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Mein Flug von Bangkok nach Düsseldorf über Singapur (Anschlussflug) wurde vom Fluggesellschaft umgeplant. Beide Flüge erfolgen über Singapore Airlines und sind unter einer Ticketnummer gebucht. Ich habe 17 Tage vor Abflug eine E-Mail von Singapore Airlines erhalten, in dem mir eine Umplanung des ersten Fluges mitgeteilt wurde. Jedoch ist der Abflug des zweiten Fluges von Singapur nach Düsseldorf vor der Landung des ersten Fluges von Bangkok nach Singapur. Ich würde also demnach in Singapur feststecken. Da ich bei einem Drittanbieter gebucht habe, wurde mir in der E-Mail geraten diesen zu kontaktieren. So habe ich einen Änderungsauftrag beim Drittanbieter erstellt. Aufgrund der Coronavirus-Situation bekomme ich vom Drittanbieter keine schnellen Antworten. Erst nach 3 Tagen kam eine Antwort in dem mir mitgeteilt wurde, dass die Bestimmungen der Fluggesellschaft bezüglich der Corona-Situation für meinen Änderungsauftrag geprüft worden und eine Änderung des Tickets kostenlos erlaubt sei. Um mit der Änderung fortzufahren sollte ich zu der E-Mail antworten, was ich auch getan habe. Nun warte ich seit 4 Tagen auf eine Antwort und die Ticketpreise werden von Tag zu Tag teurer. Die Wahrscheinlichkeit rechtzeitig eine Änderung über den Drittanbieter abzuwickeln ist wegen der Coronavirus-Situation sehr gering.

Wie sollte man bei so einer Situation vorgehen?
Welche Rechte habe ich, wenn ich den Flug nicht nehme und einen anderen Flug buche?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo!

Ihre Situation gestaltet sich leider schwierig, da die europäische Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 auf Ihre Flüge nicht anwendbar ist.

Lt. Art. 3 Abs. 1 Verordnung 261/2004 gelten die Vorschriften der Verordnung dann, wenn der Flug

  • In einem EU-Staat startet 
  • In einem EU-Staat landet und von einer Fluggesellschaft mit Sitz in EU durchgeführt wird

Auf Flüge, die in einem Nicht-EU-Ausland starten und von einer Nicht-EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden ist die Verordnung leider nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12).

Deshalb ist es schwierig zu sagen, welche Rechte Sie dann haben, wenn Sie den geänderten Flug nicht nehmen und einen anderen buchen, da Sie, wie bereits erläutert, leider keine Rechte auf alternative Beförderung bzw. eine kostenlose Stornierung aus der Verordnung 261/2004 haben. Selbst wenn die Verordnung 261/2004 gelten würde und Sie kostenlos stornieren könnten, löst das ja das Problem der immer teurer werdender Ersatzflüge nicht. Sofern Sie jedoch beide Flüge im Zuge einer Buchung bei Singapore Airlines gebucht haben, würde ich stark davon ausgehen, dass Singapore Sie beim Verpassen des Anschlussfluges sowieso kostenlos umbucht. 100%-ig sicher bin ich mir aber nicht.

Ich würde Ihnen empfehlen, sich an einen Rechtsanwalt für Flugrechte zu wenden. Nur weil Sie keine Rechte aus der Verordnung 261/2004 haben, heißt es nicht, dass Sie gar keine Rechte haben.  

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei Singapore Airlines von Bangkok über Singapur nach Düsseldorf gebucht. Nun wurde der Flug von Bangkok nach Singapur umgebucht und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. 

Fraglich ist jedoch, ob die Verordnung 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. 

Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 3 VO Nr. 261/2004. 

"Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten." 

Entscheidend ist also, dass entweder der Abflughafen innerhalb der EU liegt oder die Fluggesellschaft eine der europäischen Gesellschaft ist. 

In Ihrem Fall ist der Abflughafen der betroffenen Strecke Bangkok, also ein Flughafen außerhalb der EU. Das ausführende Flugunternehmen ist Singapore Airlines, welche die nationale Fluggesellschaft des Stadtstaates Singapur ist und daher keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Daher gehe ich leider davon aus, dass die VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall nicht anwendbar ist.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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