal in der Regel keinen Reisemangel darstellt, belegen diese Urteile:
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 5 S 165/00“)
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.
AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")
Nur wenn bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart wurde, kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen. Hier besteht allerdings eine Darlegungs- und Beweislast.
(Änderung Flugzeit)
Nun werde ich leider aus ihren Ausführungen nicht ganz schlau. Sie wurden anscheinend von ihrem Reiseveranstalter umgebucht, so dass ein ganzer Reisetag verloren ging. Ich denke, dass ein Mangel der Reise eventuell genau an diesem Punkt, nämlich der zeitlichen Verschiebung gesehen werden kann. Dabei ist es meiner Meinung nach nicht von Interesse welche Airline die Flüge hätte ausführen sollen.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
Möglicherweise könnten Sie also genau aus dem Grund, dass Sie einen Urlaubstag weniger hatten, gegen den Reiseveranstalter vorgehen. Der Anspruch auf eine Reisepreisminderung ist im Übrigen in § 651 m BGB geregelt.
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