Sie haben einen Flug bei Singapore Airlines von Bangkok über Singapur nach Düsseldorf gebucht. Nun wurde der Flug von Bangkok nach Singapur umgebucht und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung.
Fraglich ist jedoch, ob die Verordnung 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist.
Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 3 VO Nr. 261/2004.
"Artikel 3 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Entscheidend ist also, dass entweder der Abflughafen innerhalb der EU liegt oder die Fluggesellschaft eine der europäischen Gesellschaft ist.
In Ihrem Fall ist der Abflughafen der betroffenen Strecke Bangkok, also ein Flughafen außerhalb der EU. Das ausführende Flugunternehmen ist Singapore Airlines, welche die nationale Fluggesellschaft des Stadtstaates Singapur ist und daher keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Daher gehe ich leider davon aus, dass die VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall nicht anwendbar ist.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.