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Guten Tag,

wir haben bei Singapore Airlines einen Flug mit mehren Flugsegmenten für eine 4köpfige Familie gebucht. Die gebuchte Strecke war:

LUX - FRA- SIN und Rückflug (die Stecke LUX - FRA mit Lufthansa, alle anderen SIA)

SIN - FRA

Einen Tag vor Abflug erhielten wir die Mitteilung, dass der Zubringerflug von Lufthansa annulliert wurde und wir stattdessen mit Turkish Airlines von LUX über IST nach Singapur fliegen sollten, was eine Verspätung von mehr als 10 Stunden gewesen wäre.

Sofort kontaktierten wir LH und baten um eine Alternative, da die neue Verbindung zusätzlich zu der Verspätung auch noch erhebliche Wartezeiten beinhaltet hätte und wir mit Kindern reisten.

Da in so kurzer Zeit keine weitere Alternative mehr möglich war baten wir um eine Rückbuchung auf den ursprünglichen Abflug ab Frankfurt mit SIA (der pünktlich ankam). Die Anreise nach FRA organisierten wir selbst.

Unsere Frage ist jetzt: Welche Art der Entschädigung steht uns in diesem Falle zu ? Ist die Entschädigung bei Flugannullierung nur auf den Zubringerflug oder auch auf den Langstreckenflug anzurechnen (das wären dann 600 Euro) ? Oder gilt es nur für die Kurzstrecke LUX - FRA (das wären immerhin 250 Euro). Oder muss LH lediglich die entstandenen Kosten für die eigene Anreise zahlen da wir den Langstreckenflug doch pünktlich antreten konnten (allerdings nur auf eigenes Zutun)?

Wenn ich die Fluggastverordnung richtig interpretiere dann müssen wir unsere Ansprüche auch bei Lufthansa geltend machen, obwohl die Reise bei Singapore Airlines gebucht wurde.

Das Ganze ist recht komplex daher wären wir für Tipps und Erfahrungen sehr dankbar.

Viele Grüße von den Schröders
Gefragt in Flugannullierung von
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1 Antwort

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Hallo liebe Familie Schröder, 

was Ihnen da passiert ist, ist natürlich sehr ärgerlich. Ich fasse nochmal kurz zusammen: Ihr Zubringerflug mit der Lufthansa wurde annulliert. Darauf hin wurde Ihnen ein Ersatzflug angeboten bei dem Sie aber eine deutlich längere Aufenthaltszeit beim Zwischenstopp gehabt hätten. Deshalb haben Sie sich mit Lufthansa in Verbindung gesetzt und sich wieder auf den ursprünglichen Flug umbuchen lassen. Nur die Anreise nach Frankfurt haben Sie nun selbst übernommen. Sie fragen sich nun welche Art von Entschädigung Sie verlangen können. 

ANSPRUCH AUF AUSGLEICHSLEISTUNGEN 

Da Sie anscheinend keine Pauschalreise gebucht haben, sondern die Flüge individuell gebucht haben, würde ich primär die europ. Fluggastrechteverordnung als rechtliche Grundlage heranziehen. Darin sind nämlich auch etwaige Ansprüche für Fluggäste, die von eienr Flugannullierung betroffen waren, normiert. Den Fall der Annullierung wird in Art. 5 VO (EG) behandelt. Darin wird zum einen auf den Anspruch auf Ausgleichsleistungen (Art. 7) verwiesen.

Wie Sie schon richtig gesehen haben, ist dieser in einer Pauschale festeglegt, die je nach Strecke zwischen 250 und 600 Euro beträgt. Ich muss sagen, es fällt mir hier etwas schwierig die Sache richtig einzuordnen, da ihr Fall doch sehr speziell ist. Ich habe bislang nur Urteile gefunden, die dann Fall einer verspäteten bzw. annullierten Zubringerfluges behandeln, wobei dann aber der Anschlussflug verpasst wird. Liegt ein solcher Fall vor, dann wird die Berechnung auf die gesamte Strecke abgestellt, wenn es zu einer Verspätung am Endziel von drei Stunden kommt. Dies ist bei Ihnen ja aber gerade nicht geschehen, das Sie ja rechtzeitig in Singapur gelandet sind. 

