Hallo Christian,
du hast eine Individualreise mit Singapore Airlines von Amsterdam nach Christchurch in Neuseeland gebucht. Die Umsteigezeit in Brisbane wurde nun von 50 auf 45 Minuten verkürzt. Von eurer Airline wurde dir jetzt auf Nachfrage eine Alternative angeboten, weil die MCT durch diese Verschiebung nicht mehr eingehalten werde. Bei dieser Alternative würde sich eure Ankunft um knapp 10 Stunden nach hinten verschieben.
Du fragst dich jetzt, was du tun sollst, also ob du den Alternativflug annehmen sollst.
Ich denke erstmal an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Danach müsste aber zunächst schon einmal der Anwendungsbereich derselben eröffnet sein, so Artikel 3 EU-VO:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Ursprünglich trittst du zwar deinen Flug in Amsterdam an, aber der problematische Bereich betrifft die Verbindung von Brisbane nach Christchurch. Dieser Flug wird außerdem von einer Airline bedient, die nicht zur Gemeinschaft gehört: Singapore Airlines.
Es könnte deshalb fraglich sein, was hier gilt, denn:
BGH, Urteil vom 12.11.2012, Az.: X ZR 14/12 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR 14/12 reise-recht-wiki.de)
Ein Fluggast bucht bei einem brasilianischen Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Sao Paolo. Weil sich der Abflug von Belem nach Sao Paolo um 8 Stunden verzögerte, verlangt er eine Entschädigung wegen Flugverspätung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004.
Der Bundesgerichtshof lehnt das Begehren des Klägers ab. Die europäische Fluggastrechteverordnung finde keine Anwendung bei außereuropäischen Flügen.
Außereuropäische Flüge werden folglich nicht bedient. Ich meine, dass deshalb zumindest für deinen Rückflug die EU-VO vermutlich keine Ansprüche wird bereithalten können, weil der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Aber du startest ja in Amsterdam. Doch:
BGH Urteil vom 30.04.2009 Az. Xa ZR 78/08 (den Volltext findest du wenn du folgendes googelst: „reise-recht-wiki BGH Xa ZR 78/08)
Bei einer Umsteigeverbindung geht der Bundesgerichtshof von zwei separaten Flügen aus. In diesem Fall handelte es sich um einen Flug von Frankfurt nach Phoenix mit einem Umsteigen in Washington. Auf dem zweiten Teil von Washington nach Phoenix finde die EU-Verordnung, laut des BGH, keine Anwendung. Das gelte auch dann, wenn alle Teilstrecken von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und eine einheitliche Flugnummer für die gesamte Strecke verwendet wird.
Der BGH geht also davon aus, dass dies keinen Unterschied macht. Die Probleme treten bei einer außereuropäischen Strecke auf, und du wirst diesem Urteil zufolge leider keine Ansprüche aus der EU-VO geltend machen können. Die Anwendbarkeit ist danach auf jeden Teilabschnitt bezogen gesondert zu prüfen.
Dieses Angebot deiner Airline Singpore Airlines richtet sich vermutlich nach deren rechtlichen Gegebenheiten, und über dir mögliche Ansprüche nach deren Recht kann ich dir leider nichts sagen.
Mir persönlich erscheint es aber sinnvoll den Alternativflug anzunehmen, denn die Minimun Connecting Time muss eigentlich von der Airline eingehalten werden. Die MCT (Mindestumsteigezeit) wird von Airlines normalerweise schon aus Eigeninteresse nicht zu knapp berechnet, da ein Umsteigen innerhalb dieser vorgegebenen Zeit zu schaffen sein muss. Wenn durch Verspätung eines Zubringerfluges die MCT für den Anschlussflug unterschritten wurde und der Passagier den Flug verpasst hat, muss die Airline kostenfrei umbuchen, sofern es sich um einen Durchgangstarif (d.h. alle Flüge werden "am Stück" auf einem Ticket gebucht) handelt. Bei Buchung einer durchgehenden Flugverbindung darf die MCT also nicht unterschritten werden, sodass immer gewährleistet sein muss, dass die Umsteigezeit eingehalten wird.
Ich persönlich kann mir nicht vorstellen, dass Singapore Airlines dieses Risiko eingehen möchte - daher wurde dir über die Hotline auch ein Alternativflug angeboten. Möglicherweise folgt bald eine Umbuchung von der Airline aus, um die MCT einzuhalten. Vielleicht meldest du dich nochmal bei Singapore Airlines, um nach einem anderen, dir passenderen Flug zu fragen, bei dem du nicht so viel später ankommst als geplant.