Sehr geehrter Fragesteller,
das dieser Vorfall ihren Urlaub verdorben hat, ist natürlich sehr verständlich.
Nun fragen Sie sich, ob Sie gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch geltend machen könnten.
Richtigerweise sollten sich Reisende bei Vorfällen in Rahmen einer gebuchten Pauschalreise zunächst an ihren Reiseveranstalter wenden. Rechte und Ansprüche ergeben sich aus den §§ 651 a ff. BGB.
Seit neuesten ist ein Anspruch auf Schadensersatz in § 651 n BGB geregelt:
„(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
- ist vom Reisenden verschuldet,
- ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
- wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten."
Dies bedeutet, dass man nun überprüfen müsste, ob hier ein Mangel bei dem Zimmer vorlag.
Wie Sie lesen können, ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, sobald der Reiseveranstalter den Mangel nicht zu verschulden hat, wenn ein Dritter unbeteiligter dafür verantwortlich ist.
Um dies nochmal an einem Urteil zu belegen, kann ich Ihnen empfehlen dieses hier auch auch auf der Website reise-recht-wiki.de anschauen:
AG Köln, Urt. v. 27.06.2016, Az.: 142 C 63/16
Im vorliegenden Sachverhalt hat eine Klägerin bei einem Reiseveranstalter für sich und ihren Ehemann eine Reise nach Ägypten in ein bestimmtes Hotel. In dem Zimmer des Hotels befand sich auch ein Zimmersage, welcher mit zwei Schrauben an die Rückwand eines Schrankes im Inneren montiert war. Das Ehepaar hat in diesem diverse Wertgegenstände untergebracht. Eines Tages kam es auf diesem und weiteren Hotelzimmern zu Einbrüchen. Wieder in Deutschland machte die Klägerin gegen die beklagte Reiseveranstalterin eigene Ansprüche und solche, die ihr Ehemann ihr abgetreten hatte, geltend.
Beanstandet wurde ein ein Minderungsanspruch in Höhe von 60 % sowie ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. Dies wurde seitens des Gerichts allerdings nicht statt gegeben.
Ein Reisemangel wurde ausgeschlossen, da ein Zimmersafe in der Beschaffenheit mittlerer Art und Güte vorlag. Ein Zimmersafe muss nämlich lediglich ein verschlossenes Behältnis bieten, dass durch sein Gewicht oder seine Montage den Diebstahl von darin gelagerten Gegenständen schwerer macht als von solchen, die in unverschlossenen Behältnissen oder gar offen im Hotelzimmer gelagert werden. Damit liege schon kein Mangel der Reise vor.
Zudem kommt, dass die Reisenden im vorliegenden Fall über die Art des Safes informiert wurde. Außerdem sei nach Ansicht des Gerichts auch kein Schadensersatz aus §§ 651 a, 280 BGB ersichtlich, da ein solcher leidglich aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht resultieren würde.
Letztendlich kam es zu einer Klageabweisung. Der Leitsatz ist: Wird ein Zimmersafe samt Inhalt aus einem Hotelzimmer gestohlen, kann dieser Schaden nicht dem Reiseveranstalter zugerechnet werden, da er durch den Dieb verursacht wird. Selbst wenn die Art des Safes ein Mangel ist, ist der Reiseveranstalter in solchen Fällen nur ersatzpflichtig, wenn er nach dem Reisevertrag auch für vorsätzliches Handeln Dritter haftet.
Natürlich ist jeder Fall einzigartig und es muss immer eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Daher ist im Zweifel zu empfehlen, einen Fachanwalt zu konsultieren. Lesen Sie auch gerne den folgenden Beitrag, in welchem bereits ein ähnliches Thema besprochen wurde:
http://flugrechte.eu/12718/pauschalreise-zimmersafe-sicherheitsrisikos-gestohlen