AG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2012, Az.: 51 C 14016/11 (zu finden wenn man in Suchmaschine folgendes eingibt: „reise-recht-wiki.de 51 C 14016/11“)

Ein Fluggast verlangt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung, weil er wegen eines verspäteten Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasste und so erst mit erheblicher Verspätung an seinem Zielflughafen ankam. Die Airline hält dem Begehren des Klägers das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen entgegen. Wegen unzureichender Sichtverhältnisse sei ein rechtzeitiger Start nicht möglich gewesen. Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Der ihm zustehende Ausgleichsanspruch ergäbe sich aus Art. 5 der Fluggastrechte-Verordnung und umfasse die gesamte Flugstrecke.

In ihrem Fall ist es jedoch anders, weshalb ich vermuten würde, dass sich ein möglicher Ansprch nur auf den annullierten Flug bezieht. Zudem muss eine Ausnahme beachtet werden, die in Art. 5 I c iii) niedergeschrieben ist. Darin wird besagt, dass ein Ausgleichsleistungsanspruch dann ausscheidet, wenn die Fluggäste zwar weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden, aber  dafür ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, dass es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

Ihr Endziel haben Sie planmäßig erreicht. Nun ist die Frage wie viel eher Sie an diesem Tag gestartet sind. Zudem ist fraglich, was genau Sie mit Lufthansa ausgehandelt haben bezüglich der Anreise nach Frankfurt. 

ÜBERNAHME DER FAHRTKOSTEN

Gemäß Art. 7 II VO müssen die die Fluggäste, wenn sie über die Annullierung unterrichtet werden, Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung erhalten. Dies ist hier geschehen. Allerdings konnte diese nicht von LUX angeboten werden. 

Daher denke ich, dass hier möglicherweise Art. 8 der Verordnung einschlägig ist. Demnach stehen Fluggästen bei einer Annullierung zumindest noch ein Wahlrecht zw. einer anderweitigen Beförderung oder der Flugscheinkostenrückerstattung zu. Ich schätze mal, dass Sie sozusagen automatisch letzteres gewählt haben und daher zumindest die Kosten für diesen Flugabschnitt zurück verlangen könnten, um ihre anderen Ausgaben zu deckeln.

GEGEN WEN RICHTEN SICH EVENTUELLE ANSPRÜCHE 

Bezüglich ihrer Frage, an wen die Ansprüche zu richten sind, haben Sie die Antwort schon selber richtig gefunden. Der richtige Anspruchsgegner ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen, in Ihrem Fall also die Lufthansa. 

AG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2012, Az. 31 C 2809/11 (78) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „31 C 2809/11 (78)“)

Bei der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sei auf das tatsächlich durchführende Luftfahrtunternehmen abzustellen, wobei irrelevant ist, wer Eigentümer des dazu eingesetzten Luftfahrtgerätes ist.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az. 3 C 3247/13 (37) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „3 C 3247/13 (37)“)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.

RESÜMEE

Ich möchte Sie schlussendlich noch darauf hinweisen, dass die eben getätigten Ausführungen natürlich keinen Anspruch auf Korrektheit haben, sondern lediglich mein persönliches Verständnis darstellen. Es handelt sich meiner Meinung nach um einen sehr komplexen Sachverhalt, so dass Sie bei Bedarf alles mit einem Fachanwalt*in absprechen sollten. Außerdem kann es manchmal ganz nützlich sein, andere Beiträge zum Thema des annullierten Zubringerfluges zu lesen. 

Ich hoffe Sie hatten trotzdem einen schönen Urlaub.

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